Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 3.252,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 zu zahlen;

an den Gutachter I, Gstraße 13, 40235 Düsseldorf, 659,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 zu zahlen;

den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 402,82 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.08.2009 gegen 12.10 Uhr in Mülheim an der Ruhr auf der Pstraße ereignet hat. An dem Schadensereignis war der Kläger mit dem BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX beteiligt und Herr P mit einem bei der Beklagten versicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig, ebenso der Umstand, dass die Beklagte grundsätzlich für die Folgen aus dem Verkehrsunfall voll eintrittspflichtig ist.

Das Fahrzeug BMW war bereits im August 2005 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Damals erstellte das Sachverständigenbüro Auto V ein Gutachten vom 25.08.2005 (Blatt 66 ff. d. A.). Aus diesem ergab sich, dass das Fahrzeug vorne links einen behobenen Vorschaden aufwies und von dem Unfallschaden im August 2005 die Fahrzeugseite links Mitte betroffen war.

Die linke Fahrzeugseite des PKW BMW ist auch durch den streitgegenständlichen Unfall vom 29.08.2009 beschädigt worden. Wegen der Einzelheiten des Schadenumfangs wird auf das vom Kläger eingeholte Gutachten des Kfz.-Sachverständigenbüro vom 07.09.2009 verwiesen (Blatt 16 ff. d. A.).

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger seinen Sachschaden - Nettoreparaturkosten - am beschädigten Kraftfahrzeug in Höhe von 3.227,28 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 659,86 € sowie eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend.

Der Kläger behauptet, er sei seit dem 27.08.2010 Eigentümer des PKW BMW. An diesem Tag habe der Zeuge F den Wagen an ihn verkauft.

Der PKW sei ordnungsgemäß instandgesetzt gewesen, als er ihn vom Zeugen F gekauft habe. Auch der Zeuge W habe einen ordnungsgemäß reparierten PKW vorgefunden, als er ihn nachbesichtigt habe. Der seinerzeitige Eigentümer des Fahrzeugs, Herr C habe es nicht bei dem im August 2005 erlittenen Schaden belassen, sondern ihn ordnungsgemäß beseitigen und sich die Schadensbeseitigung durch das Sachverständigenbüro W bestätigen lassen. Ordnungsgemäß behoben sei auch der Vorschaden vor dem Schaden aus August 2005.

Der Kläger beantragt

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.252,28 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 zu zahlen; an den Gutachter 659,89 € (richtig: 659,86 €) nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 zu zahlen; ihn von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt die Aktivlegitimation des Klägers.

Die Beklagte trägt vor, das Fahrzeug sei in einem durch zwei Unfälle

vorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen worden, so dass bestritten werde, dass der geltend gemachte Schaden durch das in Rede stehende Ereignis vom 29.08.2009 hervorgerufen worden sei. Die pauschale Behauptung einer sachgerechten Reparatur ohne Darlegung der einzelnen Reparaturschritte genüge nicht. Jedwede Beweisaufnahme hierzu liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F und Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Diplom-Ingenieur U. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.06.2011 (Blatt 146 ff. d. A.) und das Gutachten vom 25.01.2012 (Blatt 220 ff d. A.) verwiesen. Auf das Schreiben des Diplom-Ingenieur W vom 18.08.2011 und den von ihm vorgelegten Reparaturnachweis aus 2005 nebst Sachverständigengutachten wird Bezug genommen (Blatt 168 ff. d. A.).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Pflichtversicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX der geltend gemachte Schadensersatz - und Freistellungsanspruch - vollumfänglich gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Aufgrund der Aussage des Zeugen F ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger zum Kollisionszeitpunkt Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten PKW BMW war. Denn der Zeuge hat bestätigt, dass der Kläger und er am 27.oder 28.08.2009, eher am 27.08.2009, einen mündlichen Kaufvertrag über den PKW geschlossen hätten. Hierbei habe es sich um ein Firmenfa...

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