Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarung über betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Genehmigungsfähigkeit einer Vereinbarung der Parteien über den Ausgleich einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung durch Splitting nach BGB § 1587b Abs 1.
Normenkette
BGB §§ 1587c, 1587b Abs. 3 Fassung 1976-06-14; GG Art. 2 Fassung 1949-05-23
Gründe
I. Zur Ehescheidung
Die Parteien haben am 2. Oktober 1969 geheiratet. Seit 1972 leben sie voneinander getrennt. Über die Scheidungsfolgen haben sie einen gerichtlichen Vergleich geschlossen.
Der Antragsteller beantragt,
die Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Antragsgegnerin stimmt zu.
Der Antrag auf einverständliche Ehescheidung ist gemäß § 630 ZPO zulässig. Er ist nach § 1565 Abs 1 iVm § 1566 Abs 1 BGB begründet. Auf Grund der langen Trennungszeit ist das Scheitern der Ehe unwiderlegbar zu vermuten.
Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 93a Abs 1 Satz 3 ZPO der Vereinbarung der Parteien.
II. Zum Versorgungsausgleich
Der Antragsteller bezieht ein Altersruhegeld der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie eine Betriebsrente. Während der Ehezeit hat er lt Auskunft der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 335,62 DM, bezogen auf den 30. September 1976, sowie eine nichtanpassungsfähige Anwartschaft in Höhe von 0,88 DM monatlich, erworben. Die monatliche Rente aus der betrieblichen Altersversorgung beträgt 794,50 DM, jährlich 9.534,-- DM. Auf die Ehezeit entfällt ein Anteil von 1.307,16 DM jährlich.
Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften der BfA in Höhe von 137,40 DM erlangt.
Zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers haben die Parteien durch gerichtlichen Vergleich folgendes vereinbart:
Die Parteien sind sich darüber einig, daß beim Versorgungsausgleich der
Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers in der
Weise durchgeführt wird, daß Rentenanwartschaften in entsprechender Höhe,
dh 33,48 DM, vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das der
Antragsgegnerin vom Gericht übertragen werden.
Die Parteien beantragen, den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung ihrer Vereinbarung durchzuführen.
Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs werden gemäß § 1587b Abs 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 132,60 DM, bezogen auf den 30.9.1976, auf das Konto der Antragsgegnerin übertragen. Der Wertunterschied der beiderseitigen Rentenanwartschaften beträgt (335,62 DM - 137,40 DM) 198,22 DM. Die Hälfte des Wertunterschieds = 99,11 DM ist durch Rentensplitting zu Gunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Vernachlässigt wird im Einverständnis der Parteien die geringfügige nichtanpassungsfähige Anwartschaft des Antragstellers.
Der Vereinbarung der Parteien folgend hat das Gericht auch die vom Antragsteller in der Ehezeit anteilig erworbene betriebliche Altersversorgung durch Rückgriff auf dessen Rentenanwartschaften ausgeglichen und keine Beitragszahlung gemäß § 1587b Abs 3 BGB angeordnet.
Der einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Wert errechnet sich wie folgt:
a) Auf die Ehezeit entfallender Ruhegeldanteil:
1.307,16 DM jährlich
b) Ermittlung des Barwertes nach Tabelle 4 der BarwertVO:
1.307,16 DM x 8,2 = 10.718,71 DM
c) Umrechnung in Werteinheiten nach Multiplikator Nr 5 der
Rechengrößenbekanntmachung:
10.718,71 x 0,0272585 = 292,176 WE
d) Umrechnung in Rentenanwartschaften:
nach Multiplikator Nr 2 der RechengrBekanntm
292,176 x 0,2292125 = 66,97 DM monatlich.
Die Hälfte hiervon beträgt 33,48 DM. Die Addition der Ausgleichswerte, 99,11 DM + 33,48 DM, ergibt eine Splittingquote von 132,59 DM, aufgerundet 132,60 DM.
Das Gericht sieht die Vereinbarung der Parteien über die Höhe des Splittings als zulässig und im Rahmen des § 1587o Abs 2 BGB als genehmigungsfähig an.
Die Inhaltskontrolle nach § 1587o Abs 2 BGB läßt keine Gesichtspunkte erkennen, die gegen die Angemessenheit dieser Vereinbarung sprechen. Vielmehr wird sichergestellt, daß der Antragsgegnerin der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung tatsächlich zugute kommt, was bei Anordnung der Beitragszahlung ungewiß bliebe. Dem Antragsteller verbleibt eine ausreichende Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß sich die Regelung zu Lasten des Versicherungsträgers auswirkt, und zwar selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Antragsteller schon Altersruhegeld bezieht und daher den Bestandsschutz des § 83a Abs 4 AVG genießt.
Dieser Lösung steht § 1587o Abs 1 Satz 2 BGB nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung können die Parteien durch Vereinbarung Rentenanwartschaften unmittelbar begründen oder übertragen. In der Literatur ist umstritten, ob sie gleichwohl Vereinbarungen darüber treffen können, an die das Gericht nach Inhaltskontrolle gebunden ist.
Bejaht wird die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung von Voskuhl (Voskuhl-Pappai-Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis, S 80), Plagemann (Zei...