Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 304,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 05. 06. 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 09.07.1996 vermieteten die Kläger an die Beklagte eine Wohnung im Objekt Julius-Leber-Weg 10 in Essen-Horst. In § 9 Abs. 1 des Mietvertrages heißt es u. a.: „Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach 5-, 8- und 10-jähriger Mietdauer verlängert sich die Kündigungsfrist für beide Parteien um jeweils drei Monate.” Der monatliche Gesamtmietzins betrug zuletzt 812,00 DM.
Das Mietverhältnis endete durch Ausspruch einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 06.03.2001, die den Klägern am 08.03.2001 zuging. Für den Monat Juni 2001 zahlte die Beklagte lediglich einen Mietzins in Höhe von 216,53 DM, was den monatlichen Anteil bis zum 08.06.2001 erfaßt.
Mit ihrer Klage machen die Kläger den Restmietzins für Juni 2001 geltend.
Sie sind der Ansicht, dass das Mietverhältnis nur zum Ende eines Kalendermonates unter Berücksichtigung der Karenzzeit des § 565 a.F. beendet werden konnte.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, 595,47 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 05.06.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass das Mietverhältnis aufgrund der vertraglichen Regelung, mit der die gesetzliche Regelung abgedungen worden sei, mit einer Frist von drei Zeitmonaten beendigt werden konnte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 304,46 Euro Mietzins für den Monat Juni 2001. Der Mietvertrag wurde nämlich erst aufgrund der Kündigung der Beklagten, die den Klägern am 6. Werktag des Monats März 2001 zuging, zum 30.06.2001 beendet. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., die nach Artikel 229 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB auf die Kündigung der Beklagten vom 06.03.2001 anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Nach Auffassung des Gerichts wurde diese gesetzliche Vorschrift nicht durch die vertragliche Regelung des § 9 Abs. 1 abgedungen. Die Formulierung, dass das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden könne, enthält keine abschließende Regelung darüber, ob die Kündigung unter Einräumung einer Karenzzeit zum Monatsende zu erfolgen hat. Die von den Klägerin zitierte Fundstelle, wonach die Karenzzeit bei vereinbarten längeren Kündigungsfristen angewendet wird, bezieht sich zum einen nur auf § 565 Abs. 1 und Abs. 1 a BGB a.F. und besagt zum anderen auch nichts darüber, ob auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Kündigung zum Monatsende zu erfolgen hat. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich dies aber aus § 2 Abs. 6, des Mietvertrages wonach die Miete monatlich im voraus zu zahlen ist. Wenn aber die Miete im voraus bis zum Monatsende zu zahlen ist, so macht es auch nur Sinn, dass das Mietverhältnis nur zum Monatsende gekündigt werden kann.
Nach Auffassung des Gerichts ist die vertragliche Regelung auch nicht unklar im Sinne des § 5 AGBGB. Dagegen spricht bereits, das die gesetzliche Regelung der Kündigung zum Monatsende unter Einräumung einer Karenzzeit allgemein üblich und bekannt ist.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 288 BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht läßt die Berufung zu, da die Rechtssache gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat. Zu der entschiedenen Rechtsfrage gibt es, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung. Da es sich bei der vertraglichen Klausel um eine für eine Vielzahl von Verträgen verwendete Vorformulierung handelt, kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu.
Der Streitwert wird auf 304,46 Euro festgesetzt.
Unterschriften
Bohle
Fundstellen
Haufe-Index 941600 |
NZM 2002, 1048 |
NZM 2002, 216 |
WuM 2002, 268 |
IWR 2002, 61 |