Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, die an der Außenwand zur Straße im 4. Obergeschoß des Hauses … in 60478 Frankfurt am Main angebrachte Parabolantenne ordnungsgemäß zu beseitigen und die vorhandenen Montagelöcher fachgerecht zu schließen.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Entfernung einer Parabolantenne.
Die Beklagten sind Mieter im Hause der Klägerin in der … in 60478 Frankfurt am Main. Die Beklagten hatten auf Abmahnung der Klägerin vom 30.07.1997 eine an der Außenwand des Hauses angebrachte Parabolantenne entfernt. Nunmehr haben die Beklagten erneut eine Parabolantenne an der Außenwand zur Straße angebracht ohne Genehmigung der Klägerin. Die streitige Liegenschaft der Klägerin verfügt über einen Breitbandkabelanschluß. Den Beklagten ist es daher möglich, ein über Kabel geliefertes türkisches Heimatprogramm zu empfangen. Zu der von der Klägerin geforderten fachmännischen Anbringung der Parabolantenne an einer von der Klägerin zugewiesenen Stelle auf dem Dach sowie zur Zahlung einer Kaution für etwaige zukünftige Schäden oder den Abschluß einer Haftpflichtversicherung sind die Beklagten aus finanziellen Gründen nicht bereit.
Die Klägerin ist der Auffassung, da ein Heimatprogramm über Kabelanschluß empfangen werden kann, seien die Beklagten zur Entfernung der Parabolantenne verpflichtet– Außerdem könne sie die Entfernung der Parabolantenne verlangen, da die Beklagten diese unstreitig nicht an dem von der Klägerin zugewiesenen Ort angebracht und auch keine Sicherheit für etwaige Schäden geleistet haben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, die an der Außenwand zur Straße im vierten Obergeschoß angebrachte Parabolantenne ordnungsgemäß zu beseitigen und die vorhandenen Montagelocher fachgerecht zu schließen.
Die Beklagten beantragten,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, daß es ihnen mittels einer Parabolantenne ermöglicht werden müsse, außer dem türkischen Sender TRT, der einseitig propagandistisch ausgerichtet sei, noch weitere Heimatprogramme zu empfangen. Im übrigen behaupten die Beklagten, seien sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, eine Parabolantenne auf dem Dach anzubringen oder gar eine Kaution zu stellen oder eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ferner meinen die Beklagten, ein etwaiger Beseitigungsanspruch der Klägerin sei verwirkt bzw. verjährt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 12 des Mietvertrages kann die Klägerin von den Beklagten die Beseitigung der Parabolantenne und der Montagelöcher verlangen. Es kann dahin gestellt bleibt, ob die Beklagten überhaupt einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne haben, da die streitige Liegenschaft über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, der den Empfang eines Heimatprogramms zuläßt. Die ohne Zustimmung der Klägerin angebrachte Parabolantenne ist bereits deshalb zu entfernen, weil die Beklagten nicht bereit sind, diese an dem von der Klägerin gewünschten Ort fachgerecht anbringen zu lassen und für etwaige Schäden Sicherheit zu leisten. Nach herrschender Rechtsprechung kann die Klägerin die Anbringung einer Parabolantenne von vorgenannten Voraussetzungen abhängig machen. Wenn die Beklagten aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, die von der Klägerin gewünschten Voraussetzungen zu erfüllen, ist dies rechtlich unerheblich. Denn das finanzielle Unvermögen haben die Beklagten zu vertreten – Dadurch entfällt nicht der Anspruch der Klägerin auf eine fachgerechte Anbringung an einem unauffälligen, von ihr ausgesuchten Ort und auf Leistung einer Sicherheit.
Der Beseitigungsanspruch der Klägerin ist weder verjährt noch verwirkt. Die für eine Verwirkung erforderlichen Voraussetzungen haben die Beklagten nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Unterschriften
Peppler
Fundstellen
Haufe-Index 935620 |
NZM 2002, 562 |