Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob und wie er den von der Klägerin am 14. August 2000 gezahlten Kautionsbetrag in Höhe von 9.600,00 DM für die Wohnung im 5. Obergeschoss des Vorderhauses des Anwesens … getrennt von seinem Vermögen angelegt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten aufgrund der am 09.10.2000 zugestellten Klage um die vertragsgemäße Anlage einer Mietkaution.
Mit Vertrag vom 27.06.2000 (Bl. 5 d.A.) mietete die Beklagte vom Kläger die im Klageantrag näher bezeichnete 3-Zimmer-Wohnung ab 15.07.2000. Gemäß § 24 des Mietvertrages war der Beklagte verpflichtet, die von der Klägerin zu zahlende Kaution in Höhe von 9.600,00 DM getrennt von seinem Vermögen auf einem Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist anzulegen.
Am 14.08.2000 leistete die Beklagte die Kaution in genannter Höhe auf das vom Beklagten angegebene Konto. Mit Schreiben vom 15.08.2000 (Bl. 18 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 30.08.2000 auf, „den Nachweis über die Anlage des Betrages – den gesetzlichen und steuerlichen Bestimmungen entsprechend –” schriftlich bekannt zu machen. Mit Schreiben vom 10.11.2000 übersandte der Beklagte ein Schreiben der Hypo-Vereinsbank vom 06.11.2000 (Bl. 32 d.A.), auf dessen Wortlaut wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Schreiben vom 06.11.2000 enthalte nicht die erforderlichen Angaben hinsichtlich der Kontonummer und der Kündigungsfrist.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob er den von der Klägerin am 14.08.2000 gezahlten Kautionsbeitrag in Höhe von 9.600,00 DM für die Wohnung im 5. Obergeschoss des Vorderhauses des Anwesens …, stehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad/Duschraum, 1 Keller, 1 Gäste-WC und 1 Dachterrasse gemäß den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 des Mietvertrages vom 27.06.2000 getrennt von seinem Vermögen auf ein Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist eingezahlt hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet er, er habe mit Schreiben vom 24.08.2000 die Klägerin um Fristverlängerung bis 30.10.2000 gebeten.
Zudem ist er der Auffassung, er habe die von der Klägerin begehrte Auskunft erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Auskunft über die Anlage der von ihr an den Beklagten geleisteten Mietkaution in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang gemäß § 242 BGB i.V.m. dem Mietvertrag der Parteien zu.
Der Antrag der Klägerin, Auskunft darüber zu erteilen, ob der Beklagte die Kaution getrennt von seinem Vermögen auf ein Sparkonto mit gesetzlicher Kändigungsfrist eingezahlt hat, umfasst über die Antwort, dass dies geschehen ist, auch die Bekanntgabe der Konto-Nummer und der vereinbarten Kündigungsfrist. Er war dementsprechend auszulegen. In anderer Form würde die Auskunft des Beklagten dem umfassenden Interesse der Klägerin als Mieterin nicht gerecht werden.
Diese Auskunft hat der Beklagte noch nicht vollständig erteilt. Die Angaben im Schreiben der … vom 06.11.2000 lassen zum einen erkennen, dass das Sparbuch auf den Namen der Klägerin mit einem Sperrvermerk zugunsten des Beklagten angelegt wurde. Dies mag ungewöhnlich sein, weil für eine solche Anlageform die Bevollmächtigung des Beklagten durch die Klägerin erforderlich wäre. Jedenfalls kann die Klägerin bei Beendigung des Mietverhältnisses und im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches demzufolge nur in der Form Zugriff auf das Kautionsguthaben erlangen, dass sie neben der Herausgabe des Sparbuches vom Beklagten auch die Freigabeerklärung gegenüber dem Kreditinstitut verlangt. Dies setzt jedoch die Kenntnis der Kontonummer voraus, weil andernfalls die Bank nicht in der Lage ist, der Klägerin Zugriff auf das Konto zu ermöglichen. Zum anderen enthält das genannte Schreiben der … zwar den Hinweis darauf, dass der Betrag als Mietkaution angelegt wurde. Es läge nahe, hierin den Hinweis zu sehen, der Betrag sei den Bestimmungen des § 550 b entsprechend angelegt worden. Jedoch ist dies nicht offensichtlich. Auch ist denkbar, dass dadurch das Vorhandensein des Sperrvermerks erläutert werden sollte. Zwar schließt die Anlage einer Kaution auf einem Sparbuch eine längerfristige Bindung nicht aus. Jedoch führt die damit gegebenenfalls verbundene vorzeitige Beendigung einer Geldanlage mit einer längeren Kündigungsfrist als derjenigen von drei Monaten zu einer Vorfälligkeitsentschädigung, welche zu Lasten des Kautionsguthabens verrechnet würde.
Dass der Beklagte mit Schreiben vom 24.08.2000 die Klägerin um Verlän...