Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 13.7.1994 in Verbindung mit Beschluß vom 8.9.1994 bleibt aufrecht erhalten.

Die Verfügungsbeklagten haben die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger hat durch schriftlichen Mietvertrag vom 2.12.1980 (Bl. 10–17 d.A.) von der …-Zimmer-Wohnung in der … gemietet.

Im Januar 1980 war die Teilungserklärung zur Aufteilung der Liegenschaft in Wohnungseigentum abgegeben worden. Am 24.4.1982 wurde die Teilungserklärung durch Anlegung des Wohnungsgrundbuchs vollzogen.

Im Jahr 1983 wurde die Liegenschaft zwangsversteigert und von den Beklagten durch Zuschlagsbeschluß im Dezember 83 erworben.

Mit notariellem Kaufvertrag vom … des Notars … (Bl. 19–30 d.A.) wurde unter anderem die von dem Kläger gemietete Wohnung an die … verkauft.

Mit Schreiben vom 3.6.1994 (Bl. 7 d.A.) teilte der beurkundete Notar dem Verfügungskläger unter Beifügung einer Fotokopie des vorgenannten notariellen Kaufvertrages mit, daß die Wohnung an die Firma Secur Vermögensanlagen verkauft sei und forderte ihn auf, sich bezüglich des bestehenden Vorkaufsrechts binnen einer Frist von 2 Monaten zu erklären.

Mit Schreiben vom 7.6.1994 (Bl. 32, 33 d.A.), das den Verfügungsbeklagten ausweislich Rückschein (Bl. 31 d.A.) am 9.6.94 zuging, erklärte der Verfügungskläger, das ihm zustehende Vorkaufsrecht an der von ihm innegehaltenen Wohnung auszuüben.

Mit Schreiben vom 4.7.1994 (Bl. 5, 6 d.A.) teilte der Notar … dem Bevollmächtigten des Verfügungsklägers mit, daß seiner Auffassung nach ein Vorkaufsrecht für den Verfügungskläger nicht bestehe, da bereits im Jahr 1984 ein Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung stattgefunden habe.

Im Juli 1994 wurde der Verfügungskläger durch die Firma Secur davon informiert, daß die Wohnung zwischenzeitlich an … weiterverkauft worden sei.

Auf Antrag des Verfügungsklägers vom 12.7.1994 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main am 13.7.1994 in Verbindung mit Berichtigungsbeschluß vom 8.9.1994 eine einstweilige Verfügung erlassen, in der die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf Auflassung in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnung angeordnet und das Grundbuchamt um Eintragung der Vormerkung ersucht wurde.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten vertreten die Auffassung, daß dem Verfügungskläger bereits deshalb kein Vorkaufsrecht zustehe, weil die Teilungserklärung vor Abschluß des Mietvertrages erfolgt sei.

Desweiteren sei ein Anspruch auf Vorkauf nicht gegeben, weil es sich im Hinblick auf den Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren Ende 83 hier um einen zweiten Verkaufsfall handele.

Im übrigen bestehe kein Rechtsscutzinteresse am Erlaß der einstweiligen Verfügung, da – was unstreitig ist – am 13.7.1994 zugunsten der Eheleute … eine Auflassungsvormerkung in das Wohnungsgrundbuch eingetragen worden sei.

Darüber hinaus habe der Notar … den Verfügungskläger bereits im März 1994 über ein etwaiges Vorkaufsrecht informiert (Beweis: Zeugnis des Notars …).

Die Verfügungsbeklagten behaupten ferner, der Verfügungskläger sei bereits im Mai 94 über sein Vorkaufsrecht informiert worden und habe damals bereits Bereitschaft gezeigt, die Wohnung zu kaufen, er sei jedoch zu zwei vereinbarten Notarterminen nicht erschienen, obwohl zur Vorbereitung dieser Termine dem Zeugen … bereits Kopien seiner Personalpapiere übergeben worden seien. Zum Beweis beziehen sich die Verfügungsbeklagten auf das Zeugnis des im Termin zur mündlichen Verhandlung als präsent gestellten Zeugen ….

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Über die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung war nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten gemäß § 925 Abs. 1, 936 ZPO zu entscheiden, was zu ihrer Bestätigung führte.

Dem Verfügungskläger steht gegenüber den Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Abgabe der zur Auflassung erforderlichen Willenserklärung zu, da er das ihm gemäß § 570 b BGB zustehende Vorkaufsrecht an der streitgegenständlichen Wohnung wirksam ausgeübt hat. Zur Sicherung seines Eigentumsverschaffungsanspruchs besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis auf Eintragung einer Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil zugunsten der Eheleute … bereits eine Auflassungsvormerkung besteht. Die zuvor eingetragene Vormerkung geht dem Recht des Verfügungsklägers zwar vor, da derzeit aber noch nicht mit Gewißheit abzusehen ist, ob zukünftig der Eigentumsübergang durch Eintragung der Eheleute … ins Grundbuch auch tatsächlich vollzogen werden wird, kann dem Verfügungskläger ein Rechtsschutzinteresse an der Sicherung seines Anspruchs durch Eintragung einer Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung nicht abgesprochen werd...

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