Verfahrensgang

AG Emmerich (Urteil vom 21.09.1994; Aktenzeichen 9 C 249/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. September 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Emmerich wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Rechtsanwaltshonorars von 2.345 DM aus dem seit 1989 bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige. Zwar umfaßt der Versicherungsschutz nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1975 (ARB) auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen (§ 24 Abs. 2 lit. b ARB); die Beklagte haftet jedoch gleichwohl nicht, weil der in § 4 Abs. 1 lit. d ARB vereinbarte allgemeine Risikoausschluß eingreift. Nach dieser Klausel bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.

Die Voraussetzungen des Risikoausschlusses liegen vor.

Das Rechtsanwaltshonorar ist angefallen; weil sich die Klägerin anwaltlicher Hilfe in einer Streitigkeit mit ihrem Angestellten … bedient hat. Der Streit war aufgrund der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung des unter dem 21.05.1990 geschlossenen Anstellungsvertrages mit Herrn … entstanden. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat insbesondere nicht behauptet, daß sich ihre Kündigung auf einen anderen als den Anstellungsvertrag vom 21.05.1990 bezogen hat. Ihrem Vortrag ist vielmehr zu entnehmen, daß der Vertrag vom 21.05.1990 der einzige Anstellungsvertrag gewesen ist, der seinerzeit zwischen ihr und Herrn … bestanden hat, so daß auch nur dieser Vertrag Gegenstand der Kündigung sein konnte.

Der Vertrag vom 21.05.1990 ist ein Anstellungsvertrag für einen gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person. Vertragschließende waren die Klägerin, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine juristische Person ist, und Herr …. Dieser wird im Vertrag als „Geschäftsführer” bezeichnet. Der Geschäftsführer einer GmbH ist deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG).

Die Klägerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, daß die in dem Vertrag gewählten Bezeichnungen nicht ausschlaggebend sein könnten. Dieser Gedanke wäre jedoch nur dann beachtlich, wenn der sachliche Gehalt des Vertrages Anhaltspunkte dafür böte, daß die Parteien die Bezeichnung „Geschäftsführer” unrichtig angewandt hätten, wenn sich also aus dem Vertragsinhalt ergäbe, daß die Parteien Herrn … nicht als gesetzlichen Vertreter angesehen hätten. Das trifft jedoch nicht zu. In § 1 des Vertrages heißt es: „Herr … … vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit den bei der Gründung der Gesellschaft festgelegten Geschäftsführern.”

Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit der Vertrag bereits erfüllt war, als die Klägerin die Kündigung erklärt hat. Selbst wenn Herrn … die ihm nach dem Vertrag zustehende Vollmacht nicht erteilt worden sein sollte oder wenn sonstige vertraglich ausbedungene Leistungen nicht erbracht worden wären, so ändert dies nichts daran, daß die aus Anlaß der Kündigung erfolgte Interessenwahrnehmung auf dem Vertrag beruht und daß dieser als Anstellungsvertrag eines gesetzlichen Vertreters zu qualifizieren ist. Allein daran knüpft der Risikoausschluß gemäß § 4 Abs. 1 lit. d ARB an. Im übrigen verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, von deren erneuter Darstellung abgesehen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 2.345 DM.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI935681

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