Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.150,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin beantragt die Aufhebung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 21. November 2011.
Die Klägerin und die Beklagten sind Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft I… in Mahlberg. Gem. Ziffer V. der Teilungserklärung in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Anlage zur Teilungserklärung hat jeder Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung eine Stimme.
Im übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach den Vorschriften der §§ 10 bis 29 WEG.
Wegen der übrigen Einzelheiten der Teilungserklärung vom 18. Mai 1973 wird auf die Anlage K2 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 10. Januar 2012 (Aktenseite 39 bis 81) verwiesen.
Mit Schreiben vom 3. November 2011 lud der Hausverwalter zur zweiten außerordentlichen Eigentümerversammlung 2011 nach Lahr in die Geschäftsräume der Hausverwaltung ein. Unter dem TOP 1 führte der Hausverwalter in der Einladung folgendes aus:
„1. Abschluss eines Bausparvertrages
In Anbetracht der mittelfristig anstehenden Maßnahmen werden die Rücklagen nicht ausreichen. Die Zuführung beträgt 5,70 Euro pro m² Wfl.. Angemessen wären mindestens 8,00 Euro pro m² Wfl. und Jahr. Es wird zur Erhöhung des finanziellen Spielraumes die Anlage eines Bausparvertrages vorgeschlagen. Die Guthabenverzinsung liegt höher als die Zinsen auf Tagesgeld. Bei einer Bausparsumme von zum Beispiel 30.000,00 Euro müssen 12.000,00 Euro (40 %) angespart werden. Es besteht dann für die WEG ein Darlehensanspruch in Höhe von 18.000,00 Euro. Die Ansparung kann mit 1.200,00 Euro pro Jahr über 5 Jahre aus den Zuführungen zu den Rücklagen erfolgen. Als einmalige Einzahlung kann 6.000,00 Euro aus den Rücklagen erfolgen. In der Regel kostet ein Bausparvertrag einmalig eine Abschlussgebühr von 1 %.”
Wegen der übrigen Einzelheiten der Einladung vom 3. November 2011 wird auf Aktenseite 109 verwiesen.
Mit Schreiben vom 10. November 2011 wandte sich der Klägervertreter dagegen, dass das Kopfprinzip unzutreffend angewandt werde.
Am 21. November 2011 erfolgte die Eigentümerversammlung. Ausweislich der Niederschrift vom 21. November 2011 waren von 7 Stimmberechtigten Wohnungseigentümern 6 anwesend.
Die Klägerin hatte K. H. eine Stimmrechtsvollmacht erteilt. In dieser ermächtigte sie K. H. dazu, bei der Beschlussfassung unter Top 1 bei der Beschlussfassung über den Abschluss eines Bausparvertrags mit „nein” zu stimmen.
Wegen der übrigen Einzelheiten der Stimmrechtsvollmacht wird auf Aktenseite 29 verwiesen.
Klaus Herrmann übergab zu Beginn der Eigentümerversammlung die Stimmrechtsvollmacht und verließ anschließend die Geschäftsräume des Verwalters, ohne noch ein Mal zu erscheinen.
Zu Top 1 wies die Niederschrift vom 21. November 2011 folgendes aus:
„Top 1; Abschluss eines Bausparvertrages
In Anbetracht der mittelfristig anstehenden Maßnahmen werden die Rücklagen nicht ausreichen. Die Zuführung beträgt 5,70 Euro pro m² Wfl.. Angemessen wären mindestens 8,00 Euro pro m² Wfl. und Jahr. Es wird zur Erhöhung des finanziellen Spielraumes die Anlage eines Bausparvertrages vorgeschlagen. Die Guthabenverzinsung liegt höher als die Zinsen auf Tagesgeld. Bei einer Bausparsumme von zum Beispiel 30.000,00 Euro müssen 12.000,00 Euro (40 %) angespart werden. Es besteht dann für die WEG ein Darlehensanspruch in Höhe von 18.000,00 Euro. Die Ansparung kann mit 1.200,00 Euro pro Jahr über 5 Jahre aus den Zuführungen zu den Rücklagen erfolgen. Als einmalige Einzahlung kann 6.000,00 Euro aus den Rücklagen erfolgen. In der Regel kostet ein Bausparvertrag einmalig eine Abschlussgebühr von 1 %.
„Der Verwalter wird beauftragt, auf den Namen der WEG „I…” einen Bausparvertrag bei der LBS in Höhe von 30.000,00 Euro abzuschließen. Tarif Classic E. (Guthabenzins 1,50 % p.s.). Es sollen sofort 6.000,00 Euro zzgl. der einmaligen Abschlussgebühr von 300,00 Euro eingezahlt werden. In den kommenden 5 Jahren sollen 1.200,00 Euro pro Jahr angespart werden. Beschluss über Darlehensaufnahme erst bei Zuteilung
Abstimmungsergebnis: … einstimmig ja …. – nein … Enthaltungen
Der Beschluss ist angenommen.”
Wegen der übrigen Einzelheiten der Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 21. November 2011 wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift vom 19. Dezember 2011 (Aktenseite 35 bis 37) verwiesen.
Die Klägerin trägt vor:
Der unter TOP 1 gefasste Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Ein konkreter Finanzierungsbedarf liege nicht vor, sodass ein Beschluss nicht zulässig gewesen sei. Außerdem sei Allstimmigkeit erforderlich, die ebenfalls nicht vorliege.
Die Abstimm...