rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.500,– DM nebst 9 % Zinsen aus 750,– DM seit 01.02.1988 und aus weiteren 750,– DM seit 01.03.88 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 2.000,– DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Mietzinsansprüche geltend. Die Beklagten rechnen mit Verwendungs-Ersatzansprüchen auf.

Die Beklagten waren Mieter der im Anwesen des Klägers, …, gelegenen Erdgeschoßwohnung. Die Mietzeit begann im Frühjahr 87. Da schon bald Spannungen zwischen den Vertragsparteien auftraten, kam es entgegen der ursprünglichen Absicht beider Parteien nicht einmal zur Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrages. Da die Beklagten ihre Mietzinszahlungen (1.000,– DM monatlich) im Dezember 1987 einstellten, erhob der Kläger Ende Dezember 1987 Mietzins-Zahlungsklage (1 C 548/87-04). Da die Beklagten auch den Mietzins für Januar 1988 nicht zahlten, erweiterte der Kläger seine Zahlungsklage; gleichzeitig begehrte er nunmehr Räumung und Herausgabe der Wohnung. Im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannten die Beklagten den Räumungsanspruch. Im entsprechenden Teilanerkenntnisurteil wurden sie zur Räumung mit einer Räumungsfrist bis 31.03.1988 verurteilt. Im übrigen (Zahlungsklage) ist der Rechtsstreit noch beim Amtsgericht Ehingen anhängig.

Da die Beklagten auch den Mietzins für die beiden Monate Februar und März 1988 schuldig geblieben sind, hat der Kläger die gegenständliche Zahlungsklage erhoben. Er rechnet wie folgt ab:

Mietzinsforderung für Februar und März 1988 abzgl. Zahlungen des Sohnes der Beklagten

2.000,–

DM

500,–

DM

Rest:

1.500,–

DM.

Der Kläger trägt vor:

Er habe Anspruch auf Zahlung des restlichen Mietzinses. Irgendwelche Gegenansprüche, mit denen sie wirksam aufrechnen könnten, stünden den Beklagten nicht zu.

Ein Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen komme nicht in Betracht. Der Kläger habe den Beklagten schon lange vor Beginn des Mietverhältnisses die anzumietende Wohnung gezeigt. Die Beklagten hätten die Wohnung in Kenntnis dessen angemietet, daß noch keine Tapeten an den Wänden angebracht und die Decken noch zu streichen waren. Bei ihren Tapezier- und Deckenstreicharbeiten seien die Beklagten demnach allein im eigenen Interesse tätig geworden; sie hätten im übrigen Tapeten nach ihrem eigenen Geschmack eingebracht und auch die Decken nach ihrem alleinigen Geschmack farblich getönt.

Die Beklagten hätten aber auch keinen Erstattungsanspruch wegen nützlicher Verwendungen, da sie alle Arbeiten – auch die Gartenarbeiten – ausschließlich in ihrem eigenen Interesse ausgeführt hätten.

Schließlich könnten sich die Beklagten auch nicht mit Erfolg auf Bereicherungsansprüche berufen. Der Kläger habe nämlich durch die Arbeiten der Beklagten keine Verbesserung seiner Vermögenslage erfahren. Seit dem Auszug der Beklagten betrage der Mietzins für die Wohnung sogar nur 900,– DM.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.500,– DM nebst 9 % Zinsen aus 750,– DM seit 01.02.1988 und aus weiteren 750,– DM seit 01.03.1988 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor:

Ihr Aufrechnungseinwand greife durch.

Sie hätten einen Verwendungs-Ersatzanspruch nach § 547 Abs. 1 BGB. Als sie die Wohnung im Frühjahr 1987 bezogen hätten, hätten sich in der gesamten Wohnung keine Tapeten an den Wänden befunden; ebensowenig seien die Decken frisch gestrichen gewesen. Sie hätten also zunächst einmal einen bewohnbaren Zustand herstellen müssen, indem sie für die ganze Wohnung tapeziert und gestrichen hätten. Allein die dafür notwendigen Materialien seien Kosten in Höhe von 1.330,95 DM entstanden. Zur Befestigung des Teppichbodens hätten Leisten beschafft werden müssen, die insgesamt 465,– DM gekostet hätten.

Die Arbeiten seien in der Zeit vom 19.01. bis 13.03.1987 an insgesamt 44 Tagen jeweils 5 Stunden lang durchgeführt worden. Bei einem Stundensatz von 20,– DM errechne sich der Arbeitsaufwand mit insgesamt 4.400,– DM.

Sie hätten auch die notwendigen Gartenarbeiten ausgeführt. In 300 Arbeitsstunden sei der gesamte Garten angelegt worden (Garteneinteilung, Rasen, Beete und Böschung). Bei einem Stundensatz von nur 10,– DM ergebe dies eine Forderung in Höhe von 3.000,– DM.

Wenn es sich bei den fraglichen Verwendungen nicht um notwendige i.S. des Gesetzes gehandelt haben sollte, so seien es jedenfalls nützliche Verwendungen gewesen, die der Kläger nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen habe.

Zumindest müsse sich der Kläger einen Bereicherungsanspruch gefallen lassen. Zu Beginn des Mietverhältnisses seien sich die Parteien nämlich darüber einig gewesen, daß das Vertragsverhältnis von längerer Dauer sein solle, der Kläger habe sogar an 10 Jahre gedacht. Mit ausdrücklicher Genehmigung und Erlaubnis des K...

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