Verfahrensgang

AG Bremen (Urteil vom 01.12.2021; Aktenzeichen 28 C 3/21)

 

Tenor

1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 01.12.2021 (28 C 3/21) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der in der Versammlung vom 17.12.2020 unter TOP 3 gefasste Beschluss über die Feststellung der Einzel- und Gesamtabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 mit Datum vom 10.06.2020 wird für ungültig erklärt.

Der in der Versammlung vom 17.12.2020 unter TOP 4 gefasste Beschluss über den Einzel- und Gesamtwirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 01.01.2021 bis 31.12.2021 mit Wirkung ab dem 01.01.2021 wird für ungültig erklärt.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der in der Eigentümerversammlung vom 17.12.2020 gefassten Beschlüsse zu TOP 3 und 4.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist Teil der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Beklagten. Am 17.12.2020 erfolgte eine Eigentümerversammlung.

Auf dieser Eigentümerversammlung fasste die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer u.a. folgende Beschlüsse:

„Zu TOP 3: Feststellung der Einzel- und Gesamtabrechnung vom 01.01.2019 mit Datum vom 10.06.2020.

Beschluss: Genehmigung der Einzel- und Gesamtabrechnung vom 01.01.2019 – 31.12.2019 mit Druckdatum 10.06.2020.

Abstimmungsergebnis:

Ja = 4,0000

Nein = 3,0000

Enthaltungen = 0,0000

Der Beschluss ist mehrheitlich angenommen.

Zu TOP 4: Beschlussfassung über den Einzel- und Gesamtwirtschaftsplan vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 (Stand 30.11.2020) mit Wirkung ab 01.01.2021 sowie darüber, dass dieser bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans, längstens jedoch bis 31.12.2021, Gültigkeit hat sowie die Handhabung im Falle von bestehenden Hausgeldrückständen.

Beschluss: Genehmigung des Einzel- und Gesamtwirtschaftsplanes (Druckdatum vom 30.11.2020) vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 mit Wirkung ab 01.01.2021 sowie darüber, dass dieser bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplanes, längstens jedoch bis 31.12.2021, Gültigkeit hat. Das gemäß diesem Wirtschaftsplan von den einzelnen Wohnungseigentümern zu zahlende Hausgeld wird sofort und insgesamt für das laufende Wirtschaftsjahr fällig. Es wird den Eigentümern nachgelassen, den Jahresbetrag in zwölf gleichen Monatsteilbeträgen jeweils bis zum 03. Werktag eines Monats im Voraus zu Händen der Verwaltung zu entrichten. Kommt der Wohnungseigentümer für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit der Entrichtung des Hausgeldes oder eines nicht unerheblichen Teils desselben in Verzug oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung des Hausgeldes in Höhe eines Betrages in Verzug, der zwei Monatsteilbeträge erreicht, so ist der jeweils noch offene Betrag des restlichen Jahreshausgeldes zu Zahlung fällig.

Abstimmungsergebnis:

Ja = 4,0000

Nein = 3,0000

Enthaltungen = 0,0000

Der Beschluss ist mehrheitlich angenommen.”

In der Einzelabrechnung vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 (Anlage K3, Bl. 12 Rs./13 d.A.) sind unter der Position „umlagefähige Beträge” Gesamtheizkosten in Höhe von 5.395,46 EUR ausgewiesen, wovon ein Anteil in Höhe von 646,33 EUR auf die Klägerin entfällt. Neben der Position „Heizkostenabrechnung” enthält die Einzelabrechnung unter der Position „nicht umlagefähige Beträge” die weitere Kostenposition „Endbestand Öl”, für die Gesamtkosten in Höhe von 5.570,35 EUR und ein auf die Klägerin entfallender Anteil in Höhe von 704,64 EUR ausgewiesen sind.

Der Einzelwirtschaftsplan (Anlage K5, Bl. 19 ff.) enthält unter der Position „umlagefähige Beträge” die Kostenposition „Heizkostenabrechnung”, welche mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 5.500,00 EUR ausgewiesen ist. Hiervon entfallen 658,85 EUR auf die Klägerin. Zudem enthält auch der Wirtschaftsplan unter „nicht umlagefähige Beträge” die weitere Kostenposition „Endbestand Öl”, welche mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR ausgewiesen ist, wovon ein Betrag in Höhe von 253,00 EUR auf die Klägerin entfällt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beschlüsse zu TOP 3 und TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 17.12.2020 widersprechen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil sie gegen die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 17.02.2012 (BGH NJW 2012, 1434) aufgestellten Vorgaben für die Darstellung von Heizkosten in der Einzel- und Gesamtabrechnung, welche gleichermaßen für die Darstellung im Wirtschaftsplan gelten, verstoßen würden.

Die Aufnahme einer Kostenposition „Endbestand Öl” sei von vornherein unzulässig, weil es sich hierbei um Aufwendungen handele, die vor dem jeweiligen Abrechnungszeitraum angefallen seien. Außerdem führe die Umlage für den in Geld ausgedrückten Restölbestand zu einer Doppelabrechnung der Heizkosten gegenüber den Wohnungseigentümern.

Überdies fehle es nach der neuen Rechtslage schon an der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft, weil der Gegenstand ...

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