Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 410,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2010 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nummer 2300 VV RVG in Höhe von 272,87 € zu Zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ##-###. Am 5. Februar 2010 kam es auf der S-Allee zu einem Verkehrsunfall, an dem neben dem klägerischen auch das bei der Beklagten zu 1) versicherte und durch den Beklagten zu 2) geführte Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-*** beteiligt war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 2) die Haftung von 100 % für den genannten Unfall trifft.
Das klägerische Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bereits sechs Jahre alt, die Erstzulassung erfolgte am 15.4.2004, es besaß eine Laufleistung von 181.574 km. Es wies bei dem Unfall einen reparierten links- und rechtsseitigen Frontschaden auf. Dass klägerische Fahrzeug wurde nicht in einer N Werkstatt gewartet und repariert, sowie auch nicht N-Scheckheft-gepflegt. Es bestanden auch keinerlei Garantien des Herstellers mehr.
Hinsichtlich des Schadens am klägerischen Fahrzeug holte der Kläger ein Gutachten der E ein. In diesem Gutachten wird ein Aufwand von 94 AW (12 AW = 1 Std.) = 7,83 Std zu je 126 Euro pro Stunde für die Arbeitskosten zu Grunde gelegt, insgesamt also 987,00 € netto. Für die Lackarbeiten wird ein Aufwand von 84 AW (12 AW= 1 Std.) = 7 Std. zu je 101,04 € zugrunde gelegt, insgesamt somit inkl. Lackmaterial von 919,46 € netto (Bl. 18 d.A.). Für Ersatzteilkosten werden 276,02 € veranschlagt. Das Gutachten gibt an, dass "die Kalkulation basiert auf dem Lohnfaktor einer Fachwerkstatt in der Region des Besichtigungsortes. Der Kalkulation liegen die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zugrunde." (Bl. 14 d.A.). Insgesamt werden fiktive Reparaturkosten in Höhe von netto 2.189,98 € veranschlagt (Blatt 8 ff. der Akte).
Der Kläger forderte von der Beklagten den Betrag von netto 2189,98 € sowie eine Unkostenpauschale von 30 € mit Schreiben vom 26. Februar 2010 unter Fristsetzung zum 15. März 2010. Dies lehnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 8. April 2010, (Bl. 25 d.A.) ab und regulierte nur 1.804,32 €. Die Beklagte zu 1) verwies hierzu auf ihren Prüfungsbericht (Bl. 26 d.A.), in welchem sie Lohnkosten in Höhe von 681,00 € statt 987,00 €, Lakierkosten inkl Lackmaterial von 842,40 € statt 919,46€ und Ersatzteilkosten in Höhe von 248,42 € statt 276,02 € anerkennt. Dem Prüfungsbericht lagen die Lohnkosten der Firma X, einer Vertragswerkstatt der Beklagten, zugrunde, es wird außerdem auf die noch geringeren Kosten der Firma D GmbH & Co. KG hingewiesen und die Adressen der Firmen werden genannt (Bl. 62 d.A.). Mit der Klage macht der Kläger den Differenzbetrag zu dem im Gutachten festgestellten Betrag in Höhe von 410,66 € geltend sowie den Differenzbetrag zu seiner geltend gemachten Kostenpauschale in Höhe von 5 €, zusammen 415,66 €.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte auf Anfrage des Klägers bei dessen Rechtsschutzversicherung eine Deckungsanfrage für eine spätere klageweise Geltendmachung der Ansprüche.
Der Kläger behauptet, dass das Gutachten der E keine Stundenverrechnungssätze einer N Werkstatt, sondern den Faktor einer Fachwerkstatt in der Region des Besichtigungsortes zugrunde gelegt habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass er berechtigt sei, seiner fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, und dadurch, dass das Gutachten keine solche, sondern nur die Sätze regional gebundener Fachwerkstätten zugrunde lege, sei er seiner Schadensminderungspflicht ausreichend nachgekommen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 415,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16. März 2010 zu zahlen,
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtliche entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nummer 2300 VV RVG in Höhe von 272,87 € zu zahlen.
3.
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlich entstandenen, auf die Kostenfestsetzung nicht anrechenbaren Aufwendungen der Rechtsverfolgung in Höhe von 229,55 €, die durch die Einholung der Kostendeckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung entstanden sind, zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, dass die im E - Gutachten zugrundeliegenden Stundenverrechnungssätze nicht die einer freien Fachwerkstatt se...