Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen,
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Auf seine Darstellung wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von DM 1.288,00 als Versicherungsleistung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtschutzversicherungsvertrag nicht zu. Die Beklagte ist insoweit von der Verpflichtung zur Versicherungsleistung frei, weil der Klägerin ein zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen die Obliegenheit nach § 15 Abs. 1 Ziffer a ARB zur Last fällt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ARB). Die Klägerin hat es trotz entsprechender Aufforderungen durch die Beklagte unterlassen, diese als ihren Rechtschutzversicherer unverzüglich und vor allen Dingen vollständig zu informieren. Nach § 15 Abs. 1 Ziffer a ARB hat der Versicherungsnehmer den Versicherer über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten, die erforderlich sind, um dem Versicherer die Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen. Es sind also alle Umstände mitzuteilen, die erforderlich sind, um zum einen die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage im Sinne des § 1 Abs. 1 ARB zu beurteilen, sowie diejenigen Umstände, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Versicherungsfall gem. § 14 Abs. 3 ARB in den versicherter Zeitraum fällt. Zumindest hinsichtlich letztgenannten Gesichtspunktes ist die Klägerin ihrem vertraglichen Obliegenheiten nicht nachgekommen. Unstreitig war ihr von ihrer Arbeitgeberin daawegon gekündigt vorden, weil sie eine Vielzahl von krankheitsbedinten Fehlzeiten aufzuweisen hatte, die nach Auffassung ihrer Arbeitgeberin eine personbedingte Kündigung rechtfertigt. Bei dieser Sachlage macht die Beklagte zu Recht geltend daß im Hinblick auf eine Prüfung, wann der Versicherungsfall im Sinne des § 14 Abs. 3 ARB als eingetreten gilt, es durchaus von Relevanz ist, auf welche konkreten Fehlzeiten die Arbeitgeberin der Klägerin ihre Kündigung gestützt hat. Seit der – in der Tat nicht gerade versicherungsnehmerfreundlichen – Entscheidung des BGH vom 14.03.1984 (Versicherungsrecht 1984, Seite 530, 532) ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß es für die Feststellung des Versicherungsfalls nach § 14 Abs. 3 ARB nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein Rechtsverstoß vorgelegen hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Behauptung eines Rechtsverstosses zur Grundlage eines Rechtsstreits wird, was bereits dann der Fall ist, wenn auch nur eine der streitenden Parteien einen angeblichen Verstoß der Gegenseite zur Stützung ihrer Position heranzieht. Unter Heranziehung von Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 ARB, der dahingeht, daß sich der Versicherungsnehmer nicht gegen solche Rechtsstreitigkeiten soll versichern können, die bereits die erste Stufe einer konkreten Gefahrverwirklichung erreicht haben, im Keine also bereits angelegt sind, betrifft dies auch krankheitsbedingte Fehlzeiten in einem Arbeitsverhältnis, wenn auch diese Fehlzeiten später eine personbedingte Kündigung gestützt wird. Zwar ist der Klägerin dahingehend Recht zu geben, daß eine krankheitsbedingte Nichterfüllung der Arbeitsverpflichtung nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, mithin vom schlichten Wortlaut des § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften nicht vorzuliegen scheint. Insoweit ist jedoch zum einen der vorzitierte Zweck des § 14 Abs. 3 ARB zu berücksichtigen, zum anderen ist zu berücksichtigen, daß es sich bei der personenbedingten Kündigung im Sinne das § 1 Abs. 2 Kündigungschutzgesetz um eine solche handelt, die gerade nicht an ein rechtlich zu mißbilligendes Fehl verhalten des Arbeitnehmers anknüpfe, sondern auch bei schuldloser Nichterfüllung der Arbeitsverpflichtung greifen kann. Gleichwohl beinhaltet eine solche Kündigung die gleiche Gefalen eines Kündingsschutzprozesses wie eine verhaltensbedingte Kündigung oder andere Rechtsstreitigkeiten, in denen Rechtsverstösse zu verzeichnen sind. Insoweit ist eine Gleichbehandlung geboten. Aus diesem Grund ist anerkannt, daß die krankheitsbedingte Nichterfüllung der Arbeitsverpflichtung durch den Versicherungsnehmer und gleichzeitigen Arbeitnehmer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB darstellt (vergl.: Landgericht Konstanz, ZFS 1990, Seite 163, 164). Sollten die Fehlzeiten der Klägerin, die die personbedingte Kündigung begründen, in dem nichtversicherten Zeitraum (vorvertraglich oder innerhalb der 3-monatigen Wartefrist) liegen, so würde in der Tat Versicherungsschutz für das streitige Kündingschutzverfahren nicht bestanden haben (vergl.: Landgericht Konstanz am angegebenen Ort; Landgericht Stuttgart, ZFS 1990, Seite 164). Diese Sichtweise gilt – insbesondere in zeitlicher Hinsicht – sicherlich nicht unbeschränkt. Die von Klägerseite im Schriftsatz vom 07.03.1995 genannten Gesichtspunkte sind insoweit in der Tat nicht von der ...