Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 14.200,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1994 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Anfang März 1993 erhielten die Kläger von der … Geschäftsführung GmbH eine Postwurfsendung, mit der sie gezielt nach ihren Urlaubsgewohnheiten befragt wurden. Diese Mitteilung enthielt den Hinweis, daß bei Ausfüllen und Versenden der anhängenden Postkarte eine Reise gewonnen werden könne.

Die Kläger füllten diese Karte mit ihren persönlichen Angaben aus und schickten sie an die vorgedruckte Adresse des …

Einige Tage später erhielt der Kläger zu 1) ein Schreiben des …, mit dem er beglückwünscht wurde, daß er einer der wenigen sei, der eine völlig neue Urlaubsidee testen könne. Im übrigen enthielt dieses Schreiben unter anderem folgendes: „Unsere Idee ist wie gewebt für Sie, wenn Sie künftig unter 2200 Luxus-Appartements in First-Class-Hotels in rund 70 Ländern wählen wollen. Interessiert? Dann schicken sie Ihr persönliches Gewinn- und Info-Ticket an besten gleich ab! So sichern Sie sich auf alle Fälle Ihren Garantie-Gewinn. Denn als Interessent erhalten Sie auf jeden Fall eine Woche Gratisübernachtung für 2 Personen in einer Ferienanlage auf Teneriffa, an der Costa del Sol oder an der Algarve.”

Nachdem die Kläger die beigefügte Antwortkarte ausgefüllt und an den … versandt hatten, erhielten Sie wenige Tage später einen Anruf, mit dem sie gebeten wurden, sich am 20. März 1993 in der Dessauer Straße in Berlin-Kreuzberg zu einzufinden.

Der vereinbarte Termin wurde von den Klägern wahrgenommen. Außer ihnen waren noch mehrere Personen anwesend. In der Folgezeit stellten Mitarbeiter der Beklagten die Time-Sharing-Idee vor. Auch die Käger wurden in ein Gespräch vertieft. Während dieses Gesprächs wurde ihnen kostenlos eine Tasse Kaffee angeboten, ferner wurde ein Video über die in Rede stehende Urlaubsidee vorgeführt. Im Laufe der mehrstündigen Veranstaltung versuchten Mitarbeiter der Beklagten, die eingeladenen Personen zum Kauf eines Ferienwohnrechts zu veranlassen.

Die Kläger unterzeichneten einen Aufnahmevertrag, der ihnen bis in das Jahr 2042 für jeweils zwei Wochen jährlich ein Ferienwohnrecht einräumt. Als Aufnahmebeitrag wurde zwischen den Parteien ein Betrag in Höhe von DM 14.200,00 vereinbart sowie ein zusätzlicher Jahresbeitrag in Höhe von damals DM 360,00.

Eine Widerrufsbelehrung enthält der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht.

Die Kläger leisteten zunächst eine Anzahlung in Höhe von DM 1.420,00. Am 24. März 1993 zahlten sie die restliche Summe in Höhe von DM 12.780,00.

Mit Schreiben vom 9. März 1994 widerriefen die Kläger ihren Aufnahemantrag vom 20. März 1993. Gleichzeitig forderten sie die von ihnen gezahlten Summe zurück.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juni 1994 wurde der Beklagte nochmals zur Rückzahlung des Betrages von DM 14.200,00 unter Fristsetzung bis zum 30. Juni 1994 aufgefordert.

Die Kläger meinen, daß das Haustürwiderrufsgesetz zur Anwendung komme und sie, die Kläger, den Widerruf rechtzeitig erklärt hätten, da sie über ein Widerrufsrecht nicht belehrt worden seien.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger DM 14.200,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1994 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint: Die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, da das Haustürwiderrufsgesetz nicht anwendbar sei. Das Gesetz finde auf Vereine keine Anwendung. Ferner handele er nicht geschäftsmäßig, sondern verfolge ideelle Ziele. Darüber hinaus handele es sich auch nicht um einen gegenseitigen Vertrag, da die Voraussetzung der Entgeltlichkeit fehle. Zudem hätte auch keine Freizeitveranstaltung vorgelegen.

Letztlich behauptet der Beklagte, die Kläger seien im Rahmen des Telefonats anläßlich der Terminvereinbarung ausdrücklich auf den Zeck der Veranstaltung hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 7 Absatz 1 HausTWG zulässige Klage ist auch begründet. Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihnen geleisteten Betrages in Höhe von DM 14.200,00 nach §§ 1 Absatz 1 Nr. 2, 3 HausTWG zu. Die Kläger haben den Vertrag wirksam nach § 2 Absatz 1 Satz 2 HausTWG widerrufen. Hierzu waren sie berechtigt. Denn der vorliegende Vertrag fällt in den Geltungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes.

Die Kläger wurden durch eine von dem Beklagten durchgeführte Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 HausTWG zum Vertragsabschluß bestimmt.

Unter Freizeitveranstaltung im Sinne des Gesetzes werden gewerblich oder gewerblich motivierte Veranstaltungen verstanden, deren Gesamtbild von einem Freizeiterlebenis ausgeht und bei denen Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung organisatorisch...

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