Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 700,00 abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Nebenintervention durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 700,00 abzuwenden, sofern nicht die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Kläger, den Mietzins wegen der Einwirkung elektromagnetischer Strahlen durch eine Mobilfunkanlage zu mindern.
Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin der Wohnung Nr. 7 im 13. Obergeschoß des Anwesens … Frankfurt am Main. Der zu entrichtende Mietzins beträgt gegenwärtig monatlich DM 943,45; der Nettomietzins beläuft sich hierbei auf DM 575,50 monatlich. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf Blatt 116 bis 125 d.A. Bezug genommen.
Im November 2000 begann die Nebenintervenientin mit der Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem … welches sie zu diesem Zwecke von der Beklagten mietete. Die neun Sendemasten umfassende Mobilfunkstation 6653 FXB Q 11 wurde mit Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post am 30.11.2000 genehmigt und im Januar 2001 in Betrieb genommen.
In der Folgezeit versuchten die Kläger vergeblich, eine Demontage der Mobilfunkstation zu erwirken. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten an die Beklagte vom 28.03.2001 erklärten die Kläger, den Mietzins fortan um 20 % zu mindern.
Unter dem 08.02.2001 führte der TÜV Mannheim im Auftrag der Beklagten in der Wohnung der Kläger eine Messung hinsichtlich elektromagnetischer Felder durch. In seinem Prüfbericht vom 21.02.2001 (Blatt 29 bis 46 d.A.) gelangt der TÜV Mannheim zu dem Ergebnis, daß die Werte der 26. BImSchV eingehalten werden.
Die Kläger sind der Ansicht, daß der Prüfbericht des TÜV Mannheim von unzutreffenden Prämissen ausgehe und daß die dort verwendete Meßmethode unbrauchbar sei. Dies werde durch von ihnen eingeholte wissenschaftliche Stellungnahmen des Radarwissenschaftlers Prof. Dr. Käs und des Dr. von Klitzing bestätigt, wonach die derzeit geltenden Grenzwerte deutlich zu hoch angesetzt seien. Die Kläger behaupten, daß von der Mobilfunkstation gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen ausgingen. Der Gesundheitszustand der Kläger habe sich seit der Inbetriebnahme der Sendemasten auffällig verschlechtert. Dies gelte insbesondere für Blut und Blutdruck des Klägers, aber auch für die zunehmende, bereits vorhandene Fibromyalgie der Klägerin, deren Ursache nur die Inbetriebnahme des Sendemastes sein könne. Für die Annahme einer von der Mobilfunkstation ausgehenden Gesundheitsgefährdung spreche schließlich auch, daß weitere Bewohner der Liegenschaft unter massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen litten.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, daß die Kläger berechtigt sind, die Miete für die von ihnen gemieteten, im 13. Stock, Wohnung 7 … gelegenen Räumlichkeiten wegen Mängeln ab dem 01.04.2001 um 20 % mindern zu dürfen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
… ist dem Rechtsstreit, nachdem ihr von Seiten der Beklagten der Streit verkündet wurde, auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Den Klägern steht ein Recht zur Minderung des Mietzinses nicht zu. Die von ihnen innegehaltene Wohnung ist nicht mit einem Mangel im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB behaftet.
Ein Mangel im Sinne des § 537 BGB, der den Mieter zur Einbehaltung eines Teils des Mietzinses berechtigt, liegt vor, wenn tatsächliche Zustand der Wohnung von dem vertraglich vereinbarten Zustand in einer Weise abweicht, der die Tauglichkeit der Mietsache zu ihrem vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt (vgl. nur Lammel, Wohnraummietrecht, § 537 Rdnr. 13 f.). Zu derartigen Mängeln können grundsätzlich auch Einwirkungen von außen – sogenannte Umweltfehler – zählen. Ein Mangel der Wohnung kann sich, sofern man sogenannte Umweltfehler überhaupt der Leistungssphäre des Vermieters zurechnen kann, aus einer konkreten Beeinträchtigung oder Gefährdung des Mieters, aus einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, aus der Nichteinhaltung der bei Vertragsschluß üblichen Wohnungsstandards, aus der Nichtbeachtung der wissenschaftlich-technischen Standards oder auch aus der allgemeinen Verkehrsanschauung ergeben (vgl. Schläger, Anmerkung zum Urteil des AG Traunstein vom 03.03.1999, ZMR 2000, 389, 390 f.).
Vorliegend ist der von den Klägern behauptete Umweltfehler – das Freisetzen von Elektrosmog – zwar der Leistungssphäre der Beklagten zuzurechnen, da die Beklagte selbst der Nebenintervenientin das Aufstelle...