Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Umfang der Akteneinsicht im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
Tenor
1.
- Dem Betroffenen ist über seinen Verteidiger Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes PoliScan Speed der Firma Vitronic (Gerätenummer 629254) zu gewähren.
Dem Betroffenen ist durch seinen Verteidiger Akteneinsicht in die Lebensakte des Messgeräts bzw. entsprechende Aufzeichnungen über Reparaturen im Zeitraum seit der letzten Eichung bis zum Tatzeitpunkt 26.07.2010 zu gewähren.
3.
Ferner wird dem Verteidiger Akteneinsicht in den Eichschein sowie das Messprotokoll, den Schulungsnachweis des Messbeamten Ziegler, sowie den Beschilderungsplan der in Rede stehenden Wegstrecke gewährt.
4.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
5.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 15.09.2010 beantragte der Verteidiger umfassende Akteneinsicht insbesondere in das Messprotokoll, den Eichschein, die Lebensakte, den Beschilderungsplan, die Liste der am Tattag mit dem Messgerät festgestellten Verkehrsverstöße, den Schulungsnachweis des Messbeamten Ziegler, und die Bedienungsanleitung des Messgerätes.
Am 24.09.2010 gewährte die Bußgeldbehörde Akteneinsicht, wobei der Akte keine der vom Verteidiger geforderten Unterlagen beilag. Zumindest die dem Gericht übersandte Akte enthält nicht einmal Eichschein und Messprotokoll.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 62 OWiG zulässig, und auch begründet.
Das Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers ist im vorliegenden Fall sachgerecht. In durchschnittlichen Fällen, in welchen die Messung konkret nicht angezweifelt wird, reicht zur Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels durchaus, wenn der Akte das Messprotokoll, der Eichschein und der Schulungsnachweis beigefügt sind. Im vorliegenden Fall beantragt der Verteidiger jedoch konkret die Vorlage bestimmter Beweismittel. Die oben genannten Unterlagen bzw. Beweismittel sind daher dem Betroffenen bzw. Verteidiger zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Dies gilt auch, wenn wie hier diese Gegenstände noch nicht Teile der Gerichtsakte sind. Sie befinden sich in behördlicher Hand, sei es bei der Polizeidienststelle oder Bußgeldbehörde und können von dort aus ohne großen Aufwand beigezogen werden.
Insbesondere die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass der Verteidiger des Betroffenen die Bedienung und Aufstellung des konkret eingesetzten Messgeräts nachvollziehen und überprüfen kann. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die gegen ein solches Akteneinsichtsrecht sprechen. Es wird ausdrücklich auf die Entscheidung des Landgerichts Ellwangen vom 14.12.2009 (Az: 1 Qs 166/09) hingewiesen, wonach dem Verteidiger eine Kopie der Bedienungsanleitung zur Akteneinsicht durch deren Übersendung in dessen Kanzleiräume zu gewähren ist. Nach Ansicht des Landgerichts Ellwangen kann der Verteidiger auch nicht darauf verwiesen werden, die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung in Räumen der Polizeidienststelle vorzunehmen. Urheberrechtliche Bestimmungen stehen nach Ansicht des Landgerichts nicht entgegen, da die Bedienungsanleitung für das Geschwindigkeitsmessgerät lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf einer handwerklich definierbaren Weise beschreibt und keine eigene geistige Schöpfung ihres Autors ist. Auch in die Lebensakte - soweit diese überhaupt geführt wird - ist entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. durch Übersendung einer Kopie derselben oder Mitteilung bezüglich erfolgter Reparaturen im relevanten Zeitraum.
Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die regelmäßig dem Sachverständigen vorgelegt werden.
Da soweit dem Gericht bekannt, im vorliegenden Fall eine Liste der am Tattag mit dem Messgerät festgestellten Verkehrsverstöße durch die Messbeamten nicht geführt wird, kann eine solche auch nicht übermittelt werden.
Im Übrigen ist dem Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers voll umfassend stattzugeben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
NZV 2011, 362 |
VRA 2011, 54 |