Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Zahlung rückständiger Mietzinsen für den Zeitraum März 1996 bis einschließlich Oktober 1997 in Höhe von 2.670,58 DM.

Mit Vertrag vom 11.09.1995 mietete die Beklagte von der Klägerin die im Hause … Stock links belegene Neubauwohnung ab dem 01.10.1995 zu einem monatlichen Mietzins inklusive Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 787,00 DM.

Mit Schreiben vom 01.11.1995 rügte die Beklagte erstmals diverse Mängel, mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.1995 wurde die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 31.12.1995 aufgefordert, die gerügten Mängel (unter anderem an der Warmwasser-Versorgung, der Heizung, der Lüftungsanlage sowie der Wohnungseingangstür) unter Fristsetzung bis zum 31.12.1995 zu beseitigen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.1996 wurde erstmals eine entsprechende Mietminderung angekündigt. Die Beklagte minderte schließlich die monatliche Miete in dem Zeitraum von März 1996 bis einschließlich Juli 1996 um 20 % (der monatlich zu zahlenden Kaltmiete in Höhe von 573,00 DM), d.h. um insgesamt 114,40 DM monatlich. Bis zum 01.09.1996 wurden schließlich teilweise einige Mängel (zum Beispiel Klingelanlage, Balkon, Fußleisten, Spüle in der Küche) beseitigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.1996 wurden aberweitere Mängel gerügt, insbesondere Lärm ausgehend von der Obergeschoßwohnung (Trittschall, Toilettenspülung, Telefon- und Haustürklingel) und teilweise auch von der Erdgeschoßwohnung (Klingel).

Aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten wurde das Mietverhältnis zum 31.10.1997 beendet. Für den Zeitraum von September 1996 bis einschließlich Oktober 1997 minderte die Beklagte den monatlichen Mietzins um monatlich 144,50 DM (entspricht 25 % der monatlich zu zahlenden erhöhten Kaltmiete ab dem 01.09.1996 in Höhe von 578,00 DM).

Die Klägerin bestreitet die behaupteten Mängel. Im übrigen behauptet sie, die Mängel an der Wohnungseingangstür sowie an der Lüftungsanlage im Bad und darüberhinaus die beschädigten Fußleisten sowie die Spüle in der Küche seien bereits vor März 1996 behoben worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.673,58 DM nebst 8 % Zinsen auf jeweils 114,40 DM seit dem 04.03.1996, 04.04.1996, 04.05.1996, 04.06.1996, 04.07.1996 und 04.08.1996 und auf jeweils 144,50 DM seit dem 04.09.1996, 04.10.1996 und 04.11.1996 und auf 108,68 DM seit dem 04.12.1996 und auf 1.445,00 DM seit dem 01.12.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die streitgegenständliche Wohnung habe bis zu ihrem Auszug am 31.10.1997 diverse Mängel, insbesondere Lärmempfindlichkeit aufgewiesen. Darüberhinaus sei die Warmwasser-Versorgung in Küche und Bad nicht in Ordnung gewesen. Im Bad habe ferner die Lüftungsanlage nicht funktioniert, so sei ständig Gestank (nach Rauch und Essen) aus anderen Wohnungen über die Lüftungsanlage in das Bad gelangt.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen und eines mündlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung der Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 11.08.1997 und 24.09.1997 sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 03.03.1998, 20.11.1998 und 01.12.1998.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Beklagte gemäß § 537 Abs. 1 BGB zur Mietzinsminderung in der vorgenommenen Höhe berechtigt gewesen ist.

Die Beklagte hat die behaupteten Mängel zunächst mit Schreiben vom 01.11.1995 und schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.1995 und 21.08.1996 ordnungsgemäß im Sinne von § 545 Abs. 1 BGB angezeigt.

Die gerügten Mängel sind alle im Wege der Beweisaufnahme bestätigt worden.

Ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … vom 11.08.1997 erfüllt die Wohnung der Beklagten nicht die Mindestanforderungen an den Schallschutz. Dies trifft sowohl zu auf den Luftschallschutz als auch auf den Trittschallschutz sowie den Schutz vor unzulässigen Installationspegeln. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, daß trotz der vorhandenen Oberbelege die Anforderungen an den Schallschutz nach DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – Ausgabe November 1989 nicht eingehalten werden. Der Sachverständige hat mit Präzisionsschallmeßgeräten der Bauart „Brüel und Kjär” Luft- und Trittschallmessungen in verschiedenen Zimmern des Dachgeschosses durchgeführt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die relativ h...

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