Leitsatz (amtlich)
Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger wird messbar beeinträchtigt, wenn der Schuldner ins Ausland umzieht und dem Treuhänder keine neue Anschrift mitteilt, so dass dieser zeitlich und sachlich unbegrenzt außer Stande ist, die abgetretenen pfändbaren Einkünfte des Schuldners zu ermitteln und einzuziehen.
Normenkette
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296
Tenor
1. Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.
2. Die am 06.06.2003 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wird aufgehoben.
3. Die Kosten des Verfahrens über die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung trägt der Schuldner.
Tatbestand
I. Über das Vermögen des Schuldners, eines ehemals selbständigen und später abhängig beschäftigten Industrieinstallateurmeisters, wurde auf dessen Antrag, der mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden war, am 30.6.2003 nach Stundung der Verfahrenskosten das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 5.12.2005 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und Rechtsanwalt B. zum Treuhänder bestellt (§ 291 Abs. 1, 2 InsO). Am 6.7.2006 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Seither befindet sich der Schuldner in der sog. Wohlverhaltenszeit (Laufzeit der Abtretungserklärung; vgl. § 287 Abs. 2, §§ 291 bis 300 InsO). Sie würde planmäßig am 30.6.2009 enden.
Der letzte bekannte Wohnsitz des Schuldners und seiner Ehefrau lautete X-str. 45, W. Mit Schreiben vom 9.6.2006 teilte der Schuldner dem Gericht mit, er werde voraussichtlich im Mai 2007 mit seiner Familie nach Kanada auswandern, weil er dort in Edmonton, Alberta, einen guten Arbeitsplatz angeboten bekommen habe. Eine neue Wohnanschrift könne er dem Gericht noch nicht angeben. Eine inhaltsgleiche Mitteilung machte der Schuldner mit Schreiben vom 6.4.2007 dem Treuhänder. In der folgenden Zeit meldete sich der Schuldner weder beim Treuhänder noch beim Gericht. Im März 2008 reichte der Schuldner über seine Steuerberaterin beim Finanzamt W. eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 ein, in der als Anschrift seine letzte inländische Wohnanschrift eingetragen war. Neben der Unterschrift befand sich die Angabe „Edmonton, 1.3.2008”. Die Steuerberaterin erklärte dem Finanzamt auf Anfrage, der Schuldner habe ihr untersagt, die genaue Anschrift weiterzugeben. Eine schriftliche Anfrage des Insolvenzgerichts vom 29.9.2008 nach der Anschrift des Schuldners wurde von der Steuerberaterin nicht beantwortet. Eine Meldeanfrage des Gerichts bei der Stadt W. vom 18.12.2008 ergab, dass der Schuldner dort als mit unbekanntem Ziel verzogen registriert ist.
Unter Bezugnahme auf den Akteninhalt haben das Finanzamt W. und die Volksbank R. als Insolvenzgläubiger beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er entgegen seiner Obliegenheit nach § 296 Abs. 1 Satz 2, 3, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO seine neue Anschrift nicht mitgeteilt habe.
Entscheidungsgründe
II. Die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung sind in zulässiger Weise, insbesondere rechtzeitig und mit ausreichender Glaubhaftmachung des behaupteten Versagungsgrundes (§ 296 Abs. 1 Satz 2, 3, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO), gestellt worden.
Sie sind auch begründet. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO obliegt es dem Schuldner in der Wohlverhaltenszeit u.a., jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen sowie keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge zu verheimlichen. Gegen diese Obliegenheit hat der Schuldner durch sein festgestelltes Verhalten nach der Auswanderung nach Kanada verstoßen. Hierdurch wurde auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger messbar beeinträchtigt. Anders als bei einer kurzfristigen und vorübergehenden Unerreichbarkeit des Schuldners war und ist der Treuhänder im vorliegenden Fall Infolge des vollständigen Verschwindens des Schuldners zeitlich und sachlich unbegrenzt außer Stande, die abgetretenen pfändbaren Einkünfte des Schuldners zu ermitteln und einzuziehen; er konnte nicht einmal nachträglich vom Schuldner Einkommensnachweise für die Zeit seit Mai 2007 verlangen oder auf andere Weise die Einkommensverhältnisse aufklären. Die Obliegenheitsverletzung ist für den Schuldner offenkundig. Nichts spricht dafür, dass sie ihm nicht bewusst war oder dass er aus anderen Gründen nicht schuldhaft gehandelt hat.
Eine Anhörung des Schuldners ist wegen seines unbekannten Aufenthalts unterblieben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ein Vertreter, der angehört werden könnte, ist nicht bekannt; die Steuerberaterin ist nicht als Vertreterin des Schuldners anzusehen.
III. Da die Restschuldbefreiung versagt wird, ist auch die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten nicht mehr gerechtfertigt und deshalb aufzuheben (§ 4c Nr. 5 InsO).
Fundstellen
NZI 2009, 399 |
ZVI 2009, 266 |