Leitsatz (amtlich)

Bei der Teilnahme des notwendigen Verteidigers an einem Erörterungstermin nach § 202a Satz 1 StPO entsteht eine Terminsgebühr entsprechend Nr. 4102 Nr. 1 und 3 RVG-VV.

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Erinnerung des Verteidigers Rechtsanwalt X. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 18.10.2010 dahin abgeändert, dass dem Verteidiger weitere 163,02 Euro zu erstatten sind.

  • 2.

    Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

  • 3.

    Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Dem Angeklagten Y, der sich während des vorliegenden Verfahrens in anderer Sache in Strafhaft befand, wurde durch Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 10.08.2009 eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zur Last gelegt. Am 13.01.2010 wurde der Stand des Verfahrens nach § 202 a Satz 1 StPO in einem förmlichen Termin mit der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern, unter anderem Rechtsanwalt X., erörtert. Hierbei wurde auf die Sach- und Rechtslage im Einzelnen eingegangen. Das Verfahren wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Freiburg vom 02.09.2010 durch Verurteilung abgeschlossen; das Urteil ist seit dem 10.09.2010 rechtskräftig.

Rechtsanwalt X. wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 18.08.2009 als Verteidiger bestellt. Durch Schriftsatz vom 22.09.2010 beantragte er die Kosten seiner Verteidigung in Höhe von insgesamt 2.129,45 Euro festzusetzen. Mit Beschluss vom 18.10.2010 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diese jedoch nur in Höhe von 1.966,42 Euro fest. Die Absetzung bezog sich auf die geltend gemachte Terminsgebühr (Nr. 4102, 4103 VV RVG) über 137,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Terminsgebühr hatte den Erörterungstermin vom 02.01.2010 zum Gegenstand.

Der Verteidiger legte gegen die Entscheidung mit dem Ziel Erinnerung ein, die geltend gemachte Terminsgebühr zu erhalten. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 27.10.2010 Bezug genommen. Der Vertreter der Staatskasse ist der Erinnerung entgegengetreten. Nach seiner Auffassung handele es sich bei den in Nr. 4102 VV RVG aufgeführten Fällen um eine abschließende Aufzählung. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung durch Entscheidung vom 02.12.2010 nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung ist gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg.

Durch Nr. 4102 VV RVG wird geregelt, dass der Verteidiger für die Teilnahme an bestimmten Terminen eine Terminsgebühr erhält. Hierin ist der Erörterungstermin nach § 202 a Satz 1 StPO nicht enthalten.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält zunächst keine dem früheren § 2 BRAGO vergleichbare Vorschrift, welche eine in Betracht kommende sinngemäße Anwendung der BRAGO-Vorschriften grundsätzlich vorsah. Auf der anderen Seite ist dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz jedoch auch keine Regelung dahingehend zu entnehmen, dass eine analoge Anwendung für den Bereich der Gebührenvorschriften gänzlich ausgeschlossen ist.

Über die zu entscheidende Rechtsfrage liegt bislang - soweit ersichtlich - keine veröffentlichte Rechtsprechung vor. Das Gericht ist der Auffassung, dass für den Fall der Teilnahme eines Verteidigers an einem Erörterungstermin nach § 202 a Satz 1 StPO eine analoge Anwendung von Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG geboten ist (aA Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 19. A., Nr. 4102 VV Rn. 5 a.E.). Insoweit ist nämlich von einer planwidrigen Regelungslücke durch den Gesetzgeber auszugehen. Die analoge Anwendung im Bereich der Terminsgebühr ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt (LG Offenburg NStZ-RR 2006, 358 [Teilnahme des Verteidigers an einem Termin zur Exploration des Beschuldigten durch einen psychiatrischen Sachverständigen]).

Durch Nr. 4102 VV RVG wurde vorgesehen, Terminsgebühren für die Teilnahme des Verteidigers an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung in Bezug auf alle Verfahrensabschnitte zu gewähren (BT-Drucksache 15/1971 zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, Seite 222). Aus der in Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG getroffenen Regelung ist die Bewertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass bei richterlichen Terminen, denen eine substanzielle Verfahrensbedeutung zukommt, eine Terminsgebühr anfällt. Letztlich scheiden bei richterlichen Terminen lediglich die bloßen Haftbefehlsverkündungstermine aus (Gerold/Schmidt, a.a.O. Rn. 13 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Diese Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG, wonach ein "Verhandeln" erforderlich ist. Werden allerdings vor dem Aufruf der Sache zur Haftbefehlsverkündung längere und auch eingehende sachbezogenen Erörterungen, u.a. zu den Möglichkeiten einer Verfahrensbeschleunigung, zu den Untersuchungshaftbedingungen und dergleichen, vorgenommen, entsteht die Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG gleichwohl (LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2005, Qs 9/04, bei Burhoff www.burhoff.de [RVG-Entscheidungen]).

Einem Erörterungstermin nach § 202 a Satz 1 StPO - die Vorschrift wurde durch...

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