Nachgehend

LG Kleve (Urteil vom 20.10.1995; Aktenzeichen 6 S 461/94)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten in Höhe von 450,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Rechtsschutzversicherungsvertrages in Anspruch, den die Parteien im August 1989 schlossen. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte zum Ersatz ihr entstandener Anwaltsgebühren verpflichtet ist.

Am 21.05.1990 schloß die Klägerin mit einem Herrn … einen als solchen bezeichneten Geschäftsführervertrag. Auf den Inhalt dieses in Ablichtung bei den Akten befindlichen Vertrages wird Bezug genommen (Bl. 10 – 15 d.A.).

Nachdem das Anstellungsverhältnis zum 31.07.1993 beendet war, kam es zu einer juristischen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und Herrn …, wobei auf beiden Seiten Rechtsanwälte tätig waren.

Die Klägerin forderte von der Beklagten den Ersatz der ihr entstandenen Anwaltskosten; die Beklagte berief sich auf den Risikoausschluß gemäß § 4 Nr. 1d der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).

Die Klägerin trägt vor:

Die Beklagte sei zum Ersatz der ihr entstandenen Anwaltskosten v verpflichtet, weil die Voraussetzungen des Risikoausschlusses nicht vorlägen. Zu einem Zeitpunkt habe Herr … die Funktion eines gesetzlichen Vertreters gehabt. Entgegen dem Wortlaut des Vertrages sei ein ein Gesellschafterbeschluß über die Bestellung des Herrn … zum Geschäftsführer gefaßt worden. Auch eine Eintragung in das Handelsregister – dies ist unstreitig – sei nicht erfolgt. Auch in der inhaltlichen Ausgestaltung sei das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis begründet gewesen, so daß Herr … weisungsgegebene Arbeiten durchgeführt habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.345,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.11.1993 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Der Risikoausschluß gemäß § 4 Nr. 1d greife durch. Hierbei sei nicht entscheidend, daß Herr … nicht in das Handelsregister eingetragen worden sei. Entscheidend sei vielmehr, daß Herr … in Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses zum Geschäftsführer bestellt worden sei und insoweit einen Dienstvertrag bestanden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin kann der Kostenersatz in der begehrten oder in geringerer Höhe nicht zuerkannt werden.

Ein Versicherungsschutz aus der bestehenden Rechtsschutzversicherung besteht nicht, weil der in Rede stehende Kostenerstattungsanspruch dem Risikoausschluß des § 4 Nr. 1d unterliegt, nach dessen Maßgabe der Versicherungsschutz sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträge gesetzlicher Vertreter juristischer Personen bezieht.

Die Klägerin muß sich den Inhalt des als solchen bezeichneten Geschäftsführervertrages vom 21.05.1990 entgegenhalten lasse. Hieraus ergibt sich zunächst, daß die schuldrechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn … als Geschäftsführer in dem Anstellungsvertrag umfassend und unter Berücksichtigung der Person des Herrn … geregelt wurde. Dieser Vertrag hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Soweit die Klägerin vorträgt, das in dem Vertrag schuldrechtlich Vereinbarte sei nicht praktiziert worden, reicht dies nicht aus, diese Vermutung zu widerlegen. Dies schon deshalb nicht, weil die Klägerin nicht vorträgt – dies ist auch nicht ersichtlich –, daß der Vertrag vom 21.05.1990 in der Folgezeit bis zu den Ausscheiden des Herrn … durch einen anderen Vertrag ersetzt wurde. In dem daher als Dienstvertrag zu qualifizierenden Geschäftsführervertrag wurde Herr … ausdrücklich ermächtigt, auch als freier Unternehmensberater für die … tätig zu sein. Diese Vereinbarung, die übrigen in dem Vertrag getroffenen Regelungen und die bei Ausscheiden des Herrn … gefundene Lösung schließen es aus, Herrn … als teilzeitbeschäftigten einfachen Arbeitnehmer zu qualifizieren, wie die Klägerin dies nunmehr tut.

Das Vorbringen der Klägerin, es habe kein Gesellschafterbeschluß vorgelegen, durch den Herr … zum Geschäftsführer bestimmt worden sei, ist ebenso unerheblich wie die unstreitige Tatsache der unterlassenen Eintragung des Herrn … als Geschäftsführer in das Handelsregister. Gemäß § 1 Abs. 1 des Anstellungsvertrages ist “Herr … durch Beschluß der Gesellschaft zum Geschäftsführer bestimmt worden”. Angesichts der Vermutungswirkung der privatschriftlichen Urkunde reicht das Vorbringen der Klägerin nicht aus, entgegen dem Wortlaut dieser Urkunde sei ein Beschluß der Gesellschafter nicht gefaßt worden. Dieses Vorbringen hätte nur dann prozessuale Bedeutung, wenn die Klägerin umfassend vorgetragen hätte, wie sich der von ihr nunmehr behaupte...

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