Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.003,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Textdichterin und betreibt die Internetseite www.XXXXX.de, auf der sie von ihr selbst verfasste Gedichte anderen Nutzern für den privaten Gebrauch zur Verfügung stellt. Zu diesen Texten gehört auch das Gedicht "Adventskalender", dessen Inhalt der Anlage K 1 (Bl. 31 d. A.) entnommen werden kann.

Der Beklagte betreibt unter der Adresse www.xxxxx.de ein Online-Magazin, welches durch Werbeeinnahmen finanziert wird. Hier veröffentlichte er ohne Zustimmung der Klägerin über einen Zeitraum von vier Monaten das vorgenannte Gedicht der Klägerin.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2010 (Anlage K 2, Bl. 32 ff. d. A.) ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 606,75 € sowie von Abmahnkosten in Höhe von 546,69 €. Der Beklagte leistete hierauf nur einen Betrag in Höhe von 150,- €.

Die Klägerin ist der Ansicht, für die Nutzung des Gedichtes sei eine Lizenzgebühr von 0,75 € pro Zeichen üblich. Auch seien die Abmahnkosten ordnungsgemäß berechnet worden.

Sie beantragt daher,

wie zuerkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die verlangte Lizenzgebühr sei überhöht und nicht marktüblich. Das Gedicht sei nur über einen kurzen Zeitraum und auf einer einzigen Internetseite mit wenigen Besuchern genutzt worden, während die Klägerin sonst viel weitergehende Nutzungsrechte einräumen würde. Zudem gestatte sie einer Internetdienstleisterin die kostenfreie Nutzung ihrer Werke. Es sei weithin bekannt, dass für Textbeiträge im Internet nur sehr geringe Lizenzgebühren zu erzielen seien. Zudem sei die Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren auf 100,- € begrenzt.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das erkennende Gericht gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, da vorliegend Ansprüche aufgrund einer unerlaubten Handlung geltend gemacht werden, deren Folgen sich aufgrund der unbeschränkten Aufrufbarkeit der Internetseite des Beklagten auch im hiesigen Gerichtsbezirk auswirkten.

II.

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.003,44 €.

a)

Sie kann gemäß § 97 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 19a UrhG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 606,75 € geltend machen.

Bei dem streitgegenständlichen Gedicht handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin Urheberin des Textes ist und er vom Beklagten ohne ihre Einwilligung gemäß § 19a UrhG in seinem Online-Magazin öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Der Beklagte handelte dabei zumindest leicht fahrlässig, da es ihm oblegen hätte, vor Nutzung der Leistung eines Dritten Nachforschungen zur Rechtslage und zur Rechteinhaberschaft anzustellen und die Klägerin um Erlaubnis zu bitten.

Der Höhe nach ist der von der Klägerin geltend gemachte Lizenzbetrag nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich kann bei einer Urheberrechtsverletzung der Geschädigte nach § 97 Abs. 2 S. 1-3 UrhG den ihm entstandenen Schaden auf dreifache Weise berechnen. Neben dem Ersatz des konkret entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns sowie der Herausgabe des vom Schädiger erzielten Verletzergewinns kann er die Grundsätze der Lizenzanalogie anwenden. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Dagegen spielt es keine Rolle, ob der Verletzte zur Lizenzerteilung grundsätzlich bereit gewesen wäre und ob der Verletzer ohne Verletzung um eine solche Lizenz nachgesucht hätte. Der Verletzer soll im Ergebnis nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als ein ordnungsgemäßer Lizenznehmer (vgl. Dreier/Schulze, § 97 Rn. 60 ff. m.w.N.). Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung im Einzelfall ist auf vertraglich ausgehandelte Vergütungen ebenso Bezug zu nehmen wie auf bestehende Tarifwerke. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt; diese ist dann zunächst nur Ausgangspunkt der Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr. Fehlt e...

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