Tenor
Die Eintragung der am 19. Juli 1995 und 21. November 1995 vereinbarten Verschmelzung der Beteiligten H. B. GmbH mit der Beteiligten S + I … GmbH,
- 23 HR B 4942: Anmeldung vom 16./22. August 1995 in Verbindung mit der Ergänzungsanmeldung vom 21./28. November 1995 (UR-Nr. 1213/95, 1807/95 des Notars … in Duisburg)
- 23 HR B 5935: Anmeldung vom 16./24. August 1995 in Verbindung mit der Ergänzungsanmeldung vom 21. November 1995 (UR-Nr. 1207/95, 1260/95, 1805/95 des Notars … in Duisburg)
wird auf Kosten der jeweiligen anmeldenden Gesellschaft abgelehnt.
Tatbestand
I.
Die beteiligten Gesellschaften reichten jeweils am 31. August 1995 zur Eintragung in das Handelsregister die Anmeldung ein, daß die Beteiligte H. B. GmbH aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 19. Juli 1995 mit der aufnehmenden Beteiligten S + I … GmbH verschmolzen worden sei (Akte HR B 4942: Hauptband Bl. …, Sonderband Bl. …; Akte HR B 5935: HB Bl. …, SB Bl. …). Die Anmeldungen wurden mit Zwischenverfügung vom 18. September 1995 (Akte HR B 4942: HB Bl. … ff) in verschiedenen Punkten beanstandet, die Erledigungsfrist später bis zum 31. Dezember 1995 verlängert. Im Dezember 1995 wurden daraufhin verschiedene Ergänzungsunterlagen eingereicht (Akte HR B 4942: HB Bl. …, SB Bl. …; Akte HR B 5935: HB Bl. …, SB Bl. … 2).
Entscheidungsgründe
II.
Die Verschmelzung kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, weil die Anmeldungen nicht ordnungsgemäß sind.
Die Unterlagen sind nach wie vor unvollständig. Ihre Ergänzung ist wegen Zeitablaufs nicht mehr zulässig.
1. Es fehlen die in § 17 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 UmwG vorgeschriebenen Nachweise darüber, daß der Verschmelzungsvertrag vom 19. Juli 1995 und der ihn ergänzende Vertrag vom 25. Oktober 1995 (der nachträglich die Arbeitnehmerangelegenheiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG regelt) rechtzeitig vor den Verschmelzungsbeschlüssen dem zuständigen Betriebsrat des übernehmenden Rechtsträgers S + I … GmbH zugeleitet worden sind (vgl. Zwischenverfügung vom 18. September 1995, Nr. 2, 3).
Von diesem Erfordernis kann nicht abgesehen werden. Die übernehmende S + I … GmbH hat nämlich entgegen den Angaben in § 3 des ursprünglichen Verschmelzungsvertrages vom 19. Juli 1995 einen Betriebsrat. Die Erklärung der Parteien im Vertrag, Betriebsräte bestünden bei den beteiligten Rechtsträgern nicht, entspricht nicht der Wahrheit. Dies ergibt sich aus dem nunmehr vorgelegten Ergänzungsvertrag vom 25. Oktober 1995. In ihm ist unter Punkt c) bestimmt, daß sich durch die Verschmelzung die Mitbestimmungsrechte „der bestehenden Betriebsräte bei S + I” nicht verändern; eine ähnliche Formulierung findet sich unter Punkt d). Indirekt wird die Existenz des Betriebsrates bei der S + I … GmbH auch durch die eidesstattlichen Versicherungen ihrer beiden Geschäftsführer Happ und Schröter vom 21. November 1995 (Akte HR B 4942: SB Bl. …) bestätigt. In ihnen wird nur das Fehlen eines Konzernbetriebsrates für den Konzern der F. H. & Cie. GmbH angesprochen.
Der vorliegende Fall zeigt, wie richtig die inzwischen ständige Praxis des Amtsgerichts Duisburg ist, bei der Anmeldung von Verschmelzungen die übereinstimmende einfache Erklärung der Vertragsparteien oder der anmeldenden Geschäftsführer über das Fehlen von Betriebsräten nicht als ausreichend anzusehen. Es ist nicht zu verkennen, daß bei Verschmelzungsvorhaben die gesetzlich vorgeschriebene frühzeitige Information der Betriebsräte (einschließlich etwa zuständiger Gesamt- oder Konzernbetriebsräte) dem Interesse der Unternehmensleitungen an einer schnellen Durchführung der Verschmelzung zuwiderläuft. Die bloße Behauptung der Vertretungsorgane, im Unternehmen bestünden keine Betriebsräte, kann von dieser Interessenlage durchaus beeinflußt sein. Die Behauptung bedarf deshalb der registergerichtlichen Nachprüfung (§ 12 FGG). Dabei reicht für die richterliche Überzeugungsbildung in der Regel die Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versicherung der beteiligten gesetzlichen Vertreter aus. Ähnliche, nicht eidesstattliche, aber kraft gesetzlicher Sonderregelung im Falle ihrer Unrichtigkeit mit Strafe bedrohte Versicherungen kennt das Registerrecht in zahlreichen Fällen.
2. Der dargestellte Mangel des Verschmelzungsverfahrens bei den Beteiligten kann nicht mehr geheilt werden. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG darf das Registergericht die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Schlußbilanz des übertragenden Rechtsträgers auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt ist. Diese Frist war zwar bei Einreichung der ursprünglichen Anmeldungen am 31. August 1995 durch Vorlage der Schlußbilanz auf den 31. Dezember 1994 formal gewahrt. Der seither eingetretene Zeitablauf und die Tatsache, daß die beteiligten Gesellschaften es nicht vermocht haben, innerhalb von drei Monaten seit Zugang der Zwischenverfügung vom 18. September 1995 ihre Anmeldung ordnungsgemäß zu vervollständigen, gebieten aber nunmehr eine andere Beurteilung. Die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG geht davon aus,...