Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts bei knapp 33jähriger Ehedauer und Eintritt eines ehebedingten Nachteils
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 2, § 1578b
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 15.10.2010 verkün-dete Beschluss des AG - Familiengericht - Essen-Borbeck dahingehend abgeändert, dass die Befristung des Unterhaltsanspruchs entfällt.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenent-scheidung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsgegner trägt darüber hinaus die Kosten der Beschwerdeinstanz.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Zahlung von nachehelichem Unterhalt für die Zeit ab März 2010.
Die am 8.7.1954 geborene Antragstellerin und der am 20.6.1956 geborene Antragsgegner haben am 23.1.1976 die Ehe geschlossen. Aus dieser sind die beiden Töchter N, geboren am 1.5.1979, und B, geboren am 20.5.1983 hervorgegangen. Beide volljährigen Töchter leben inzwischen in eigenen Haushalten. Die Beteiligten trennten sich Ende Februar 2008, die Antragstellerin verzog am 1.3.2008 direkt aus der bisherigen Ehewohnung nach Österreich zu ihrer Schwester. Der Antragsgegner zahlte an seine getrennt lebende Ehefrau zunächst einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 652 EUR, stellte diese Zahlungen jedoch mit Scheidung der Ehe ein. Er ist seit März 1984 als technischer Angestellter bei der Firma C und H GmbH & Co. KG Elektromontagen in F beschäftigt.
Die Antragstellerin hat im Jahre 1970 den Hauptschulabschluss erlangt, in der Zeit von 1970 bis 1972 eine Ausbildung zur Arzthelferin durchlaufen und war anschließend in diesem Beruf bis September 1978 tätig. Bei Eheschließung Anfang 1976 war sie bei einem Kinderarzt beschäftigt. Nach der Geburt der Kinder war sie zunächst nicht mehr erwerbstätig, nahm dann jedoch eine Tätigkeit als Reinigungskraft bei der Firma L im Hotel T auf. Während der Ehezeit hat sie an einem Lehrgang als Verkäuferin für Damenoberbekleidung teilgenommen und in diesem Beruf auch etwa 1½ bis 2 Jahre in einer 2/3 Stellung gearbeitet. Wegen der hohen hierdurch verursachten Steuernachzahlungen hat sie dann jedoch wieder eine Tätigkeit als Reinigungskraft auf 400 EUR Basis aufgenommen. Auch während der Zeit, in der sie bei ihrer Schwester in Österreich lebte, war sie als Reinigungskraft geringfügig beschäftigt. Anfang des Jahres 2011 zog sie nach N um und ist dort seit dem 28.2.2011 in einem Hotel als Frühstücksdame im Geringverdienerbereich tätig, wobei sich die Höhe der Bezahlung je nach Arbeitsanfall verändert und im Durchschnitt bei etwa 300 EUR monatlich liegt.
Mit Antragschrift vom 23.1.2009 - der Antragstellerin zugestellt am 20.2.2009 - leitete der Antragsgegner das Ehescheidungsverfahren ein, die Ehe der Beteiligten wurde durch Urteil des AG Essen-Borbeck vom 15.1.2010, rechtskräftig seit dem 26.2.2010, geschieden.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die Zahlung von monatlich 707,97 EUR nachehelichen Unterhalt verfolgt. Zur Begründung führte sie aus, sie sei während der Ehezeit nur teilweise erwerbstätig gewesen, habe sich bis 1987 um die Erziehung der Kinder gekümmert und sei - nachdem diese alt genug gewesen seien - lediglich einer geringfügigen Tätigkeit als Reinigungskraft nachgegangen. Im Zeitraum von 1993 -1995 habe sie im Umfang von 6-8 Stunden in der Woche eine Teilzeittätigkeit als Verkäuferin ausgeübt und im Zeitraum von 2001-2004 im Umfang von etwa 20 Stunden in der Woche. Im Übrigen sei sie jedoch lediglich geringfügig beschäftigt gewesen, so insbesondere seit dem 1.10.2004 bis zur Trennung der Parteien im Februar 2008 bei der Firma L als Reinigungskraft mit einem Nettoeinkommen von monatlich 400 EUR. Ihre ursprüngliche weitergehende Tätigkeit sei einvernehmlich mit dem Antragsgegner beendet worden, da die steuerlichen Nachteile den Mehrverdienst zum großen Teil aufgezehrt hätten. Nach Auszug aus der
Ehewohnung sei sie aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode bis August 2009 arbeitsunfähig gewesen. Seit diesem Zeitpunkt bemühe sie sich um die Erlangung einer Arbeitsstelle als Reinigungskraft oder auch als Verkäuferin. Sie sei zu ihrer Schwester nach Österreich verzogen, da sie mit ihren damaligen Einkünften nicht in der Lage gewesen wäre, eine eigene Wohnung in F zu bezahlen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Da sie jedoch wieder in ihre ursprüngliche Umgebung habe zurückkehren wollen, sei sie nunmehr nach N verzogen, wo sie auch eine Wohnung und erneut eine Tätigkeit im Geringverdienerbereich gefunden habe.
Der Antragsgegner ist dem geltend gemachten Anspruch entgegengetreten und hat ausgeführt, die Antragstellerin habe ohne Grund ihrer Stellung bei der Firma L aufgegeben, um nach Österreich zu ziehen. Die Arbeitsstelle wäre jederzeit auszuweiten gewesen. Als Reinigungskraft könne sie bei vollschichtiger Tätigkeit einen Stundenlohn von 8,50 EUR brutto und dam...