Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Ohne Tatbestand (§ 313 a ZPO)
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückgabe der an den Beklagten verliehenen Kellerräume gemäß §§ 604 Abs. 1, 985 BGB zu.
Im Einzelnen: Zwar ist die Vereinbarung als "Mietvertrag" überschrieben, jedoch ergibt die Auslegung des Vertrages den Charakter als Leihe hinreichend eindeutig, da die Unentgeltlichkeit, welche für den Leihvertrag prägend ist, in § 3 der Vereinbarung unzweideutig festgehalten ist. Insoweit ist nicht am bloßen Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern diese nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Dies ist zwischen den Parteien im Übrigen auch nicht streitig.
Ein Rückforderungsanspruch aus § 604 Abs. 1 BGB scheitert bereits daran, dass die im Leihvertrag festgelegte Frist bei weitem noch nicht abgelaufen ist.
Aber auch ein Anspruch aus § 985 BGB greift vorliegend nicht durch, da dem Beklagten weiterhin ein Recht zum Besitz aus dem Leihvertrag gegenüber dem Eigentumsherausgabeanspruch zusteht.
Insbesondere konnten die ausgesprochenen Kündigungen den Leihvertrag nicht wirksam beenden, da der (hier allein einschlägige) Tatbestand des § 605 Nr. 1 BGB eine Kündigung nach Abwägung aller Umstände vorliegend nicht zu rechtfertigen vermochte.
Es kann insoweit dahingestellt bleiben, inwieweit zum einen der Beklagte die Wohnungen allein deswegen erworben haben will, weil ihm die unentgeltliche Überlassung des Kellers bis zum 01.08.2045 eingeräumt worden ist. Zum anderen kann auch offen bleiben, inwieweit brandschutzrechtliche Vorschriften es erfordern, dass die Holzbriketts nicht auf dem Dachboden des Objektes gelagert werden dürfen.
Denn im vorliegenden Fall rechtfertigen die klägerseits vorgetragenen Gründe eine Kündigung nicht: Zwar trifft es zu, dass der Verleiher aufgrund der unentgeltlichen Überlassung seine Interessen nicht ohne weiteres denen des Entleihers unterordnen muss, so dass die Belange des Verleihers vom Grundsatz her vorrangig zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 1994, S. 3156).
Andererseits stellt § 605 Nr. 1 BGB eine Ausprägung des allgemeinen Gedankens und Grundsatzes von Treu und Glauben dar (BGH a.a.O.). Aufgrund dieser generellen Erwägungen müssen auch schützenswerte (Grund-)Rechtspositionen und Interessen des Entleihers hinreichend Beachtung finden. Regelmäßig muss der Eigenbedarf des Verleihers um so stärker sein, je mehr sich der Entleiher auf die Dauer des Leihverhältnisses verlassen durfte und eingerichtet hat, beispielsweise mit entsprechenden Investitionen (vgl. hierzu Münch-Komm., 5.Aufl.,Rdnr. 5 zu § 605 BGB).
Insoweit ist zunächst der nunmehr unstreitige Umstand zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Kellerraum gerade nicht für sich, sondern für ihren Ehemann benötigt, welcher die Wohnung nutzt und die Holzbriketts im Kellerraum lagern will, um den zusätzlich eingebauten Kamin befeuern zu können. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 605 Nr. 1 BGB auch den Eigenbedarf für Familienangehörige rechtfertigt (dagegen z.B.: Soergel-Kummer, 12. Aufl., Rdnr. 2 zu § 605 BGB m.w.N.). Jedenfalls sind in einem solchen Fall an das Vorliegen eines Eigenbedarfes erhöhte Anforderungen zu stellen.
Nach alldem streitet zugunsten der Klägerin allein das Interesse, ihrem Ehemann die Lagerung von Holzbriketts für einen nachträglich eingebauten Kaminofen einzulagern.
Dem gegenüber ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass dieser sich nach dem Mietvertrag "(Leihvertrag)" ohne weiteres darauf einrichten durfte, diese Räumlichkeiten sozusagen auf Lebenszeit zur unentgeltlichen Nutzung zu erhalten. Insoweit kann dahingestellt bleiben, was zwischen den Kaufvertragsparteien über die Wohnung im Einzelnen vereinbart worden ist. Es ist jedoch nach dem gesamten Akteninhalt nicht von der Hand zu weisen, dass die Kellerräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Objekts überlassen werden sollten und dass die Bedeutung auch für die Klägerin erkennbar war. Andernfalls wären der Kellerraum nicht unentgeltlich, noch dazu auf einen solch langen Zeitraum verliehen worden.
Im Weiteren nutzt der Beklagte diese Räumlichkeiten für seine (frei)-berufliche Tätigkeit. Dies ist unstreitig. Er hat sich damit für die Dauer dieser beruflichen Tätigkeit auf die Verfügbarkeit und Einrichtung der Kellerräume eingestellt. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war der Beklagte 47 Jahre alt. Er konnte und durfte sich nach den vertraglichen Abreden darauf einrichten, seine freiberufliche Tätigkeit als Metall- und Emaillegestalter unter Nutzung des Kellerraums noch über einen ganz erheblichen Zeitraum auszurichten. Andernfalls müsste er im Hinblick auf Fertigung, Lagerung von Materialien und Werkzeugen langfristig nicht unerhebliche finanzielle Dispositionen treffen, um anderweitige Räumlichkeiten nutzen zu können.
Die langfristige vertragliche Bindung und die erkennbar wichtige Verf...