Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 133,06 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 05.08.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 40 %, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 60 %.
4. Das Rechtsmittel der Berufung wird zugelassen.
Streitwert: 912,84 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung.
Am 28.03.2002 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über die im Eigentum der Klägerin stehende Wohnung im 2. OG des Gebäudes … in 73669 Lichtenwald. Die weiter in dem Anwesen vorhandene Einliegerwohnung ist ebenfalls vermietet. Weitere Wohnungen sind nicht vorhanden.
Nach dem Inhalt des Mietvertrages haben die Beklagten die Betriebskosten zu tragen.
Mit Schreiben vom 08.02.2004 übersandten die Klägerin den Beklagten die durch die Firma M. erstellte Betriebskostenabrechnung hinsichtlich des Zeitraumes 01.06.2002 bis 31.05.2003, aus welcher sich unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen von 1.200,00 EUR ein von den Beklagten zu leistender Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.104,02 EUR ergab.
Aus der Abrechnung gingen Gesamtheiz- und Warmwasserkosten für das Anwesen Brühlweg 28 von 1.863,13 EUR sowie Gesamtkosten für Wasser und Kanal von 1.838,02 und für die Abrechnung von 21,34 EUR hervor. Die Klägerin legte die Heiz- und Warmwasserkosten zu 50 % nach dem Flächenmaßstab und zu 50 % nach Verbrauch auf die Mieter um. Die Kaltwasserkosten rechnete sie nach Verbrauch ab. Hinsichtlich des Inhalts der Abrechnung wird auf die Abrechnung der Firma M. (Anlage K 1, Bl. 22–24 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagten leisteten auf die Abrechnung trotz Mahnung durch die Klägerin zunächst keine Zahlung, sondern beriefen sich darauf, dass die Eichfristen der Warmwasser- und Kaltwasserzähler in der Wohnung nicht eingehalten seien. Letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit Schreiben vom 23.02.2004 schlug die Klägerin gegenüber dem Mieterverein, welcher die Beklagten vertrat, vor, dass zunächst auf Grundlage einer mit diesem Schreiben übersandten Alternativabrechnung, welche auf einer Aufteilung der Wasser- und Abwasserkosten nach Kopfteilen beruhte und auf einen noch zu begleichenden Betrag von 1.754,11 EUR lautete, abgerechnet und dieser Betrag durch die Beklagten beglichen werden sollte, dass aber für den Fall, dass eine Überprüfung der Zähler ergeben sollte, dass diese innerhalb der Messtoleranz liegen, die Beklagten die Prüfkosten übernehmen und weiterhin den noch ausstehenden Betrag hinsichtlich der ursprünglichen Abrechnung begleichen sollten. Mit Schreiben vom 08.03.2004 erwiderte der Mieterverein im Namen der Beklagten, dass die alternative Abrechnung akzeptiert werde, dass das Entgegenkommen der Beklagten, welcher im Verzicht auf eine mögliche Kürzung der Warmwasserkosten in Höhe von 15 % liege, jedoch nur für den Fall gelte, dass auch die Klägerin den Abrechnungsvorgang hiermit auf erledigt betrachte. Mit Schreiben vom 31.03.2004 lehnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Namen der Klägerin diesen Vorschlag gegenüber dem Mieterverein ab und forderten die Beklagten zur Begleichung des Betrages von 2.104,02 EUR zuzüglich Rechtsverfolgungskosten auf. Daraufhin leisteten die Beklagten am 05.04.2004 eine weitere Zahlung über 1.754,11 EUR.
Die Klägerin trägt vor, es sei zwar richtig, dass die an den Wohnungen im Anwesen … angebrachten Warm- und Kaltwasserzähler zuletzt im Jahr 1978 geeicht worden seien. Jedoch seien die Hauptwasserzähler des Hauses ordnungsgemäß geeicht. Bei Addition der Werte der beiden, jeweils einer Wohnung zuzuordnenden Kaltwasserzähler ergebe sich ein nur unwesentlich vom Wert des Hauptwasserzählers abweichender Wert. Die Zähler lieferten trotz der Nichteinhaltung der Eichfristen ordnungsgemäße und innerhalb der zulässigen Toleranzen liegende Messergebnisse. Weiterhin macht die Klägerin als Verzugsschaden hinsichtlich des gezahlten Betrages von 1.754,11 EUR Rechtsanwaltskosten in Höhe von 133,06 EUR geltend.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 482,97 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 349,91 vom 09.03.2004 bis Zustellung der Anspruchsbegründung sowie aus EUR 482,97 seit Zustellung der Anspruchsbegründung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
Klagabweisung.
Weiterhin erheben sie Widerklage und beantragen:
Die Klägerin/Widerbeklagte hat an die Beklagten/Widerkläger 429,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 09.04.2004 zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt
Abweisung der Widerklage.
Die Beklagten wenden ein, die Nichteinhaltung der Eichvorschriften hinsichtlich der Warm- und Kaltwasserzähler führe dazu, dass gem. §§ 24 Abs. 1 Nr. 1 a, 2 Abs. 1 EichG eine Verwendung dieser nichtgeeichten Messgeräte im geschäftlichen Verkehr ni...