Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 313,66 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(§ 313 a ZPO)
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die Beklagte hat gemäß § 9 Beratungshilfegesetz Kostenersatz zu leisten, da die von Beklagtenseite mit Anwaltsschreiben vom 28.03.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erkennbar unwirksam war und den Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung erfüllte. Die fristlose Kündigung wird zum einen darauf gestützt, dass sich die Mieterin geweigert habe, die Undichtigkeiten im Badezimmer beseitigen zu lassen, und zum anderen darauf, dass sich die Mieterin beharrlich weigere, die Wohnung für die Durchführung von dringend anstehenden Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen freizumachen. Ein derartiges Verhalten der Mieterin rechtfertigt jedoch nicht die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, was zumindest für eine rechtskundige Person ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Die im Mietvertrag enthaltene Kleinreparaturklausel (§ 14 Nr. 2) ist unwirksam, da es sich um eine sogenannte Vornahmeklausel handelt, welche den Mieter entgegen § 9 AGB-Gesetz unangemessen benachteiligt (vgl. BGH WM 92, 355). Auch die Weigerung der Mieterin, die Wohnung wegen der anstehenden Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen zu räumen, kann nicht als eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Vertragsverletzung gewertet werden, da eine derartige Räumungsverpflichtung nicht bestand, jedenfalls nicht ohne Garantie des nachherigen Wiedereinzugs und Zahlung eines Kostenvorschusses für die Zwischenunterkunft. Den Klägern steht deshalb der geltend gemachte und auf sie übergegangene Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich jedoch lediglich aus einem Gegenstandwert, der der Jahreskaltmiete entspricht (ständige Rechtssprechung des Amtsgerichts Freiburg). Diese beläuft sich auf insgesamt EUR 5.595,30. Aus diesem Gegenstandswert steht den Klägern die geltend gemachte 8/10-Gebühr zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Bestimmung dieser Gebühr nicht billigem Ermessen im Sinne vom § 12 BRAGO entspräche. Mit Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gemäß § 12 Abs. 2 BRAGO ist nicht erforderlich, da es sich vorliegend um keinen Rechtsstreit zwischen Anwalt und Mandanten handelt.
Bei Zugrundelegung des oben genannten Gegenstandwertes beläuft sich die 8/10-Geschäftsgebühr auf EUR 270,40.
Soweit die Kläger darüber hinaus die Erstattung einer 5/10 Besprechungsgebühr verlangen, war die Klage abzuweisen, da die Kläger keinen prozessordnungsgemäßen Beweis für die behauptete telefonische Besprechung angetreten haben. Die Voraussetzungen für die Vernehmung der eigenen Partei gemäß § 448 ZPO, nämlich das Vorliegen eines Anfangsbeweises, sind nicht gegeben. Zuzüglich der Auslagenpauschale von EUR 20,– und der gesetzlichen Mehrwertsteuer beläuft sich der Schadensersatzanspruch der Kläger, welcher gemäß § 9 Beratungshilfegesetz auf sie übergegangen ist, auf insgesamt EUR 313,66. Insoweit war der Klage zuzüglich der gesetzlichen Zinsen stattzugeben, wohingegen sie im übrigen als unbegründet abzuweisen war.
Die Nebenentscheidungen beruhen sich auf §§ 91, 92, 708 Nr. 11 und 713 ZPO.
Unterschriften
Haas Richter am Amtsgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1467622 |
WuM 2004, 673 |