Leitsatz (nicht amtlich):
Ein Steuerberater, der seit Jahren die Buchführung erledigt und den Jahresabschluss erstellt, ist auch ohne ausdrücklichen schriftlichen Vertrag mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt. Ein Mandant muss deshalb den Auftrag rechtzeitig kündigen. Da sowohl Mandant als auch Steuerberater an die Abläufe gebunden sind, kann der Steuerberater die Gebühr für den Jahresabschluss nicht ohne weiteres von 10/10 auf 30/10 erhöhen.
Zum Sachverhalt
Die klagende Steuerberaterin erledigte für die Beklagte seit 1994 die Buchführung und Lohnabrechnung und erstellte die Jahresabschlüsse. Im Zuge der Fertigung des Jahresabschlusses 1997 kam es zum Streit. Die Steuerberaterin fertigte den Jahresabschluss, die Beklagte bestritt, dazu einen Auftrag erteilt zu haben. Zudem wies die Beklagte die Gebührenforderung als überhöht zurück. Die Steuerberaterin klagte darauf auf Zahlung eines Honorars von 5 841,09 DM.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist gemäß §§ 631, 606 BGB in Höhe von 4 172,31 DM gerechtfertigt, darüber hinaus abzuweisen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach dem Vortrag der Parteien ist erwiesen, dass die Beklagte die Klägerin auch mit der Fertigung des Jahresabschlusses beauftragt hat. Irgendwelche anderen Änderungen sind von der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht erfolgt. Die Klägerin ist für die Beklagte ohne schriftlichen Auftrag auch in der Zeit vorher tätig geworden. Ein rechtzeitiges Stoppen der Arbeiten der Klägerin durch die Beklagte durch Kündigung, die auch an die Klägerin zugegangen ist, ist nicht erwiesen.
Andererseits ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und nach dem Vorbringen der Parteien das Gericht davon überzeugt, dass eine Bindung der Klägerin hier insoweit eingetreten ist, als sie den Jahresabschluss im vorhinein nicht in Höhe einer 30/10 Gebühr, sondern in Höhe einer 10/10 Gebühr berechnet hat.
Insoweit weicht das Gericht von dem Sachverständigen ab, da die Frage einer Bindung der Klägerin im Hinblick auf die vorliegenden mündlichen Abreden und den Vortrag der Parteien nur durch das Gericht beurteilt werden kann. Der Sachverständige hat insoweit die Beantwortung der Frage zu Recht verneint.
Das Gericht ist der Ansicht, dass hier eine Bindung der Klägerin vorgelegen hat. Das Gericht nimmt eine Bindung der Beklagten an die Abläufe der Vorjahre an. Ebenso nimmt es eine Bindung der Klägerin an die Abläufe der Vorjahre an. Insoweit ist unstreitig, dass die Klägerin in den Vorjahren den Jahresabschluss nicht mit 30/10, sondern mit 10/10 berechnet hat.
Im Übrigen steht nach dem Gutachten des Sachverständigen fest, dass die Arbeiten der Klägerin im Wesentlichen sachgerecht waren. Es sind gewisse Differenzen festzustellen im Hinblick auf den Zeitablauf und die Aufstellung des Jahresabschlusses. Dies ändert alles nichts daran, dass die von der Klägerin gefertigten Jahresabschlüsse jedenfalls vorlagefähig waren und nicht zu einer Schätzung durch das Finanzamt geführt hätten.
Link zur Entscheidung
AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 04.08.2000, 8 C 301/99