Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,15 Euro nebst Verzugszinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 29.12.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und die
Beklagte zu 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalles am 29.10.2010. Die Klägerin hat nämlich durch Vorlage der entsprechenden Abtretungserklärung hinreichend unter Beweis gestellt, dass ihr die Schadensersatzansprüche aufgrund des Unfallgeschehens von dem Geschädigten abgetreten worden sind. Kann der Geschädigte wegen eines schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen, hat ihm der Schädiger die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen. Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Preis verlangen kann (BGH Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen: VI ZR 164/07).
Daraus ergibt sich, dass der Geschädigte grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erstattung des Normaltarifs für den örtlich relevanten Markt verlangen kann. Diesen Normaltarif kann das Gericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen seines richterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO schätzen. Hierbei können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Einwendungen gegen die jeweiligen Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen: VI ZR 164/07). Grundsätzlich ist der Tatrichter weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Preisspiegel zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Aktenzeichen: VI ZR 300/09). In der Praxis werden sowohl gegen die beiden gängigsten Markterkundigungslisten, also sowohl gegen die Schwacke-Liste als auch gegen die Fraunhofer-Liste Bedenken erhoben. Dessen ungeachtet finden beide Listen in der Rechtsanwendung Fürsprecher und werden in unterschiedlichen Entscheidungen jeweils angewandt.
Um eine Ausgleichung der jeweiligen Vor- und Nachteile beider Erhebungen zu erzielen, sieht das Gericht es als sachgerecht an, den im Einzelfall erstattungsfähigen Mietzins mit Hilfe des arithmetischen Mittels auf den Angaben zum Normaltarif aus der Schwacke-Liste einerseits und aus dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel andererseits zu berechnen.
Die grundsätzliche Eignung dieser vorgenannten Listen sieht das Gericht auch durch den Vortrag der Beklagten nicht als erschüttert an. Zwar hat die Beklagte verschiedenste Vergleichsangebote aus dem Internet vorgelegt, welche ein klassenähnliches Fahrzeug zu einem deutlich günstigeren Mietpreis anbieten. Aus den vorgelegten Angeboten ergibt sich aber entweder nicht die tatsächliche Verfügbarkeit oder der Umfang des Angebotes. Teilweise enthalten die Wagen nur eine begrenzte Kilometeranzahl. Auch ist nicht ersichtlich, ob die Anmietdauer offen bleiben kann. Aus diesen Gründen sind die vorgelegten Angebote nicht geeignet, die zugrunde gelegten Listen, hier insbesondere die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage in ihrer Eignung zu erschüttern.
Zur Berechnung des Normaltarifs hält es das Gericht für sachgerecht unter Zugrundelegung der längsten in Frage kommenden Pauschale (hier Wochenpauschale) den jeweiligen Tagesmietpreis zu errechnen und diesen mit der Anzahl der tatsächlich angefallenen Miettage zu multiplizieren (so auch OLG Hamm vom 20.07.2011, Aktenzeichen: 13 U 108/10). Insoweit ist der Gesamtmietpreis nicht mehr durch Addition der jeweiligen Tages- bzw. Wochenpauschalen zu berechnen. Denn aus den vorgenannten Tabellen ergibt sich, dass der Tagesmietpreis günstiger wird, je länger die Mietdauer währt. Deshalb muss der günstigere Preis erst recht auf eine die Zeitdauer von einer Woche überschreitenden Mietdauer Auswirkungen haben, zumal die fixen Verwaltungskosten in Relation auf die Mietdauer pro Tag immer geringer werden.
Im vorliegen den Fall war von einer Mietdauer von insgesamt 8 Tagen auszugehen. Zwar hatte der Kläger tatsäc...