Tenor
1. Der auf der Eigentümerversammlung vom 25.11.2022 zum Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer der Sondereigentumseinheit Wohnung Nr. .... Den Klägern steht ferner ein Sondernutzungsrecht an der Dachterrasse des Objekts ... zu. Die Beklagte ist die betreffende Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der gemeinschaftlichen Verwaltung des Objekts liegt die gemäß als Anlage K1 (Bl. 6 ff. d.A.) zur Akte gereichte Teilungserklärung der Notarin ... vom 22.12.1994 zugrunde, auf welche hinsichtlich der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte das Bausachverständigenbüro ... mit der Begutachtung eines Fäulnisschadens der Deckenbalken unter der Dachterrasse. Der Sachverständige ... führte hierzu am 11.01.2021 einen entsprechenden Ortstermin durch und empfahl in seinem Gutachten vom 16.01.2021 die Durchführung diverse Sanierungsmaßnahmen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage B2, Bl. 81 ff. d.A., Bezug genommen.
In der Eigentümerversammlung vom 03.12.2021 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2 „Bericht des Verwalters” unter anderem ausgeführt, dass die Firma ... am 21.09.2021 eine Terrassenöffnung durchgeführt hat sowie das über die Durchführung von entsprechenden Sanierungsarbeiten ein entsprechender Beschluss gefasst werden soll. In der Eigentümerversammlung vom 03.12.2021 fasste die Wohnugseigentümergemeinschaft unter dem Tagesordnungspunkt 8 sodann einen Beschluss, über die Durchführung der – im Einzelnen aufgelisteten – Sanierungsmaßnahmen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 103 d.A. Bezug genommen. Weiterhin wurde in dem Beschluss ausgeführt:
„Die Fa. ... soll nach Vorlage einer Kostenschätzung die o.g. Arbeiten weiter durchführen. Herr ... wird weiterhin für die Betreuung des Bauvorhabens beauftragt. Die Kosten werden in Form einer Sonderumlage entsprechend der Miteigentumsanteile auf alle Eigentümer umgelegt.”
Weitere Regelungen zu den anfallenden Kosten, eingeholter Vergleichsangebote oder der konkreten Durchführung der Sanierungsmaßnahmen enthielt der Beschluss nicht. Auf der Eigentümerversammlung am 25.11.2022 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 8 von der Beklagten sodann der folgende hier streitgegenständliche Beschluss gefasst:
„Die Wohnungseigentümergemeinschaft ..., beschließt, dass die final in der Eigentümerversammlung vom 03.12.2021 festgelegten Sanierungsarbeiten unverzüglich durch die bereits beauftragten Fachfirmen umgesetzt werden sollen. Die Eigentümer der WE 08, Frau ... Fehrs und Herr ..., sollen bei Aufrechterhaltung ihrer Weigerungshaltung zur Zutrittsgewährung der Dachterassenfläche durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt – namentlich Herrn Dr. ... – aufgefordert werden, vor Beginn der Arbeiten, spätestens 2 Wochen nach Anzeige des Beginns der Arbeiten, die Beräumung der Dachfläche (Sondernutzungsfläche) zu veranlassen, Baufreiheit zu schaffen und diesen Zustand für die Dauer der Arbeiten aufrecht zu erhalten. Dabei soll der zu beauftragende Rechtsanwalt zunächst eine außergerichtliche Inverzugsetzung herbeiführen.
Sollte nach entsprechendem Fristablauf die Weigerungshaltung aufrecht erhalten bleiben, kann der beauftragte Anwalt dann gerichtliche Schritte unverzüglich einleiten. Dazu beauftragt die WEG Herrn Rechtsanwalt ... mit der Umsetzung der Rechte der WEG zu den honorrarrechtlichen Bedingungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (Honorierung streitwertabhängig).
Einen etwaigen Vergleichsabschluss darf Herr Rechtsanwalt ... erst nach Freigabe durch die Verwaltung – diese wiederum in Abstimmung mit dem Beirat – final schießen.
Sofern durch die Verzögerung der Arbeiten der Eigentümergemeinschaft unter Beachtung der bereits beauftragten Firmen Mehrkosten entstehen, sind diese ebenfalls im Rahmen des Verzugsschadens gegenüber den vorgenannten Eigentümern ... geltend zu machen. Diese Anspruchserhebung ist von der gerichtlichen Geltendmachung im Rahmen der vorliegenden Beschlussfassung mit umfasst.
Ebenfalls sollen die anwaltlichen Gebühren als Verzugsschaden gegenüber den vorgenannten Eigentümern mit geltend werden.”
Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beschluss unwirksam sei, da er nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspräche. Der Beschluss sei zu unbestimmt, da weder die Arbeiten, noch die Zeiten oder die beauftragten Firmen erkennbar seien und auch die Finanzierbarkeit nicht geklärt sei. Des Weiteren begründe der Beschluss rechtlich nicht bestehende Ansprüche gegen die Kläger, welche durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts durchgesetzt werden sollen.
Die Kläger beantragen,
der auf der Eigentümerversammlung vom 25.11.2022 zum Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ...