Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 610,78 € nebst Zinsen aus 1.958,28 € in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 25.06.2010 bis zum 10.08.2010, sowie aus 428,71 € in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 sowie aus 182,07 € in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2010, zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 % und der Kläger zu 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzansprüche hinsichtlich eines Verkehrsunfalls am 26.03.2010.
Der Kläger ist Eigentümer eines Ford mit dem amtlichen Kennzeichen ##-###.
Am 26.03.2010 fuhr Herr H mit einem PKW der Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, in das auf einem Parkplatz an der T-Straße. ordnungsgemäß abgestellte Kraftfahrzeug des Klägers. Der Anstoß erfolgte im Heckbereich rechts.
Der Kläger beauftragte daraufhin das Sachverständigenbüro D mit der Begutachtung seines Fahrzeuges und trat anlässlich der Beauftragung seiner vermeintlichen Schadensersatzsansprüche gegen die Beklagte in Höhe der Gutachterkosten an das Sachverständigenbüro D ab. In dem anschließend erstellten Gutachten wurden die Nettoreparaturkosten mit einer Höhe von 2.451,93 € und der merkantile Minderwert in Höhe von 595,00 € angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Privatgutachten vom 30.03.2010 (Blatt 14 ff der Akte) Bezug genommen.
Die Beklagte zu 2) beauftragte ihrerseits einen Kfz.-Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeuges. Der von ihr privat beauftragte Sachverständige F gab die Nettoreparaturkosten für das klägerische Fahrzeug mit einer Höhe von 1.279,57 € netto an. Eine Wertminderung verneinte der Gutachter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Reparaturkalkulation des Kfz.-Sachverständigen F vom 19.05.2010 (Blatt 52 ff der Akte) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 04.06.2010 und vom 24.06.2010 forderte der Klägervertreter die Beklagte zu 2) zur Regulierung des Schadens auf.
Mit Schreiben vom 09.06.2010 trat das Sachverständigenbüro D die Schadensersatzansprüche an den Kläger ab.
Mit Schreiben vom 10.06.2010 stellte der Klägervertreter dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € in Rechnung.
Die Rechtsschutzversicherung des Klägers trat die ihr etwaig zustehenden Erstattungsansprüche mit Schreiben vom 24.06.2010 an den Kläger ab.
Die Beklagten berufen sich hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem vermeintlichen Anspruch des Klägers auf Freistellung/Erstattung der Sachverständigenkosten.
Der Kläger behauptet die geltend gemachten Schäden seien auf den Unfall vom 26.03.2010 zurück zu führen, insbesondere würden die Reparaturkosten netto 2.451,93 € betragen und auch sei der Minderwert durch den Unfall seines Kraftfahrzeuges auf 595,00 € zu beziffern; zudem habe er nur die Schäden gegenüber dem Sachverständigenbüro D angegeben, die seines Erachtens auf dem Unfall beruhen würden.
Ursprünglich hat der Kläger mit der Klageschrift vom 19.07.2010, den Beklagten am 13. und am 16.08.2010 zugestellt, beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn 3.041,93 € nebst Zinsen zu zahlen; ihn wegen Gutachterkosten in Höhe von 553,71 € nebst Zinsen gegenüber dem Sachverständigen G frei zu stellen und an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen zu zahlen. Am 09.08.2010 hat die Beklagte zu 2 einen Betrag in Höhe von 1.279,57 € auf das Konto des Klägervertreters und einen Betrag in Höhe von 250,00 € auf das Konto des Sachverständigenbüro D überwiesen. Die restliche Forderung des Sachverständigenbüro D hat der Kläger am 10.09.2010 ausgeglichen.
Mit Schriftsatz vom 29.09.2010 hat der Kläger die Klage in Höhe der geleistet Zahlungen zurück genommen und beantragt nunmehr,
1.
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.066,07 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 und nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 25.06.2010 bis zum 11.08.2010 aus 1.529,57 €, an den Kläger zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten, als Nebenforderung, 402,82 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dem Kläger seien lediglich Reparaturkosten in Höhe von 1.279,57 € netto zu ersetzen; außerdem...