Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückerstattung von Nebenkosten

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger 206,79 DM nebst 4 % Zinsen seit 04.05.1989 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen Rückerstattung nach ihrer Auffassung zuviel bezahlter Nebenkosten für die Abrechnungszeiträume, die von den Abrechnungen der Beklagten vom 30.09.1987 und 24.01.1989 betroffen sind.

Die Kläger hatten von der Miethaus- und Wohnheimgesellschaft in Stuttgart mit Mietvertrag vom 01.07.1985 eine Wohnung in der Carl-Kistner-Str. 70 in Freiburg i. Br. gemietet. Im Mietvertrag heißt es in § 3 Abs. 4: Neben der Miete sind von Vertragsbeginn an monatlich zu zahlen für Wasserversorgung und Entwässerung 20,00 DM, Zentralheizung … 100,00 DM, Betriebskosten als Vorauszahlung 65,00 DM (Umlegungsmaßstab: qm/Wohnfläche …) Insgesamt also 185,00 DM. Ab 01.11.1987 wurde der Vorauszahlungsbetrag auf monatlich 165,00 DM ermäßigt.

Die Wohnung war mit öffentlichen Mitteln gefördert worden.

Die Parteien sind sich dahin einig, daß in den oben genannten Abrechnungen der Beklagten die dort auftauchenden „Gebühren HNK” nicht umlagefähige Ablesekosten für das Kaltwasser sind. Sie sind sich weiter dahin einig, daß, falls die Abrede über die Betriebskostenvorauszahlung unwirksam ist, den Klägern ein sich durch Verrechnung ihrer Guthaben und der Nachforderungen ergebender Betrag von 206,79 DM gegen die Beklagte zustünde.

Die Kläger tragen vor: Die Vereinbarung betreffend Betriebskosten sei unwirksam, da nicht konkretisiert sei, welche Betriebskosten umgelegt werden sollten.

Sie beantragen,

wie im Tenor erkannt.

Die Beklagte trägt vor: Die Vereinbarung sei wirksam, da nach § 20 Neubaumietenverordnung die Betriebskosten im Sinne von § 27 der zweiten Berechnungsverordnung umgelegt werden dürften.

Spätestens bei der ersten Nebenkostenabrechnung seien den Klägern die Einzelpositionen der Betriebskosten bekanntgegeben worden.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die zur Gerichtsakte gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung Anspruch auf Rückzahlung des im Tenor genannten Betrages. Die Vereinbarung des Mietvertrages betreffend die Umlage von „Betriebskosten” ist unwirksam, da die Kläger aus ihr auch nicht annährungsweise ersehen konnte, welche Betriebskosten von ihnen geschuldet werden. Der Hinweis der Beklagten auf § 27 der zweiten Verrechnungsverordnung führt nicht weiter. Nach dieser Vorschrift dürfen zwar bestimmte Betriebskosten im öffentlich geförderten Wohnungsbau umgelegt werden. Aus dem Mietvertrag geht aber nicht hervor, ob alle oder einzelne aus dem dortigen Katalog umlagefähig sind. Auch die spätere Mitteilung in den Abrechnungen, welche Betriebskosten von der Beklagten beansprucht werden, begründete keine Pflicht der Mieter, bestimmte oder alle Betriebskosten neben dem festen Teil der Miete im Umlageweg zu zahlen, da diese Verpflichtung nicht aus dem Gesetz folgt, sondern sich nur aus dem Mietvertrag (bzw. aus der Erklärung nach § 10 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz) ergeben kann (Pergande, Wohnungsbaurecht, § 20 NMV 1970, Anm. 2.5, 87, Ergänzungslieferung).

Da die Kläger die Beklagte zur Zahlung bis 03.05.1989 mit einer Zahlungserinnerung vom 19.04.1989 aufgefordert haben, hat die Beklagte den Betrag von 206,79 DM mit 4 % Zins seit 04.05.1989 zu verzinsen.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11 ZPO.

 

Unterschriften

Hostert Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1254689

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