rechtskräftig

 

Tenor

1. Folgende in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 11.05.2011 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt:

  • TOP 5 b) über die Dämmung der Fassade mit einem Wärmeverbundsystem,
  • TOP 8 über die Einbringung einer Kellerdeckendämmung

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen.

Die Parteien sind Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …, welche durch die … verwaltet wird. Wegen der Einzelheiten des Verwaltervertrages wird auf die Anlage B 5, Blatt 171 ff der Akte Bezug genommen.

Das Rechtsverhältnis der Parteien bestimmt sich unter anderen nach der Teilungserklärung vom 28.11.1983. Wegen der Einzelheiten der Teilungserklärung wird auf die Anlage K 2, Blatt 32–53 der Akte verwiesen.

Der Kläger ist Eigentümer der Einheiten Nr. … und … mit jeweils 292,56, 333,35 und 363,35 Miteigentumsanteilen, d.h. gesamt 1.019,26/10.000 Miteigentumsanteilen.

Zwischen den Parteien war vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona zum Aktenzeichen … ein Rechtsstreit über eine Beschlussanfechtung anhängig, in welcher es um ein umfangreiches Sanierungsvorhaben ging.

Der Kläger hatte die Beschlussfassung über die Sanierung mit der Begründung angefochten, diese sei nicht wirtschaftlich. Das Gericht hatte dem Antrag des Klägers mit Urteil vom 22.02.2011 stattgegeben, nachdem es zuvor ein Gutachten über die Wirtschaftlichkeit der Sanierungsmaßnahmen eingeholt hatte.

Am 11.05.2011 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, auf welcher verschiedene Beschlüsse gefasst wurden, unter anderem auch Beschlüsse zu Sanierungsmaßnahmen.

Der Kläger wendet sich gegen einzelne Beschlüsse im Wege dieser Beschlussanfechtungsklage.

Zunächst wendet sich der Kläger gegen den Beschluss zu TOP 2 a) über die Genehmigung der Hausgeld-Gesamt- (und Einzel-) Abrechnungen für das Jahr 2010.

Unter diesem Tagesordnungspunkt genehmigte die Wohnungseigentümergemeinschaft die Hausgeld-Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2010 mit 18 Ja- und 7 Nein-Stimmen.

Der Kläger meint, die Abrechnung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und sei daher aufzuheben, da sie im Hinblick auf die Darstellung und Ausweisung der Instandhaltungsrücklage nicht den Anforderungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.12.2009 (Az. IV ZR 44/09-ZMR 2010, 300) entspreche.

Diese sei im Hinblick auf die Ausweisung der Instandhaltungsrücklage auch nicht schlüssig. Die Abrechnung sei auch nicht ordnungsgemäß, da sie keinen Überblick über den Stand der Geldanlagen und den Bestand und die Entwicklung der Bankkonten für die laufende Verwaltung und die Instandhaltungsrücklage gebe.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17.02.2012 hat der Kläger klargestellt, dass mit dieser Klage lediglich die Gesamtabrechnung und nicht – wie zwischenzeitlich im Streit – die Einzelabrechnungen angefochten werden soll.

Der Kläger ficht den Beschluss zu TOP 2 b) über die Entlastung der Verwaltung an, da die Abrechnung für das Jahr 2010 nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.

Zudem habe die Verwaltung in Hinblick auf die Treppenhausreinigung eigenmächtig ohne Rücksprache mit der Gemeinschaft bzw. entsprechenden Beschluss agiert.

Die Verwaltung habe zwei Sicherheitsschlüssel für die Schließanlage der Hauseingangstür nachbestellt, ohne die dadurch entstehenden Kosten den jeweiligen Miteigentümern in Rechnung zu stellen.

Weiterhin habe die Verwaltung für 428,92 EUR einen Riss in der Außenwand in Höhe der Wohnung des Eigentümers … reparieren lassen, obwohl die Risse innerhalb der Wohnung dieses Eigentümers nicht ihren Ursprung in dem Gemeinschaftseigentum hatten.

Aufgrund dieser möglichen Ersatzansprüche gegenüber der Verwaltung entspreche eine Entlastung nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Der Kläger ficht TOP 2 c) über die Entlastung des Verwaltungsbeirates an, da die durch den Verwaltungsbeirates geprüfte Jahresabrechnung fehlerhaft sei.

Die Entlastung sei darüber hinaus aus formalen Gründen unwirksam, da – soweit ersichtlich – auch die Mitglieder des Beirates an dem Entlastungsbeschluss teilgenommen hätten.

Der Kläger ficht TOP 5 b) Beschlussfassung über Art, Umfang und zeitlichen Ablauf einer Dämmung der Fassade mit einem Wärmedämmverbundsystem an.

Zu diesem Tagesordnungspunkt habe die Verwaltung zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich um eine Modernisierung handele und damit die sogenannte doppelt qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfassung vorliegen müsse. Eine solche doppelt qualifizierte Mehrheit sei ausweislich des Abstimmungsergebnisses bei 16 Ja- und 8 Nein-Stimmen nicht erreicht. Gleichwohl habe die Verwaltung in der Versammlung ein Beschlussergebnis verkündet und im Protokoll den Hinweis aufgenommen, der Beschluss würde aber nicht umgesetzt werden.

Der Kläger ...

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