Rn 4
Eine Versagung im Stadium der Wohlverhaltensperiode kann nur erfolgen, wenn der Schuldner nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht bis zur Antragstellung eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1-4 und Abs. 2 begangen hat. Ein anderes Verhalten, z. B. das Vorliegen eines Versagungsgrundes aus § 290 bleibt wegen des abschließenden Katalogs der Obliegenheiten in § 295 unberücksichtigt.
Rn 5
Durch die Obliegenheitsverletzung des Schuldners muss eine Beeinträchtigung der Befriedigung, d. h. bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger eingetreten sein. Es reicht jedwede Beeinträchtigung der Befriedigung oder Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger aus. Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger ist dann beeinträchtigt, wenn diese ohne den Obliegenheitsverstoß des Schuldners im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung besser stünden, als dies aufgrund der Obliegenheitsverletzung der Fall ist. Im Gegensatz zu § 303 Abs. 1 fehlt allerdings das Merkmal der Erheblichkeit der Beeinträchtigung. Unwesentliches scheidet dagegen ganz für eine Obliegenheitsverletzung aus. Es sind Angaben dazu zu machen, dass der Schuldner unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seines Familienstandes und des Arbeitsmarktes in der Lage ist, ein Arbeitseinkommen im Bereich oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, außer der Schuldner verweigert jegliche Angaben zu seinem aktuellen Einkommen. Eine erhebliche und messbare Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung kann vorliegen, wenn der Schuldner ohne Mitteilung einer neuen Anschrift an den Treuhänder ins Ausland umzieht, so dass dieser zeitlich und sachlich unbegrenzt außer Stande ist, die abgetretenen pfändbaren Einkünfte des Schuldners zu ermitteln und einzuziehen.
Rn 6
Die Beeinträchtigung muss auch kausal auf der Obliegenheitsverletzung beruhen. Ein Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die Obliegenheitsverletzung eine bessere Befriedigung im Hinblick auf ihre Forderungen hätten erreichen können. Insoweit verbleibt dem Schuldner die Möglichkeit, die Insolvenzgläubiger trotz des objektiven Obliegenheitsverstoßes so zu stellen, als sei der Verstoß nicht erfolgt.
Rn 7
Eine Versagung ist dann als nicht gerechtfertigt anzusehen, wenn der Schuldner seinen Obliegenheitsverstoß noch vor dem Gläubigerantrag heilt, indem er z. B. die dem Treuhänder nicht vorgelegten Lohnabrechnungen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3) nach dessen Berichtserstattung nachreicht, weil es dann auch nicht mehr zu einer Beeinträchtigung der Gläubiger kommt.
Durch nachträgliche Zahlung des pfändbaren Einkommens kann der Schuldner die Obliegenheitspflichtverletzung nicht mehr heilen, wenn er dem Treuhänder trotz dessen Aufforderung pfändbares Einkommen nicht angezeigt und ein Gläubiger bereits Versagungsantrag gestellt hat.