Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
zu … – Urteil vom 5.4.1995
Tatbestand
Die Beklagten sind dem Kläger aus einem Verkehrsunfall vom 3.9.1993 zu 100 % schadensersatzpflichtig. Vorliegend geht es nur noch um vom Kläger geltend gemachte Mietwagenkosten in Höhe von 3.920,17 DM, auf die die Beklagte zu 2 1.894,05 DM gezahlt hat und um Finanzierungskosten.
Nachdem der Kläger bei dem Abschleppunternehmen, das sein Fahrzeug nach dem Unfall abgeschleppt hatte, nach einem Mietwagen gefragt hatte, wurde er an die … verwiesen. Diese brachte einen PKW Renault Clio zu dem Abschleppunternehmen, wo der Kläger für dieses Fahrzeug einen Mietvertrag zu einer Tagespauschale von 180/00 DM zuzüglich 29,56 DM Haftungsbefreiungskosten unterzeichnete.
Zugleich mit dem Abschluß des Mietvertrages unterzeichnete der Kläger einen Kreditvertrag bei der … zur Vorfinanzierung der Fahrzeugreparaturkosten und der Sachverständigenkosten. Obwohl von den Parteien nicht vorgelegt, ist gerichtsbekannt, daß sich die … zugleich sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Unfallgeschehen „sicherheitshalber” hat abtreten lassen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.026,12 DM nebst 16,25 % Zinsen seit dem 11.10.93 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragen die Beklagten,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche des Klägers gegen die … aufgrund des Mietwagenvertrages Re-Nr. 06623660 vom 28.9.93 für einen Mietwagen Renault Clio (Mietwagengruppe 2) gemietet vom 3.9.93 – 20.3.93, amtl. Kennzeichen: …, 2026/12 DM nebst 16,25 % Zinsen seit dem 11.10.93 an den Kläger zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht, begründet, denn der Mietwagenvertrag und der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der … sind gem. § 134 BGB in Verbindung mit Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz nichtig.
Bis Ende Oktober 1992 waren die Gerichte mit Auseinandersetzungen über die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Unfall kaum befaßt. Dies änderte sich schlagartig, als die Versicherungswirtschaft mit den HUK-Empfehlungen vom 1.11.92 eine drastische Reduzierung der von ihr akzeptierten Mietwagenpreise durchsetzen wollte und damit den „Mietwagenkrieg” auslöste. Seitdem ist eine unüberschaubare Vielzahl von Urteilen zu dem Themenkomplex ergangen; jede zu einem Streitpunkt oder Unterstreitpunkt aus diesem Themenkreis vertretene Auffassung läßt sich mittlerweile durch mindestens 1 Urteil belegen und zugleich durch ein anderes Urteil widerlegen.
Während an anderen „Frontabschnitten” (sprich andere Mietwagenfirmen) mittlerweile „Waffenstillstand” eingetreten zu sein scheint, liefern sich die Versicherungen mit der … noch immer „erbitterte Gefechte”.
Der vorliegende Fall bietet Gelegenheit, sich grundsätzlich mit dem Geschäftsgebaren der … auseinanderzusetzen. Dem Gericht ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, daß sich diese Firma darauf spezialisiert hat, Unfallgeschädigten nach einem Verkehrsunfall in der Weise „Unfallhilfe” anzubieten, daß sie dem Unfallgeschädigten für Inanspruchnahme des Mietwagens und Vorfinanzierung des Gesamtschadens einen Kredit gewährt und sich die Forderungen des Geschädigten gegenüber den Dritten zwecks eigener Einziehung „sicherheitshalber” abtreten läßt. Wer es aber geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Fahrzeugeigentümer deren Schadensersatzansprüche durchzusetzen und einzuziehen, besorgt fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz und bedarf hierzu behördlicher Erlaubnis (vgl. BGHZ 47, 364).
Der vorliegende Fall ist für die Vorgehensweise der … exemplarisch:
Um Umsätze im Mietwagengeschäft zu erzielen, bietet sie dem Unfallgeschädigten quasi als Kundendienst oder Serviceleistung an, die gesamte Schadensregulierung zu übernehmen, obwohl dies eigentlich eine Angelegenheit ist, um die sich der Geschädigte selbst kümmern müßte. Eingefädelt wird dieses Geschäft – wie hier – durch den Abschleppunternehmer oder die Reparaturwerkstatt des Geschädigten, die dem Geschädigten gefragt oder ungefragt die … als Mietwagenunternehmer empfiehlt und hierfür von der … eine Provision erhält. Die Zahlung solcher Provisionen ist von der … mehrfach offen zugegeben worden (z.B. Schriftsatz vom 31.3.94 im Verfahren 5 C 1037/93); die dort offengelegte Provisionszahlung diente als Argument dafür, daß die Tarife im „Unfallersatzgeschäft” höher sein müßten als im „Privatkundengeschäft”.
Der Abschluß der Verträge erf...