Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin von 43 Wohnungen in der Wohnanlage A….
Die Verwalterin der Beklagten erstellte unter dem 03.09.2020 eine Einladung zur Eigentümerversammlung vom 22.09.2020. Als Tagungsordnungspunkt 2 wird dabei die ”Besprechung/Erläuterung der Jahresabrechnung 2019
- Genehmigung der Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen des Geschäftsjahrs 2019
- Festsetzung eines Nachzahlungstermins für die Abrechnungsspitze aus den Einzelabrechnungen”
genannt.
Im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 22.09.2020 in den Räumlichkeiten B… hat die WEG unter anderem unter Top 2 folgende Beschlüsse gefasst:
„Die Abrechnung des Geschäftsjahres 2019 mit Druckdatum vom 25.08.2020 inkl. aller Bestandteile wurde genehmigt bei 149 Zustimmungen; 0 Enthaltungen; 60 Gegenstimmen
Zum Ausgleich von Fehlbeträgen aus den Einzelabrechnungen wurde der 02.11.2020 beschlossen. Fehlbeträge aus Einzelabrechnungen müssen zum vorgenannten Datum ausgeglichen werden. Guthabenbeträge werden kurzfristig zur Ausschüttung gebracht. Bezüglich eventueller Guthaben aus vorgenannter Abrechnung soll ebenfalls Berücksichtigung finden, dass Guthaben zunächst mit Rückständen aus Wohngeldern, älteren Abrechnungsergebnissen, Kosten aus Rechtsverfolgung etc. verrechnet werden. Vorgenanntes wurde beschlossen bei 149 Zustimmungen; 0 Enthaltungen; 60 Gegenstimmen”
Vor dem Amtsgericht C… sind Zwangsverwaltungsverfahren und Zwangsversteigerungsverfahren anhängig. Als Zwangsverwalter ist D… seit Herbst 2019 bestellt worden. Das Stimmrecht in der Eigentümersammlung vom 22.09.2020 wurde daher durch den Zwangsverwalter ausgeübt.
Ausweislich des Protokolls zur Eigentümerversammlung waren 209 von 320 WE persönlich oder vertreten durch Vollmachten bei der Eigentümerversammlung anwesend. Auch wurde eine Tagesordnung mit 8 Einzelpunkten den Beschlüssen vorangestellt. Außerdem wurde auf S. 2 des Protokolls unter Zu 1 folgendes festgestellt.
„Die Beschlussfähigkeit war aufgrund der anwesenden und vertretenen Miteigentümer gegeben. Diese wurde durch den Versammlungsleiter nochmals bestätigt”.
Die Klägerin behauptet, sie sei nicht zur Eigentümerversammlung geladen worden. Hierauf habe trotz der bestehenden Zwangsverwaltung nicht verzichtet werden dürfen. Auch andere Eigentümer seien nicht geladen worden. Überdies sei in der Einladung der Tagungspunkt zu Top 2 und Top 6 nicht hinreichend bezeichnet worden. Auch habe ein Wohnungseigentümer mit Schreiben vom 12.09.2020 verlangt, die einberufene Eigentümerversammlung abzusagen und zu einer neue außerordentliche Eigentümerversammlung zu laden, in deren Rahmen über die Abberufung der Verwaltung habe entschieden werden sollen. Letztlich sei der Versammlungsort für viele Wohnungseigentümer ungeeignet gewesen. Viele Wohnungseigentümer seien mobilitätseingeschränkt. Außerdem seien die Räumlichkeiten angesichts der Corona-Pandemie zu klein gewählt worden.
Die Klägerin behauptet, an der Versammlung hätten zahlreiche Personen teilnehmen, die hierzu nicht berechtigt gewesen seien. Die Hausverwalterin habe eine Vielzahl an Mitarbeitern in den Tagungsort mitgenommen sowie den Hausmeister der WEG. Auch habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unzulässigerweise an der Eigentümerversammlung teilgenommen.
Auch sei die Beschlussfähigkeit am 22.09.2020 nicht festgestellt worden. Dem Wohnungseigentümer E… sei nicht eingeräumt worden, die Anwesenheitsliste zu überprüfen. Es seien Ungereimtheiten bei der Überprüfung der Vollmachten aufgetaucht. Auch sei die Tagesordnung nicht festgestellt worden. Das Abstimmungsverfahren sei durch „Stimmungmache” gegen die Klägerin beeinflusst worden.
Das Stimmrecht der Klägerin sei durch den Wohnungseigentümer E… ausgeübt worden. Dieser habe insgesamt 109 Stimmen vertreten. Das Protokoll gebe daher
die Ergebnisse der Abstimmungen falsch wieder. Auch habe zu Top 2 nur eine Abstimmung stattgefunden. Das Protokoll lasse jedoch vermuten, dass es zwei Abstimmungen gegeben habe. Die Richtigkeit des Protokolls werde daher insgesamt bestritten. Der Zwangsverwalter habe das Stimmrecht nicht ausüben können, da insoweit auch Zeiträume vor der Zwangsverwaltung betroffen gewesen seien.Die Klägerin beantragt,
den auf der Eigentümerversammlung vom 22.09.2020 der WEG A…, zu Top 2 gefassten Beschluss „Die Abrechnung des Geschäftsjahres 2019 mit Druckdatum vom 25.08.2020 inkl.
aller Bestandteile wurde genehmigt bei 149 Zustimmungen; 0 Enthaltungen; 60 Gegenstimmen” sowie
den auf der Eigentümerversammlung vom 22.09.2020 der WEG A…, zu Top 2 gefassten Beschluss „Zum Ausgleich von Fehlbeträgen aus den Einzelabrechnungen wurde der 02.11.2020 beschlossen. Fehlbeträge aus Einzelabrechnungen müssen zum vorgenannten Datum ausgeglichen werden. Guthabenbeträge werden kurzfristig zur Ausschüttung gebracht. Bezüglich eventueller Guthaben aus vo...