Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsanlage
Tenor
Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1, 5 Ziffern 3., 4., 5. und 8. der Wohnungseigentümerversammlung vom 13. Januar 1995 werden für ungültig erklärt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je 1/2.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Miteigentumsanteils von 126/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 6 der Teilungserklärung vom 17. März 1989 bezüglich der … Die übrigen fünf Miteigentumsanteile sind sämtlich in der Hand des Antragsgegners. Die Miteigentumsanteile bezüglich der Erdgeschoßwohnungen links und rechts sind gem. § 2 der Teilungserklärung jeweils verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an den im Aufteilungsplan dargestellten Gartenflächen. Verwalterin ist die Ehefrau des Antragsgegners. Die Gartenpflege wird von dem Schwiegervater des Antragsgegners ausgeführt. Die Verwalterin hat dessen Kosten in Höhe von monatlich 300,00 DM in die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 1994 eingestellt. Vor und/oder neben dem Haus sind mehrere Stellplätze ausgewiesen. Die Antragstellerin nutzte mehrere Jahre den parallel zur Hausfront westlich des Eingangs liegenden Stellplatz. Der Hausmeister hatte damals die einzelnen Stellplätze mit den Autokennzeichen der jeweiligen Benutzer bezeichnet. Am 13. Januar 1995 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, an der unter anderen die Antragstellerin, der Antragsgegner und die Verwalterin beteiligt waren. Die Versammlung faßte verschiedene Beschlüsse, wegen deren Inhaltes auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Januar 1995 (Blatt 6 bis 8 der Gerichtsakte) verwiesen wird. Zu Tagesordnungspunkt 5 Ziffer 2 ist im Sitzungsprotokoll vermerkt, daß die PKH-Stellplatzordnung geändert wird. Der Antragstellerin ist nunmehr der dritte Stellplatz östlich des Einganges zugewiesen.
Die Antragstellerin behauptet, daß die Gartenpflegekosten allenfalls in Höhe von monatlich 100,00 DM angemessen seien und legt ein Kostenangebot für die Jahrespflege der Wohnanlage der Duisburger Werkstatt für Behinderte vom 2. März 1995 über einen Gesamtkostenbetrag in Höhe von brutto 1.401,70 DM vor. Wegen des Angebotes wird auf Blatt 36 der Gerichtsakte Bezug genommen. Für Rücklagen sei lediglich ein Betrags von 0,30 DM pro Quadratmeter pro Monat angemessen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13. Januar 1995 zu den Tagesordnungspunkten 1, 3 und 5 für ungültig zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er behauptet, durch die Gartenpflege seien tatsächlich Kosten von monatlich 300,00 DM angefallen.
Die Akte Amtsgericht Duisburg Aktenzeichen: 45 II 32/94 WEG war beigezogen und Gegenstand der mündliche Verhandlung.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Schriftsätze, Urkunden und Protokolle Bezug genommen.
Der Antrag ist zum Teil begründet. Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1, 5 Ziffern 3., 4., 5. und 8. waren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig zu erklären. Tagesordnungspunkt 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 13. Januar 1995 enthält als Beschluß die Genehmigung der Gartenpflege für das abgelaufene Wirtschaftsjahr 1994. Diese Beschlußfassung ist wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 4 WEG rechtswidrig und für ungültig zu erklären. Die Einstellung von Gartenpflegekosten in Höhe von monatlich 300,00 DM in die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 1994 widerspricht einer ordnungsgemäßen, den Interessen der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung. Der Antragsgegner hat den Nachweis nicht erbracht, daß ein Betrag von monatlich 300,00 DM für die Gartenpflege angemessen ist. Die Antragstellerin hat ein Kostenangebot für die Jahrespflege der Duisburger Werkstatt für Behinderte vom 2. März 1995 vorgelegt, aus dem sich ein Gesamtkostenbetrag von 1.401,70 DM ergibt, was einem monatlichen Betrag von ca. 140,00 DM entspricht. Der Antragsgegner hat den Mehrkostenaufwand nicht dargelegt. Der Vortrag, daß die Gelder teilweise für Fischfutter, teilweise neue Pflanzen usw. ausgegeben worden seien, erfüllen nicht die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen nachvollziehbaren Abrechnung. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin überhaupt an den Gartenpflegekosten zu beteiligen ist. Bezüglich des Gartens besteht ausweislich des § 2 der Teilungserklärung jeweils Sondernutzungsrechte für die Eigentümer der Erdgeschoßwohnungen rechts und links. Die Antragstellerin ist damit von der Nutzung des Gartens ausgeschlossen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Enkelkinder der Antragstellerin gelegentlich in dem Garten aufhalten, wie die Verwalterin behauptet hat. Jedenfalls könnte auch bei einem solchen Gebrauch nicht von einer tatsächlichen Nutzung des Gartens durch die Antragstellerin ausgegangen werden, da die Verwalterin selbst nur von einem gelegentlichen Mitgebrauch gesprochen hat. Zudem...