Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.03.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 33 C 4256/97-31) wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung im Anwesen …, Frankfurt am Main, EG, bestehend aus 4 Zimmern, Diele, einer Küche, Frankfurter Bad, Besenkammer zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.01.1999 gewährt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die Beklagten bewohnen aufgrund eines Mietvertrages von 1973 eine Erdgeschoßwohnung im Hause Frankfurt am Main, … Im November 1995 hat der Kläger das Eigentum an dem Anwesen erworben und mit Schreiben vom 20.05. und 08.10.1996 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für sich gekündigt. Er verfolgt nunmehr seinen Räumungsanspruch aus der Kündigung von Oktober 1996.
Im angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, da es die Kündigung für rechtsmißbräuchlich angesichts des Vorhandenseins von Alternativwohnungen gehalten hat.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.
Er ist der Auffassung, daß die zwischenzeitlich frei gewordenen Wohnungen im 1. und 2. OG seinen Zwecken nicht entsprochen hätten. Im übrigen begründet er seinen Eigenbedarf.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im Erdgeschoß des Anwesens … Frankfurt am Main, befindliche Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern, Diele, einer Küche sowie Frankfurter Bad und einer Besenkammer zu räumen und an ihn herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die Kündigung für unwirksam, meinen, das Mietverhältnis habe sich mangels Widerspruchs fortgesetzt und bestreiten im übrigen die zur Begründung des Eigenbedarfs geltend gemachten Tatsachen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer ist der Kläger persönlich angehört worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze verwiesen.
Die Berufung ist begründet.
Die Beklagten sind gemäß § 556 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der von ihnen innegehaltenen Wohnung an den Kläger verpflichtet. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die Kündigung vom 08. Oktober 1996 nach § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB beendet worden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Kündigung wirksam. Denn es ist nicht in jedem Fall erforderlich, daß Kündigende im einzelnen dartut, wie er derzeit untergebracht ist. Es genügt im Regelfall für ihn, seine Eigenbedarfslage schlüssig darzutun. Hierfür reichen die Ausführungen im Kündigungsschreiben aus.
Das Mietverhältnis hat sich auch nicht nach § 568 BGB mangel Fortsetzungswiderspruchs fortgesetzt. Denn die Anwendung dieses Paragraphen ist in § 2 Nr. 7 des Mietvertrages ausgeschlossen. Diese Regelung im Mietvertrag wird von dem erörterten Rechtsentscheid des OLG Schleswig nicht erfaßt. Denn die Parteien haben ausdrücklich inhaltlich eine Regelung hinsichtlich der stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses getroffen.
Aus dieser Regelung ist im einzelnen zu entnehmen, welchen Inhalt diese Regelung hat, so daß sie auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des OLG Schleswig nicht gegen das Transparenzgebot verstößt.
Die Eigenbedarfskündigung ist auch begründet.
Der Kläger hat im einzelnen dargetan, warum und weshalb er die Erdgeschoßwohnung benötigt. Er will in dieser Wohnung einen eigenen Hausstand gründen. Er hat weiter dargetan und dies auch in der mündlichen Verhandlung erläutert, daß er derzeit für einen in die Selbständigkeit strebenden Menschen unzureichend untergebracht ist. Zusätzlich hat sich bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben, daß er in diese Wohnung mit seiner Freundin einziehen möchte. Dies alles sind vernünftige und nachvollziehbare Eigenbedarfsgründe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verfolgung des Eigenbedarfswunsches gerade im Hinblick auf die Erdgeschoßwohnung rechtsmißbräuchlich ist. Denn der Kläger hat ferner schlüssig erläutert, warum die zwischenzeitlich frei gewordenen Wohnungen im 2. und 1. OG für ihn nicht in Betracht gekommen sind. Hierzu hat er nachvollziehbar dargelegt, daß für einen Berufsfotografen, welches Ziel er anstrebt und wofür er dokumentierte Ausbildungsabschnitte bereits durchlaufen hat, notwendig ist, im Erdgeschoß zu wohnen. Denn er muß eine umfangreiche und schwere Fotoausrüstung aus der Wohnung zu seinen verschiedenen Einsatzorten bringen. Da in dem streitgegenständlichen Haus kein Aufzug vorhanden ist, wäre es mit zusätzlichen Mühen verbunden, diese Ausrüstung immer in den 1. oder 2. Stock zu tragen.
Der Kläger hat auch den Beklagten die Wohnung im 1. OG al...