Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Entfernung eines von zwei Heizkörpern im Schlafzimmer durch Eigentümer
Beteiligte
Tenor
I. Der Antrag von 23.03.1987, die Antragsgegner zu verpflichten, den in ihrem Sondereigentum Nr. 14 in der Wohnanlage … … demontierten Heizkörper wieder anzubringen wird zurückgewiesen
II. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt
III. Der Geschäftswert wird auf 2.000,– DM festgesetzt
Gründe
I. Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft …, … Die Antragsgegner sind die Eigentümer des Sondereigentums an der Wohnung Nr. 14 lt. Aufteilungsplan.
Mit Schreiben vom 13.10.1986 teilten die Antragsgegner dem Verwalter der Wohnanlage mit, daß sie in ihrer Wohnung einen Heizkörper und den daran befindlichen Wärmemengenzähler demontiert haben.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller.
Sie sind der Ansicht, daß schon durch die Demontage eines einzelnen Heizkörpers das Heizsystem gestört und eine Anpassung erforderlich werden könne. Außer dem könne die Schaffung eines Präzedenzfalles nicht hingenommen werden, weil auch andere Eigentümer in der Wohnanlage ähnliche Absichten hätten.
II. Der Antrag ist gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zulässig. Am Verfahren beteiligt sind alle Wohnungseigentümer, § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteil nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Diese Pflicht zum schonenden Gebrauch des Sondereigentums soll der Tatsache Rechnung tragen, daß gewisse gegenseitige Störungen beim Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft nicht zu vermeiden sind, aber auf das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß beschränkt werden müssen (Weitnauer, WEG, 6. Auflage, Anm. 3 zu § 14). Dabei ist unter einem Nachteil jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, ganz geringfügige Beeinträchtigungen haben aber außer Betracht zu bleiben (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Auflage, Rd. Ziff. 35 zu § 14 m.w.N.) Von dieser schonenden Gebrauchsausübung sind nicht nur die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile erfaßt, sondern alle Gegenstände des Sondereigentums, sozusagen was sich innerhalb der Sondereigentumsräume befindet (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O. Rd. Ziff. 39).
Die Heizkörper fallen in das Sondereigentum (Bärmann/Pick/Merle a.a.O., Rd. Ziff. 37 zu § 5).
Ob durch die Demontage eines Heizkörpers im Schlafzimmer der Eigentumswohnung der Antragsgegner den übrigen Wohnungseigentümern ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, ist daran zu überprüfen, ob sich durch die Demontage des Heizkörpers nachteilige Auswirkungen
- abrechnungstechnischer Art,
- heizungstechnischer Art,
- bauphysikalischer Art oder
- in sonstiger Weise ergeben. In letzterem Fall ist insbesondere zu prüfen, ob eine Präzedenzwirkung unangemessene Nachteile mit sich bringt.
a) Nach den sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen …. (…) … sind im Schlafzimmer der Eigentumswohnung der Antragsgegner zwei DIN-Stahlradiatoren installiert. Ein Radiator befindet sich an der Außenmauer der Südseite des Gebäudes. Der entfernte Heizkörper befand sich an der innenliegenden Nebenwand links neben dem Not-Kamin. Das Pumpenwarmwasser der Heizungszentrale wird im Kellergeschoß horizontal für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft verteilt. Die vertikale Verteilung der Heizungsstränge ist für die installierten Heizkörper erforderlich. Durch die Abmontage eines der beiden Heizkörper im Schlafzimmer wird das ordnungsgemäß funktionierende Heizungssystem nicht beeinträchtigt, weil die Heißwasserzirkulation dadurch nicht unterbrochen wurde.
Die nach dem bisherigen Abrechnungsmodus werden die Heizkosten zu 50% auf die zu beheizenden Flächen und zu 50% als Verbrauchskosten nach den Maßergebnissen der Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip auf die einzelnen Wohneinheiten verteilt. Die Entfernung des einen Radiators im Schlafzimmer der Antragsgegner führt abrechnungstechnisch zum identischen Ergebnis eines vorgehaltenen Heizkörpers, der nicht betrieben wird und hierdurch am Heizkostenverteiler keine kostenpflichtigen Striche entstehen. Die Grundkostenanteile haben sich durch die Entfernung des einen Radiators nicht verändert.
Aus abrechnungstechnischer Sicht ergeben sich daher keine Nachteile für die Wohnungseigentümerschaft.
b) Dies gilt auch aus heizungstechnischer Sicht. Die zu beheizende Schlafzimmerfläche beträgt 18,0978 qm. Dies entspricht 24,3% der Gesamtwohnfläche (74,43 qm) der Antragsgegner. Durch die Entfernung des einen Radiators reduziert sich die zur Verfügung stehende Leistung auf 560 Watt und damit auf eine spezifische Leistung von 30,943 W/qm...