Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.172, 31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.3.99 zu zahlen.
Die Beklagte trägt 71 % die Klägerin trägt 29 % der Kosten des Rechtsstreits.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 6.500,00 DM durch die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische unwiderrufliche unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin war über mehrere Jahre Steuerberaterin der Beklagten und erledigte auch für sie die Buchführung, nachdem ihr die Buchführungsunterlagen von der Beklagten in einem Termin überreicht wurden. Dies war seit dem Jahre 1994 der Fall. Die Klägerin erledigte die Buchführung und Lohnabrechnung auch für das Jahr 1997. Sie fertigte den Jahresabschluß und weitere Arbeiten, die sie mit Rechnung vom 30.01.98 und 23.02.98 abgerechnet hat. In der Zwischenzeit ist es zwischen den Parteien zum Streit gekommen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ihre Arbeiten ordnungsgemäß erbracht und ordnungsgemäß nach der Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.841,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. März 1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
sie bestreitet,
den Auftrag für den Jahresabschluß 1997 gegeben zu haben. Sie behauptet, daß die Buchhaltungsunterlagen durch die Klägerin nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden ist, obwol um ein entsprechendes Gespräch gebeten worden sei. Im übrigen weist sie darauf hin, daß die Rechnungen weit überhöht seien. In den Vorjahren habe die Klägerin sich mit wesentlich niedrigeren Betragen zufrieden gegeben; insbesondere habe sie für den Jahresabschluß nur eine 10/10 Abrechnung vorgenommen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
Auf das Ergebnis der durch das Gericht im Termin vom 26.11.99 vorgenommenen Vernehmung der Zeugen sowie auf das schriftliche Gutachtern des Sachverständigen … und dessen Anhörung im Termin vom 21.07.2000 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß §§ 631, 606 BGB in Höhe von des aus dem. Tenor ersichtlichen Betrages gerechtfertigt. Darüber hinaus ist sie nicht gerechtfertigt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach dem Vortrag der Parteien ist erwiesen, daß die Beklagte die Klägerin auch mit der Fertigung des Jahresabschlusses beauftragt hat. Irgendwelche anderen Äußerungen sind von der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht erfolgt. Die Klägerin ist für die Beklagte ohne schriftlichen Auftrag auch in der Zeit vorher tätig, geworden. Ein rechtzeitiges Stoppen der Arbeiten der Klägerin durch die Beklagte durch Kündigung, die auch an die Klägerin zugegangen ist, ist nicht erwiesen.
Andererseits ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und nach dem Vorbringen der Parteien das Gericht davon überzeugt, daß eine Bindung der Klägerin hier insoweit eingetreten ist, als sie den Jahresabschluß im vorhinein nicht in Höhe einer 30/10 Gebühr, sondern in Höhe einer 10/10 Gebühr berechnet hat. Insoweit weicht das Gericht von dem Gutachten des Sachverständigen ab, da die Frage einer Bindung der Klägerin im Hinblick auf die vorliegenden mündlichen Abreden und den Vortrag der Parteien nur durch das Gericht beurteilt werden kann. Der Sachverständige hat insoweit die Beantwortung der Frage zu Recht im Termin verneint.
Das Gericht ist der Ansicht, daß hier eine Bindung der Klägerin vorgelegen hat Das Gericht nimmt eine Bindung der Beklagten an die Abläufe der Vorjahre an. Ebenso nimmt es eine Bindung der Klägerin an die Abläufer der Vorjahre an. Insoweit ist unstreitig, daß die Klägerin in den Vorjahren den Jahresabschluß nicht mit 30/10, sondern mit 10/10 berechnet hat.
Im übrigen steht nach dem Gutachten des Sachverständigen fest, daß die Arbeiten der Klägerin im wesentlichen sachgerecht waren. Es sind gewisse Differenzen festzustellen im Hinblick auf den Zeitablauf und die Aufstellung des Jahresabschlusses, Dies ändert alles nichts daran, daß die von der Klägerin gefertigten Jahresabschlüsse jedenfalls vorlagefähig waren und nicht zu einer Schätzung durch das Finanzamt geführt hätten.
Der Sachverständige hat im Termin detailliert sein Gutachten erläutert. Das Gutachten entspricht den Regeln der Naturwissenschaft und der Steuerberatergebührenverordnung sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung. Es wird im wesentlichen auch nicht weiter angefochten. Insbesondere ist die Abweichung zu den von der Beklagten im Nachhinein vorgenommenen Jahresabschluß jedenfalls nicht der Klägerin anzulasten. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts auch insoweit ausgeführt, daß der Hauptunterschied bezüglich der Aktivierung des Erhaltungsaufwandes im Gegensaltz zu der Einstellung des Erhaltungsaufwandes durch die Klägerin nur mit „Klimmzügen” zu begründen gewesen wäre und im Zweifel daher ...