Tenor

1. Die auf der Eigentümerversammlung vom 05.07.2012 gefassten Beschlüsse zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2011 (TOP 3.1), zur Entlastung des Beirats für 2011 (TOP 3.2), zur Entlastung des Verwalters für 2011 (TOP 3.3), zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2006 (TOP 3.4 a), zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2007 (TOP 3.4 b) und zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2008 (TOP 3.4 c) werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen.

Die Parteien sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Keplerstraße 17, 22763 Hamburg.

Der Kläger hatte das Haus 2004 zu Alleinigentum erworben, in den Jahren 2004/2005 kernsaniert, parallel nach Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt und ab 2005 sämtliche Einheiten bis auf eine veräußert. Die Wohnungseigentümergemeinschaft existiert seit 2005, sie hat 8 Wohnungs- und 2 Sondereigentümer, wobei dem Kläger nur noch die Einheit Nr. 9 n gehört, die er zum Betrieb eines Cafés vermietet hat.

Auf der Eigentümerversammlung am 05.07.2012 fassten die Miteigentümer verschiedene Beschlüsse zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2011 (TOP 3.1), zur Entlastung des Beirats für 2011 (TOP 3.2), zur Entlastung des Verwalters für 2011 (TOP 3.3), zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2006 (TOP 3.4 a), zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2007 (TOP 3.4 b) und zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2008 (TOP 3.4 c), die der Kläger mit dieser Klage an ficht.

Auf das Protokoll vom 05.07.2012 (Anlage K 10, Blatt 54 ff der Akte) wird ergänzend Bezug genommen.

Mit der Einladung zur Eigentümerversammlung, welche am 22.06.2012 bei dem Kläger einging, übersandte die Verwaltung einen Entwurf einer Jahresabrechnung 2011, von der der Kläger die sein Sondereigentum betreffende Abrechnung erhielt. Die Abrechnung bestand aus der Jahresabrechnung 2011 vom 16.06.2012 (vergleiche Anlage K 1 a, Blatt 19 ff der Akte), der Heizkostenabrechnung 2011 (vergleiche Anlage K 1 b, Blatt 22 ff der Akte) und der Anlage zur Jahresabrechnung (vergleiche Anlage K 1 c, Blatt 24 der Akte).

Wenige Tage später äußerte der Kläger gegenüber der Verwaltung eine Reihe von Kritikpunkten an der ihm übersandten Abrechnung. Daraufhin erhielt er von der Verwalterin bei der Eigentümerversammlung am 05.07.2012 eine korrigierte Jahresabrechnung vom 05.07.2012 bezüglich seiner Einheit (vergleiche Anlage K 2, Blatt 25 ff der Akte).

Den übrigen Miteigentümern wurden keine korrigierten Abrechnungen überreicht.

Der Kläger behauptet, sowohl die ursprüngliche als auch die korrigierte Abrechnung 2011 seien in sich nicht stimmig und schon deshalb insgesamt für ungültig zu erklären.

Überdies habe er – der Kläger – seine Stimme zu einer Abrechnung abgegeben, die unter Ziffer 5 (Gesamtwerte der Abrechnung) Gesamteinnahmen aus Vorauszahlungen in Höhe von 45.318,38 EUR anführe, während die übrigen Eigentümer ihre Stimme zu einer Abrechnung abgegeben hätten, die an entsprechender Stelle einem Betrag von 44.774,99 EUR nenne. Dieser unterschiedlichen Angaben würden sich dadurch erklären, dass die erste Abrechnung – unstreitig – zu wenig Vorauszahlungen des Klägers berücksichtigt habe, was dann rechtzeitig vor der Versammlung in der ihn betreffenden Abrechnung korrigiert worden sei, aber nicht in den Abrechnungen der anderen Eigentümer.

Diese fehlende inhaltlicher Deckungsgleichheit setze sich hinsichtlich der Positionen „Gesamteinnahme aus direkt zugeordneten Posten”, „Saldo Ausgaben-Einnahmen”, „Summe der Nachzahlungen aus der Abrechnung”, „Summe der Guthaben aus der Abrechnung” und „Saldo Abrechnung” fort.

Letztlich enthalte die Abrechnung unter einzelnen Abrechnungspositionen Fehler, die er – der Kläger – ebenfalls rüge.

Betreffend die drei Abrechnungen 2006, 2007 und 2008 fehle es unstreitig an den notwendigen Angaben zum Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten und die Erläuterung der Kontoentwicklung.

Der Kläger beantragt, die auf der Eigentümerversammlung vom 05.07.2012 gefassten Beschlüsse zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2011 (TOP 3.1), zur Entlassung des Beirates für 2011 (TOP 3.2), zur Entlastung des Verwalters für 2011 (TOP 3.3), zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2006 (TOP 3.4 a), zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2007 (TOP 3.4 b), und zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2008 (TOP 3.4 c) für ungültig zu erklären.

Die Beklagten haben die Anträge des Klägers betreffend die Jahresabrechnungen 2006–2008 (TOP 3.4 a–3.4 c) anerkannt.

Im Übrigen beantragen die Beklagten, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die beschlossene Gesamtjahresabrechnung 2011 ergebe sich aus der Anlage B 1 (Blatt 77–87...

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