Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung
Tenor
Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die Verfügungsklägerin war bis zum 13.11.1982 Vermieterin, die Verfügungsbeklagten waren Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin in Freiburg, Auf der Haid 46 a.
Auf Antrag der Klägerin erging am 09.11.1982 folgende einstweilige Verfügung:
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, die Wohnung in 7800 Freiburg, Auf der Haid 46 a, 2. OG durch die Antragstellerin sowie Mietinteressenten an Werktagen zwischen 14.00 und 18.00 Uhr betreten zu lassen.
Die Klägerin berief sich auf § 13 Ziffer 2 des Mietvertrages (As. 19). Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
Der Mieter hat die Besichtigung der Mieträume im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses zwecks anderweitiger Vermietung oder bei beabsichtigtem Verkauf des Grundstücks in der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr an Werktagen zu gestatten.
Der Beklagte Ziffer 1 habe jedoch erklärt, eine Besichtigung sei erst nach 18.00 Uhr möglich.
Die Klägerin macht ihren Vortrag glaubhaft durch eidesstattliche Versicherungen vom 08.11.1982 und 24.11.1982.
Am 12.11.1982 legten die Beklagten gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein.
Am 13.11.1982 zogen die Beklagten aus.
Im Termin vom 24.11.1982 erklärten die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt und beantragten jeweils dem Gegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die entsprechende Vorschrift im Mietvertrag verstoße gegen Treu und Glauben. Im übrigen hätten sie der Klägerin angeboten, bei begründetem Anlaß die Klägerin und andere Personen einzulassen, wenn dies vorher angekündigt wird (As. 37 ff.).
Die Beklagten machen ihren Vortrag glaubhaft durch Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung (As. 49).
Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die eidesstattlichen Versicherungen und das Protokoll vom 24.11.1982 verwiesen.
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtstreites gem. § 91 a ZPO zu entscheiden.
Danach haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Nach Überzeugung des Gerichts verstößt § 13 Ziffer 2 des Mietvertrages nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch unter Berücksichtigung des AGB-Gesetzes ist diese Vorschrift nicht zu beanstanden. Wenn man bedenkt, daß diese Vorschrift nur in der kurzen Zeit vor Auszug des Mieters zum Tragen kommt, ist es einem Mieter durchaus zumutbar, in dieser Zeit dafür Sorge zu tragen, da seine Wohnung auch in der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr von Mietinteressenten betreten werden kann. § 13 Ziffer 2 des Mietvertrages kann allerdings nicht so ausgelegt werden, daß der Vermieter berechtigt ist, in der fraglichen Zeit ohne Anmeldung die Wohnung des Mieters zu betreten. § 13 Ziffer 2 befreit den Vermieter nicht von der Verpflichtung, die Besuche zwischen 14.00 und 18.00 Uhr jeweils dem Mieter anzumelden.
Ob dem Schreiben der Beklagten-Vertreter vom 19.10.1982 ein Angebot in diesem Sinne zu entnehmen ist, kann dahinstehen; die Klägerin hat im Termin vom 24.11.1982 erklärt und eidesstattlich versichert, daß sie dieses Schreiben nicht erhalten habe. Das Gericht hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung zu zweifeln, zumal die Klägerin bei der Lektüre des Schreibens im Termin auf das Gericht den Eindruck machte, daß sie dieses Schreiben tatsächlich nicht erhalten hat. Nach der Rechtssprechung ist die Vorlage eines Doppels kein Beweis dafür, daß der Empfänger in den Besitz des Schriftstückes gelangt ist.
Das Gericht geht daher von der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 08.11.1982 aus, wonach ihr der Beklagte Ziffer 1 am 06.11.1982 erklärt habe, eine Besichtigung vor 18.00 Uhr werde nicht zugelassen. Die Beklagten haben daher den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung veranlaßt, sie haben daher die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.
Ob die Beklagten-Vertreter nochmals mit Schreiben vom 10.11. die Klägerin gebeten haben, Termine zur Besichtigung vorzuschlagen, kann dahinstehen; zu diesem Zeitpunkt war die einstweilige Verfügung bereits erlassen.
Unterschriften
Helmeke, Richter am Amtsgericht
Fundstellen