Nachgehend
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin ab März 2010 einen monatlich im Voraus zu entrichtenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von 441,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Unterhaltsanspruch wird bis zum 31.12.2016 befristet.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert beträgt 5520,00 €.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Parteien haben Anfang 1976 miteinander die Ehe geschlossen. Die Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts F vom ..., rechtskräftig seit dem ..., geschieden (...).
Der Scheidungsantrag ist der Antragstellerin am ... zugestellt worden.
Aus der Ehe sind 2 bereits volljährige Kinder hervorgegangen.
Die Antragstellerin ist nach der Trennung der Parteien nach P zu ihrer Schwester verzogen, nahe der deutschen Grenze. Sie begehrt von dem Antragsgegner Nachscheidungsunterhalt.
Sie trägt vor, sie könne nur geringfügige Einkünfte erzielen. Der Antragsgegner sei leistungsfähig und sie habe einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
Die Antragstellerin hat zunächst in einem Klageentwurf monatlich 707,97 € begehrt. Das Amtsgericht F hat ihr durch Beschluss vom ... monatlichen Unterhalt in Höhe von 460,00 € im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Die Antragstellerin hat beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, an sie ab März ... einen monatlichen im Voraus zu entrichtenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von 460,00 € zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, soweit überhaupt ein Unterhaltsanspruch gegeben sei, müsse dieser befristet werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Erklärungen zu Protokoll vom ... Bezug genommen.
Der Antrag ist lediglich in Höhe von monatlich 441,00 € ab März ... begründet.
Die Ehe hat von Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages etwa 33 Jahre gedauert.
Die Antragstellerin hat Arzthelferin gelernt. Sie hat vor der Geburt des ersten Kindes auch über einige Jahre in diesem Beruf bei einem Kinderarzt gearbeitet. Nach der Eheschließung hat sie dann als Reinigungskraft gearbeitet, als Verkäuferin bei Damenoberbekleidung. Danach hat sie dann 400,00 €-Jobs angenommen. Die Trennung hat im März ... stattgefunden. Die Antragstellerin ist direkt danach zu ihrer Schwester nach P verzogen.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, da sie nicht in der Lage ist, ihren Bedarf durch eigene Tätigkeit zu decken.
Allerdings kann sich die Antragstellerin nicht darauf zurückziehen, dass sie lediglich einige Hundert Euro, jetzt auch in P, aus geringfügiger Arbeit verdient. Zwei Jahre nach der Trennung (März ... bis März ...) ist die Antragsgegnerin verpflichtet, sich eine Tätigkeit zu suchen, bei der sie weitestgehend ihren Bedarf decken kann. Das Gericht geht davon aus, das aufgrund der Vita der Antragstellerin sowie ihres Berufslebens sie in der Lage ist, bei einer entweder vollschichtigen Tätigkeit oder 3/4-Tätigkeit, 800,00 € netto zu erzielen.
Das Gericht hat in seinem Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss ausgeführt, dass die Antragstellerin 6,50 € netto in einer Tätigkeit im Reinigungsgewerbe verdienen kann. Bei 162 Stunden im Monat ergibt sich ein Bruttoeinkommen von 1050,00 €. Nach Abzug von Steuern und Versicherung pp. verbleiben gerundet noch 800,00 €.
Aber auch wenn die Antragstellerin, wie der Antragsgegner meint, 8,40 € monatlich im Reinigungsgewerbe (Mindestlohn) verdienen könnte, so wird sie dort aufgrund ihres Alters, die Antragstellerin ist mittlerweile 56 Jahre alt, kaum eine vollschichtige Tätigkeit erzielen können, sondern allenfalls eine 3/4-Tätigkeit, wie sie sie früher auch schon einmal ausgeübt hat, im Rahmen von 120 Stunden im Monat.
120 Stunden mal 8,40 € ergeben brutto etwa 1008,00 €, netto sind dies gerundet 787,00 €, also vergleichbar mit einer Tätigkeit von 800,00 €.
Das Gericht setzt also als erzielbares Einkommen der Antragstellerin netto 800,00 € monatlich an.
6/7 hiervon sind 686,00 €.
Der Antragsgegner hat unter Vorlage seiner Gehaltbescheinigung für Dezember ... dargetan, dass er monatlich unter Berücksichtigung einer Steuernachzahlung lediglich 1829,00 € netto verdient. Dem ist die Antragstellerin nicht mehr entgegengetreten.
6/7 davon sind 1568,00 €.
Die Differenz zwischen 686,00 € und 1568,00 € beläuft sich auf 882,00 €. Hiervon kann die Antragstellerin 50 % verlangen, also 441,00 €.
Dieser Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist allerdings nach § 1578 b BGB zu befristen.
Einerseits ist hier zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in ihrem damals erlernten Beruf nach langen Jahren nicht mehr zurückkann. Darüber hinaus hat sie 2 Kinder zur Welt gebracht, welche in der Ehe groß gezogen worden sind. Schließlich war die Ehe auch nicht von kurzer Dauer, sondern hat ca. 33 Jahre gedauert.
Das Einkommen der Antragstellerin wäre bei Hinwegdenken der Ehe un...