Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, 2.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.04.1994 an die Kläger zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H. von 3.300,00 DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte hat als eingetragener Verein den satzungsmäßigen Zweck, seinen Mitgliedern die Nutzung von zeitanteiligen Ferienwohnrechten an Wohneinheiten in in- und ausländischen Ferienanlagen zu ermöglichen. Die zum Erwerb der Ferienwohnrechte notwendigen Mittel verschafft sich der Beklagte dadurch, daß er von seinen Mitgliedern ganz erhebliche Aufnahmegebühren sowie laufende Beitragszahlungen verlangt.

Auf eine telefonische Mitteilung eines Beauftragten des Beklagten hin fuhren die Kläger am 05.02.1994 nach Kassel und begaben sich in die Geschäftsräume der Firma … wo an diesem Tage eine „Verkaufs- und Informationsveranstaltung” für einen größeren Teilnehmerkreis stattfand und bei der neue Mitglieder für den Beklagten geworben werden sollten. Im Rahmen dieser Veranstaltung, bei der Ferienziele, an denen der Beklagte Wohnrechte erworben hatte, vor gestellt wurden, kam es schließlich auch zu Vertragsverhandlungen über die Vereinsmitgliedschaft der Kläger.

Die Kläger unterzeichneten schließlich einen Aufnahmevertrag, durch den sie Mitglied im „… e.V.” wurden und sich zur Zahlung eines Aufnahmebeitrages von 24.500,00 DM sowie zu laufenden weiteren Beitragszahlungen, die zur Zeit jährlich 360,00 DM betragen, verpflichteten. Die Kläger unterzeichneten weiterhin einen „Treuhandvertrag” und ein Schriftstück, in dem insgesamt 14 Einzelpunkte der Vereinsmitgliedschaft gesondert zu unterzeichnen waren. Wegen der Einzelheiten der von den Klägern unterschriebenen Schriftstücke wird auf die von ihnen vorgelegten Fotokopien (Bl. 5–8 d. Akten) verwiesen.

Nach der Vertragsunterzeichnung leisteten die Kläger eine Anzahlung von 2.500,00 DM.

Mit Schreiben vom 08.02.1994 bestätigte der Beklagte den Klägern unter Zuteilung einer Mitgliedsnummer die Annahme ihres Aufnahmevertrages.

Mit Schreiben vom 10.02.1994 teilten die Kläger dem Beklagten mit, daß sie bereits per Einschreiben vom 07.02.1994 den Aufnahmevertrag widerrufen hätten. Daraufhin entließ der Beklagte die Kläger aus den abgeschlossenen Verträgen.

Mit Schreiben vom 21.04.1994 lehnte er jedoch die Rückerstattung der Anzahlung von 2.500,00 DM ab.

Die Kläger begehren nunmehr mit der Klage die Rückzahlung dieses Betrages. Sie stützen diesen Anspruch auf § 3 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und meinen, der Aufnahmevertrag sei bei einer Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 dieses Gesetzes abgeschlossen worden. Dazu behaupten sie, sie seien unter dem Vorwand, bei einem Preisausschreiben eine Reise gewonnen zu haben, nach Kassel gebeten geworden. Dort habe eine 5-stündige Werbeveranstaltung mit Videofilmen über Urlaubsparadiese stattgefunden.

Die Kläger beantragen

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.04.1994 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält das angerufene Gericht für unzuständig, bestreitet den Vortrag der Kläger und meint, die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften seien auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar.

Wegen des weitergehenden Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das angerufene Gericht nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (Haus TWG) zuständig. Entgegen der Auffassung des Beklagten haben die Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für diese Zuständigkeit schlüssig dargelegt, was sich aus der nachfolgenden Begründung ergibt. Im Rahmen der Zuständigkeit genügt die schlüssige Behauptung der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen (Vgl. … Ulmer in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Auflage, Randnummer 13 zu § 7 HausTWG mit weiteren Nachweisen).

Die Klage ist auch begründet.

Den Klägern steht der Klageanspruch aus § 3 Abs. 1 HausTWG zu, wonach bei wirksamem Widerruf eines Vertrages nach § 1 HausTWG jeder Vertragsteil verpflichtet ist, dem anderen die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Kläger waren nach § 1 i.V.m. § 5 HausTWG zum Widerruf des Aufnahmevertrages berechtigt.

Der Aufnahmevertrag vom 05.02.1994 unterfällt den Vorschriften dieses Gesetzes. Zwar kann der Beitritt zu einem Verein aufgrund des organisationsrechtlichen Charakters des Mitgliedschaftsvertrages nicht unmittelbar als entgeltlicher Vertrag i.S.v. § 1 Abs. 1 HausTWG qualifiziert werden.

Denn darunter fallen grundsätzlich nur gegenseitige Verträge oder Austauschverträge i.S.v. § 320 BGB, während der Vereinsbeitritt schon bei den Beratungen des Gesetzes davon ausgenommen wurde (Vgl. … Ulmer a.a.O. Nr. 2 und 12 zu § 1 HausTWG).

Angesichts des Inhalts des Aufnahmevertrages, der nicht nur eine übliche Aufnahme eines ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge