Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 496,43 nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2003 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 313 a ZPO)
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Beklagte ist verpflichtet, gemäß § 9 Beratungshilfegesetz die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit der Kläger zu bezahlen. Die Kläger waren unstreitig mit der Beratung und außergerichtlichen Vertretung der Eheleute Rottler beauftragt, nachdem der Beklagte die fristlose Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses über die Wohnung Im Hausgarten 24 in Freiburg-Opfingen ausgesprochen hat durch Schreiben vom 28.07.2003. Der Beklagte ist verpflichtet, diese Kosten zu ersetzen, weil die am 28.07.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist. Aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist der Beklagte daher verpflichtet, die entstandenen Anwaltskosten zu tragen. Gemäß § 9 Satz 2 Beratungshilfegesetz ist der Anspruch auf die Kläger übergegangen. Die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 28.07.2003 ist nicht ausreichend begründet und daher unwirksam. Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, dass der allgemeine Hinweis, dass von dem Mandanten der Kläger derart starke Lärmbelästigungen ausgingen, dass es den übrigen Mitbewohnern im Hause unmöglich sei, dort zu bleiben und die Mandanten den Hausfrieden so nachhaltig störten, dass dies nicht weiter hinzunehmen sei, nicht ausreichend substantiiert ist und den Anforderungen des § 569 Abs. 4 BGB daher nicht genügt. Soweit ausgeführt wird, der Sohn der Mandanten habe nachts im Keller sein Moped repariert und hierbei auch Lärm verursacht, genügt der Hinweis auf einen solchen einmaligen Vorfall zur Begründung einer fristlosen Kündigung nicht. Im Übrigen wird in der Begründung nur noch darauf hingewiesen, dass Leute bedroht und beleidigt worden seien und am Wochenende die Polizei zweimal da gewesen sei, um für Ruhe zu sorgen. Auch insoweit sind die Ausführungen im Kündigungsschreiben zu pauschal.
Die Mandanten der Kläger waren auch berechtigt, zur Abwehr etwaiger Räumungsansprüche anwaltlichen Rat einzuholen. Etwaige Schadensminderungspflichten haben sie hierbei nicht verletzt. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts entsprach vielmehr der Entscheidung eines jeden wirtschaftlich vernünftig denkenden Dritten, da die Beibehaltung der Wohnung von zentral wichtiger Bedeutung ist.
Der Beklagte hat zwar behauptet, die Mandanten der Kläger hätten konstant die Hausruhe und den Hausfrieden gestört, weshalb die Kündigung in der Sache nicht unberechtigt gewesen sei. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kündigung, in der Form, wie sie ausgesprochen wurde, wirksam war.
Nach Einholung des Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Freiburg vom 18.06.2004 steht außerdem fest, dass die von den Klägern abgerechneten Gebühren auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind. Das Gutachten kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die von den Klägern berechnete 9/10 Geschäftsgebühr billigem Ermessen entspricht. Die Erhöhungsgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO geschuldet.
Die Gebühren sind auch nicht auf die Gebühren des Räumungsrechtsstreits, der beim Amtsgericht Freiburg zwischen den Mandanten der Kläger und dem Beklagten anhängig gewesen ist, anzurechnen. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass eine Anrechnung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nicht in Betracht kommt, da allenfalls später entstehende Gebühren im Anrechnungsfall zu mindern sind. Die Frage, ob überhaupt ein Anrechnungstatbestand vorliegt, kann daher offen bleiben.
Die Nebenforderungen schuldet der Beklagte aus Verzug.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Unterschriften
Gissler Richterin am Amtsgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1467625 |
WuM 2004, 674 |