Nachgehend

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.09.1998; Aktenzeichen 2/11 S 151/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 500,– abzuwenden, wenn nicht vorher die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger ist durch Rechtserwerb seit dem 28.11.1995 Eigentümer und Vermieter, die Beklagten sind seit 1973 Mieter einer Wohnung im Hause … 60323 Frankfurt am Main. Die Nettomiete beträgt zur Zeit DM 777,10.

Der Beklagte kündigte bereits mit Schreiben vom 20.05.1996 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Mit Schreiben vom 8.10.1996 sprach er erneut eine Eigenbedarfskündigung aus. Dabei gab er an, daß er die Wohnung benötige, weil er eine Ausbildung zum selbständigen Fotografen mache und die Wohnung für ihn den Vorteil habe, daß er neben einem Wohn- und Schlafzimmer auch ein Arbeitszimmer hätte; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 14/15 der Akte Bezug genommen.

Im Februar 1996 wurde eine Wohnung im 2. OG frei, die zum 1.04.1996 weitervermietet wurde. Seit Dezember 1997 steht eine gleichfalls dem Kläger gehörende Wohnung im 1. OG leer. Diese bot der Kläger den Beklagten zu einem Mietzins von DM 2.318,40 an.

Der Kläger trägt vor, daß zum Zeitpunkt des Freiwerdens der Wohnung im 2. OG sein Eigenbedarf noch nicht bestanden habe, dieser bestünde erst seit Mitte Mai 1996. Die Wohnung im 1. OG hingegen sei für seine Bedürfnisse nicht geeignet, zum einen weil er dann seine Kameras, Beleuchtungsgegenstände etc. über das Treppenhaus hätte tragen müssen, zum anderen wegen des zu erwartenden Publikumsverkehrs.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im Erdgeschoß des Anwesens …, bestehend aus 4 Zimmern, Diele, 1 Küche sowie einem Frankfurter Bad und einer Besenkammer befindliche Wohnung zu räumen und an ihn herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten den Eigenbedarf. Sie behauptet, der Kläger würde die Wohnung im 1. OG „luxussanieren”.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Räumungs- und Herausgabeanspruch zu.

Das Mietverhältnis ist nicht beendet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger behauptete Eigenbedarf tatsächlich besteht und nur die streitgegenständliche Wohnung seinen Bedürfnissen gerecht werden könnte.

Die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung vom 8.10.1996 ist unwirksam, da sie rechtsmißbräuchlich ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob bereits zum Zeitpunkt des Freiwerdens der Wohnung im 2. OG im Februar 1996 der Eigenbedarf des Klägers bestanden hat, er daher auf diese Wohnung hätte zurückgreifen können oder aber diese den Beklagten hätte anbieten müssen. Unstreitig zwischen den Parteien ist, daß nun eine im 1. OG gelegene Wohnung frei ist bzw. wird. Soweit der Kläger behauptet, daß diese für seine Bedürfnisse nicht geeignet sei, beruht sein Vorbringen weder auf vernünftigen noch auf nachvollziehbaren Gründen. Der Umstand, daß er seine Kameras, Beleuchtungskörper und andere Gegenstände, die er im Rahmen seiner Tätigkeit als Fotograf benötigt, durch das Treppenhaus tragen müßte, könnte nur dann an Bedeutung gewinnen, wenn freiberufliche Fotografen üblicherweise nur Aufträge bekommen würde, bei den ein Tragen der Ausrüstung nicht erforderlich ist bzw. diese Aufträge nur auf ebener Erde abgewickelt werden können. Da solches nicht anzunehmen ist, der Kläger also ohnehin berufsbedingt dazu gezwungen sein dürfte, seine Ausrüstung in höhere Stockwerke zu tragen, kann dem Umstand, daß er dies dann auch in seiner Wohnung tun muß, kein besonderes Augenmerk gewidmet werden.

Davon abgesehen drängt sich hier der Verdacht, daß der Kläger die Wohnung zumindest teilweise als Arbeits- und Büroraum und mithin gewerblich nutzen will. Immerhin trägt er vor, daß „naturgemäß ein Photostudio auch Publikumsverkehrs hat, der sich naturgemäß in den höher liegenden Etagen schwieriger abwickeln läßt”. Auch von Bedenken wegen einer dann eventuell anzunehmenden Zweckentfremdung von Wohnraum abgesehen, ist Eigenbedarf dann nicht gegeben, wenn die Wohnung gewerblich genutzt werden soll.

Daran ändert auch der Umstand, daß der Kläger die Wohnung im 1. OG den Beklagten angeboten hat, nichts. Er hat diese Wohnung den Beklagten zu einem Mietzins angeboten, der nahezu dreifach so hoch ist, wie der, den die Beklagten zur Zeit zahlen. Daß dies für die Beklagte keine Alternative sein wird, hätte der Kläger ohne weiteres erkennen können. Ein nicht ernst gemeintes Angebot, kann aber nicht als Angebot gewertet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1766908

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