Verfahrensgang
AG Hünfeld (Entscheidung vom 18.04.2001; Aktenzeichen 17 B 054 989/01) |
Tenor
Die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Hünfeld vom 18.4.2001 (Az.: 17 B 054 989/01) werden aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten hin sind die Vollstreckungsbescheide aufzuheben und ist die Klage abzuweisen.
Denn die streitigen Nebenkostenabrechnungen von 1998/1999 sind nicht ordnungsgemäß und damit auch nicht fällig.
Eine Fälligkeit scheitert schon daran, dass der Kläger, wie er nicht bestritten hat, den Beklagten bis heute noch nicht trotz Kostenzusage eine Fotokopie des Aufzugwartungsvertrages vorgelegt hat, so dass die Beklagten nicht in der Lage sind, konkret zu dem in dem Wartungsvertrag enthaltenen Reparaturanteil Stellung zu nehmen und die diesbezügliche Berechnung des Klägers nachzuprüfen. Fehlerhaft sind die Nebenkostenabrechnungen auch insoweit, als die Tiefgarage im Rahmen der Verteilung der Nebenkosten nicht mit ihrer tatsächlichen Fläche berücksichtigt worden ist.
Der Kläger ist auch verpflichtet, die für die Pizzeria entstehenden Müllentsorgungskosten auszusondern. Dass dies notwendig ist, zeigt die von dem Kläger nicht bestrittene Tatsache, dass die Pizzeria seit Pfingsten 2001 über eine separate Müllentsorgung verfügt. Würde die Pizzeria die Müllcontainer nicht übermäßig beansprucht haben, hätte keine Notwendigkeit für den Kläger bestanden, für die Pizzeria eine getrennte Müllentsorgung zur Verfügung zu stellen.
Auch ist der Kläger im Rahmen der Geringhaltung der Müllentsorgungskosten verpflichtet, gelbe Mülltonnen für Plastik und braune für den Kompost zur Verfügung zu stellen. Wie der Kläger nicht bestreitet, sind solche Mülltonnen nicht vorhanden. Da die Pizzeria, wie der Kläger nicht bestreitet, einen Lagerraum im Keller unterhält, ist dieser Gewerbebetrieb auch anteilmäßig an den Aufzugskosten zu beteiligen. Dass die Pizzeria einen entsprechenden Kellerraum besitzt, hat der Kläger nicht bestritten, er hat diesbezüglich lediglich vorgetragen, der Aufzug werde von der Pizzeria nicht benutzt. Die Anlieferung erfolge vielmehr von der Straße aus. Die Anlieferung von der Straße aus steht jedoch der Tatsache nicht entgegen, dass die angelieferten Waren im Keller gelagert werden.
Den vorgenommenen Abzug von 20 % für Verwaltung und Instandsetzung bei den Hausmeisterkosten hält das Gericht für angemessen, zumal eine Wohnungsübergabe, bei der der Hausmeister mitzuwirken hat, nicht täglich, sondern nur gelegentlich erfolgt. Dass keine Zuschläge auf den Beitrag zu den Wohngebäudeversicherungen aufgrund des Geschäftsanteils sowie der Tiefgarage erhoben werden, hat der Kläger durch ein Schreiben der Mecklenburgischen Versicherungsgesellschaft vom 4.11.1999 nachgewiesen. Schließlich haben die Beklagten auch ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der sie belastenden Grundsteuer in den Jahren 1998 und 1999 schlüssig dargetan, in dem sie eine Zuvielbelastung der Grundsteuer in Höhe von 881,14 DM mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.8.2001 dargelegt haben. Dem stehen keine substantiierten Ausführungen des Klägers entgegen.
Eine Verfristung der Nachforderung liegt allerdings nicht vor. Die Frist des § 20 Abs. 3 S. 4 NMV ist keine Ausschlussfrist. Auch die vertragliche Festlegung eines Abrechnungsdatums stellt keine Ausschlussfrist dar; sie bezeichnet lediglich den Zeitpunkt, in dem der Anspruch des Mieters auf Erstellung der Abrechnung fällig wird und ab dem er daher seinerseits die Vorauszahlungen zurückbehalten darf (vgl. hierzu Lammel, Wohnraummietrecht, § 4 MHG, Rn 142).
Die Vollstreckungsbescheide sind somit aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus den §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
Unterschriften
Peppler
Fundstellen