Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers schon im Stadium des Ermittlungsverfahrens

 

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren wird dem Beschuldigten Rechtsanwalt G. gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet.

 

Gründe

Grundsätzlich kann im Ermittlungsverfahren gern. § 141 Abs. 3 StPO ein Verteidiger nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft bestellt werden und ein Beiordnungsantrag ist regelmäßig als Anregung an die Staatsanwaltschaft auszulegen, einen solchen Antrag zu stellen.

Steilt, wie hier, die Staatsanwaltschaft einen solchen Antrag nicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens, eine Beiordnung trotz dem durch das Gericht erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2000, WW 2000,3505 ff.).

So verhält es sich hier, wenn auch nicht vorliegend, wie in der zitierten Entscheidung, die Vernehmung eines zentralen Belastungszeugen ansteht.

Doch die Einholung eines anthropologischen Identitätsgutachtens ist für das vorliegende Verfahren von ebenso zentraler Bedeutung und dürfte wegweisend für die Frage einer möglichen Anklageerhebung sein. Angesichts der nicht abschließend geklärten Anforderungen an eine solche Form der Beweisgewinnung (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 15.2.2005, NStZ 2005, 468 ff.), gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens schon in diesem Stadium und nicht erst nach einer möglichen Anklageerhebung einen Verteidiger beizuordnen.

Die Beiordnung erfolgt unabhängig von der Frage einer möglichen Straferwartung, wenn auch die Staatsanwaltschaft dadurch, dass sie dem Schöffengericht die Akte mit der Bitte um Entscheidung vorgelegte, zu erkennen gibt, dass sie von einer im Hauptverfahren die Beiordnung eines Verteidigers erfordernden Straferwartung ausgeht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3955798

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