Rechtskräftig seit: 28. Dez. 1993
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beleidigung
Nachgehend
Tenor
…, verheirateter Gastronom ist der üblen Nachrede schuldig.
Er wird deshalb zu einer
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 60,– DM |
Der Angeklagte hat die Kosten und Auslagen des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: § 186 StGB
Gründe
Der heute 35 Jahre alte verheiratete Angeklagte ist nicht vorbestraft. Am 11.08.1992 fand gegen den Angeklagten eine Verhandlung vor dem AG Eggenfelden statt. In diesem Verfahren wurde dem Angeklagten Beleidigung und Körperverletzung gegenüber der Privatklägerin zur Last gelegt. Das Verfahren wurde gemäß § 153 a StPO eingestellt.
Im Rahmen seiner Angaben zur Sache erklärte der Angeklagte in dieser Hauptverhandlung, die Privatklägerin sei drogensüchtig gewesen, sie habe, um diese Sucht zu finanzieren, Pornos gedreht. Im Lokal habe sie jeder Kunde, der Sekt spendiert habe, betätscheln dürfen.
Diese Angaben des Angeklagten sind nicht erweislich wahr.
Diese Feststellungen des Gerichts beruhen auf den Bekundungen des Zeugen … und der Anhörung der Privatklägerin.
Der Angeklagte hat weder zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu seinem Bildungstand, noch sonst sich zur Sache geäußert. Er hat aber durch seinen Verteidiger eingeräumt, daß die vorbezeichnete Äußerung in der Hauptverhandlung am 11.08.1992 gefallen ist. Die steht im übrigen auch fest aufgrund der Bekundungen des Zeugen ….
Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger vorgetragen, er habe die betreffenden Äußerungen zu seiner Verteidigung im Strafverfahren gemacht. Es habe sich um die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB gehandelt.
Der Angeklagte hat sich somit eines Vergehens der üblichen Nachrede gemäß § 186 StGB schuldig gemacht.
Das Gericht glaubt der Privatklägerin, daß die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, unrichtig waren.
Hierauf kommt es letztlich aber nicht an, denn das Gericht konnte die Richtigkeit der vom Angeklagten geäußerten Tatsachenbehauptungen nicht beweisen, da der Angeklagte die Einlassung zur Sache verweigerte und keinerlei Beweismittel für die Wahrheit dieser Äußerungen zur Verfügung standen oder benannt waren. Es handelt sich aber um Tatsachenbehauptungen, welche geeignet sind, die Privatklägerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB liegt nicht vor.
Auch zur Ausführung seiner Rechte im Strafverfahren darf der Angeklagte keine unrichtigen Behauptungen aufstellen, wenn diese zu einer Ehrverletzung eines Dritten führen können.
Sollte der Angeklagte, dem doch bekannt war, daß die von ihm vorgebrachten Tatsachen ehrenrührig waren, ihre Unrichtigkeit nicht gekannt haben, so hätte er sich, um in den Genuß der Straffreiheit nach § 193 StGB zu kommen, bei derart schwerwiegenden Bezichtigungen, doch sorgfältig erkundigen müssen und hätten ihm Beweise für die Richtigkeit seiner Äußerungen vorliegen müssen. Anderenfalls hätte er in der Hauptverhandlung vor dem AG Eggenfelden am 11.08.1992 darauf hinweisen müssen, daß er für seine Behauptungen keine ausreichenden Beweise habe.
Der Privatbeklagte hat jedoch weder in der Hauptverhandlung vom 30.09.1993, noch in dem vorangegangenem Gütetermin bekanntgegeben, auf welche Informationen er seine ehrverletzenden Äußerungen in der Hauptverhandlung vom 11.08.1992 gestützt habe.
Das Gericht sieht deshalb die Voraussetzungen des § 193 StGB nicht als erwiesen an.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, daß die Äußerungen ihrer Art nach bereits schwer ehrverletzend sind und daß die Äußerungen des Privatbeklagten durch einen Bericht im Rottaler Anzeiger über die Verhandlung vom 11.08.1992 einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurden, womit das Risiko verbunden war, daß die Privatklägerin von dem einen oder anderen Leser verdächtigt wurde, die Adressatin dieser im Gerichtsbericht wiedergegebenen Äußerungen zu sein.
Die Äußerungen des Privatbeklagten in der Verhandlung vom 11.08.1992 wiegen insbesondere so schwer, daß eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit von vorneherein nicht in Betracht kam, sondern die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen werden mußte. Zugunsten des Angeklagten spricht, daß er nicht vorbestraft ist und daß er aus der verständlichen Motivation heraus handelte, sich im Strafverfahren selbst in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen.
Schließlich wurde auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß die Parteien im Zeitpunkt seiner Äußerungen heftig zerstritten waren und daß auch Wut und eine erhöhte emotionale Erregung ihn zu seinen Äußerungen veranlaßt haben können.
Das Gericht hat deshalb auf eine Geldstrafe von nur 15 Tagessätzen erkannt.
Vom Angeklagten ist lediglich bekannt, daß er Gastronom ist. Über sein Einkommen und seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist...