Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht. enge Bezugsperson
Leitsatz (amtlich)
Ein sozialer Vater, der mehrere Jahre mit den Kindern zusammengelebt und für diese Verantwortung getragen hat, hat ein Recht auf Umgang mit den Kindern.
Normenkette
BGB § 1685 Abs. 2
Tenor
Der Umgang des Antragstellers mit den Kindern B. Q., geb. am *** und M. Q., geb. am ***, wird wie folgt geregelt:
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, die beiden Kinder zu den nachfolgend genannten Zeiten bei der Mutter abzuholen bzw. dorthin wieder zurückzubringen:
am jeweils 2. Feiertag von Ostern, Pfingsten und Weihnachten von 10.00 bis 18.00 Uhr,
am Samstag, den 07.05.2011 von 10.00 bis 18.00 Uhr,
beginnend mit dem 21.05. bis 22.05.2011 alle 14 Tage von Samstagvormittag 10.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr bis zum Wochenende vom 16. bis 17.07.2011.
Während der Sommerferien 2011 findet der Umgang des Antragstellers von Samstag, den 13.08. 10.00 Uhr bis Samstag, dem 20.08. 18.00 Uhr statt.
Beginnend mit Samstag dem 03. bis Sonntag den 04.09.2011 findet wiederum alle 14 Tage von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr Umgang mit beiden Kindern statt.
Während der Herbstferien 2011 hat der Antragsteller Umgang mit den Kindern von Montag, dem 24.10. 10.00 Uhr bis Samstag, 29.10. 18.00 Uhr und sodann an den Wochenenden vom 12. bis 13.11., 26. bis 27.11., 10. bis 11.12., 31.12.2011 bis 01.01.2012 und sodann wiederum alle 14 Tage je in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr statt.
Der Mutter wird aufgegeben, die Kinder dem Antragsteller witterungsentsprechend bekleidet zu übergeben.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Den Beteiligten wird aufgegeben, den jeweils anderen nicht gegenüber den Kindern schlecht zu machen.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, während der Umgangszeit einen Kontakt der Kinder zu dem Großvater der Kinder mütterlicherseits auszuschließen.
Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Kindesmutter je zur Hälfte, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beteiligten ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 Euro oder Ordnungshaft angedroht.
Gründe
Der Antragsteller war für den Zeitraum von 2003 bis 2008 der Lebenspartner der Kindesmutter. Im März 2004 wurde ein gemeinsames Kind geboren, das wenige Tage nach der Geburt gestorben ist. Bis August 2010 hatte der Antragsteller Umgang mit beiden Kindern. B. bezeichnet ihn von Anfang an als "Papa", der Antragsteller wurde von der Kindesmutter bis August 2010 im Glauben gelassen, er sei der Vater von M. . In dem Verfahren AG Essen 106 F 311/10 wurde festgestellt, dass Vater des Kindes Herr T. ist.
Der Antragsteller verweist darauf, dass beide Kinder zu ihm eine außerordentlich enge Bindung haben und beantragt, Umgang in folgenden Zeiten vorzusehen:
einen Umgang von Freitag, 16.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr,
Ostern vom 20. bis 27.4.2011,
in den Sommerferien vom 08. bis 22.08.2011 und
in den Herbstferien vom 24.10. bis
02.11.2011.
Die Kindesmutter beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie behauptet, der Antragsteller habe sie hintergangen. So habe er "z.B." den Kindern Kontakt zu ihrem Vater ermöglicht, der sie vor Jahren sexuell missbraucht habe. Nach dem es auch zu körperlichen Handgreiflichkeiten mit ihrem Vater (=Großvater mütterlicherseits) gekommen sei, habe sie den Kontakt zu diesem abgebrochen aus Angst, dass den Kindern das Gleiche geschehe. "Immer wieder" habe der Antragsteller den Kontakt zu ihm heimlich zugelassen. Nachdem sie ihm die Meinung dazu gesagt habe, habe er sich wegen des Umgangs nicht mehr gemeldet. Auch interessiere er sich nicht für die Kinder und frage nicht nach ihnen. Auch diese hätten den Wunsch nach einen Umgang zu ihm nicht geäußert, M. habe vielmehr gerade umgekehrt z.Zt. die Nase voll von dem Antragsteller. In der mündlichen Verhandlung hat die Kindesmutter herausgestellt, sie sehe die Beziehung zwischen den Kindern und dem Antragsteller als bereits abgerissen an. Die "intakte Familie", die nach ihrer Wahrnehmung aus ihrem jetzigen Lebenspartner (Herrn C), dem gemeinsamen Kind beider und B. sowie M. bestehe, solle nicht durch den Kontakt zum Antragsteller gestört werden. Sie wolle ihren derzeitigen Partner heiraten und dieser M. adoptieren. Dieser hatte auch - entgegen den tatsächlichen Umständen - die Vaterschaft für M. anerkannt, was durch die Entscheidung der Parallelsache abgeändert worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Der Antrag des Antragstellers ist weitgehend begründet.
Der Antragsteller hat aus § 1685 BGB ein Recht auf Umgang mit den Kindern, ebenso beide Kinder umgekehrt mit dem Antragsteller. Er hat nämlich für die Kinder die tatsächliche Verantwortung über mehrere Jahre getragen, insbesondere längere Zeit mit den Kindern in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Die Kindesmutter und der Antragstel...