Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfallen einer Terminsgebühr bei einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung aufgrund eines Einverständnis der Parteien
Tenor
I.
Die Festsetzung der aus der Staatskasse an die Antragstellervertreterin zu zahlenden Vergütung vom 23.11.2011 wird auf die Erinnerung der Antragstellervertreterin insoweit aufgehoben, als darin die Terminsgebühr abgesetzt wurde.
II.
Die aus der Landeskasse über die bereits bestehende Festsetzung vom 23.11.2011 an die Antragstellervertreterin hinausgehend zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf EUR 121,38.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die sofortige Beschwerde zugelassen.
Gründe
I.
Im vorlegenden isoliert durchgeführten Versorgungsausgleichsverfahren wurde der Antragstellerin mit Beschluss vom 24.09.2009 Verfahrenskostenhilfe gewährt und ihr wurde die Antragstellervertreterin beigeordnet.
Das Amtsgericht hat den Verfahrensbevollmächtigten nach Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger mit Verfügung vom 10.06.2010 die beabsichtigte Entscheidung mitgeteilt. Darüber hinaus hat das Gericht mitgeteilt, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen wird, wenn keiner der Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche widerspricht. Nachdem der beabsichtigten Verfahrensweise nicht widersprochen worden war, führte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 27.03.2010 im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2010 beantragte die Antragstellervertreterin unter Berücksichtigung von 19% Umsatzsteuer die Festsetzung von 1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühren sowie der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von insgesamt EUR 276,68.
Das Amtsgericht hat durch die Rechtspflegerin unter dem 23.11.2011 eine Vergütung von EUR 155,30 festgesetzt und die Terminsgebühr abgesetzt, da eine Verhandlung nicht stattgefunden habe.
Mit Schriftsätzen vom 28.11.2011 und vom 29.12.2011 hat die Antragstellervertreterin Einwände gegen die Absetzung der Terminsgebühr vorgetragen.
Die Antragstellerin meint,
die Terminsgebühr falle gemäß Nr. 3104 VV RVG auch dann an, wenn in einem Verfahren, in dem - wie im vorliegenden Fall - eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden worden sei.
In der Folge hat das Amtsgericht Frankfurt durch die Rechtspflegerin den als Erinnerung ausgelegten Einwänden der Antragstellervertreterin mit Beschluss vom 31.05.2012 nicht abgeholfen und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde fälschlicherweise dem Landgericht Frankfurt vorgelegt hat.
Auf die Beschwerde hat das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt die Erinnerungsentscheidung mit Beschluss vom 27.06.2012 aufgehoben und zur Entscheidung durch den zuständigen Richter an das Amtsgericht zurückgegeben.
II.
Die Einwände der Antragstellervertreterin vom 20.11.2011 und 29.12.2011 sind als Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die vom Amtsgericht unter dem 23.11.2011 vorgenommene Kostenfestsetzung auszulegen, als damit die Terminsgebühr von der Festsetzung abgesetzt worden ist. Die Erinnerung ist insoweit auf diese Absetzung beschränkt.
Die zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg.
Zwar hat eine mündliche Verhandlung, an die die Entstehung der Terminsgebühr grundsätzlich anknüpft, tatsächlich nicht stattgefunden. Nach § 49 RVG i. V. m. Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1. VV RVG entsteht eine Terminsgebühr indes auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Eine mündliche Verhandlung im Sinne von Nr. 3104 VV RVG ist in dem Versorgungsausgleichsverfahren, auf das die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen anzuwenden ist, vorgeschrieben im Sinne von Nr. 3104 VV RVG. Nach § 53b Abs. 1 FGG a. F. "soll" das Gericht mit den Beteiligten mündlichen verhandeln. Wie im nunmehr - zumindest für die beteiligten Eheleute - für Versorgungsausgleichsverfahren geltenden § 221 FamFG handelt es sich demnach auch bei § 53b Abs. 1 FGG a. F. um eine Sollvorschrift. Danach ist nach der gesetzgeberischen Wertung das richterliche Ermessen insofern beschränkt, als regelmäßig eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist und nur in Ausnahmefällen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Wenn aber grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, ist sie vorgeschrieben im Sinne von Nr. 3104 VV RVG. Auch im konkreten Fall lag eine Ausnahme, die eine Abweichung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung - der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gerechtfertigt hatte, nicht vor.
Das Amtsgericht hat von der mündlichen Verhandlung nur wegen des mangels Widerspruch auf die...