Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 WEG, § 22 Abs. 1 WEG
Kommentar
Ein Eigentümer hatte im Schlafzimmer seiner Wohnung von zwei dort befindlichen Heizkörpern einen mit dem daran befindlichen Wärmemengenzähler demontiert. Das Amtsgericht Freising hat in dieser Handlungsweise keinen Verstoß gegen wohnungseigentumsgesetzliche Pflichten gesehen (kein Nachteil für andere Eigentümer im Sinne des § 14 WEG).
Die Überprüfung von Nachteilswirkungen des Gerichts bezog sich auf solche heizungstechnischer, abrechnungstechnischer, bauphysikalischer und zuletzt sonstiger Art (Bezugsfallproblematik). Nach gerichtlichem Sachverständigengutachten sei durch die Abmontage eines der beiden Heizkörper im Schlafzimmer des Antragsgegners das ordnungsgemäß funktionierende Heizungssystem nicht beeinträchtigt, weil die Heizwasserzirkulation dadurch nicht unterbrochen worden sei. Abrechnungstechnisch sei der Fall i. ü. vergleichbar mit einem nicht betriebenen Heizkörper, an dessen Heizkostenverteilern keine kostenpflichtigen Striche entstünden; die Grundkostenanteile würden sich durch die Entfernung des einen Radiators i. ü. nicht verändern.
Der verbleibende eine Heizkörper im Schlafzimmer sei i. ü. noch für die ordnungsgemäße Beheizung des Schlafzimmers ausreichend.
Nach Sachverständigengutachen seien auch keine Auswirkungen bauphysikalischer Art durch die Demontage zu erwarten; die Norm-Innentemperaturen in der Wohnung seien nicht unterschritten. Die Gefahr eines erhöhten Wärmebedarfs für benachbarte Wohnungen sei auch solange ausgeschlossen, als in Schlafzimmern von jeweils zwei vorhandenen Radiatoren nur ein Heizkörper demontiert werde und die spezifische Heizleistung gewahrt bleibe.
Die Gefahr von Bezugsfällen (unter Hinweis auf diese Entscheidung) könne zuletzt hingenommen werden, solange sie nur für vergleichbare Schlafzimmer mit mehr als einem Heizkörper in Betracht gezogen werde, wobei der verbleibende Heizkörper nach der spezifischen Leistung ausreichend dimensioniert sein müsse; dies nachzuweisen sei Aufgabe der jeweiligen Wohnungseigentümer, die die Entfernung eines Heizkörpers beanspruchten.
Mit dieser Entscheidung werde auch nicht der Rechtsauffassung des OLG Hamm ( OLG Hamm, Entscheidung vom 26. 6. 1987, Az.: 15 W 438/85) widersprochen, da nach dortigem Sachverhalt nur Räume betroffen waren, die nach Demontage von Heizkörpern ohne jegliche Heizquelle verblieben (Küche).
Link zur Entscheidung
( AG Freising, Beschluss vom 17.03.1988, 2 UR II 7/87; rechtskräftig).
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Mit einigen neuen Literaturstimmen bin ich nicht mehr der Überzeugung, dass im Sinne bisheriger h. R. M. Heizkörper in Zentralheizungssystemen dem jeweiligen Sondereigentum zugeordnet werden können, diese vielmehr im Regelfall wesentlicher Bestandteil des gesamten Zentralheizungssystems sind. Damit stellt m. E. eine jede Stilllegung und Demontage eines Heizkörpers eine (nachteilige) bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums i. S. d. § 22 Abs. 1 WEG dar. Auch unter Berücksichtigung der hier anwendbaren Vorschrift des § 14 WEG (Nachteilswirkung, Duldungspflichten) müssten neben momentanen heizungstechnischen und bauphysikalischen Gründen auch verstärkter als in der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck gebracht auf das gemeinschaftliche Abrechnungssystem und auf die Gefahr von Beeinträchtigungen durch Bezugsfälle abgestellt werden. Ein echter Null-Verbrauch ist i.ü. auch bei ganzjährig abgestellten Heizkörpern nicht gegeben (Kaltverdunstung!). Störungen heizungstechnischer Art - bezogen auf die Gesamtdimensionierung einer Zentralheizungsanlage mit angeschlossenen Heizkörpern - dürften im Regelfall auch dann auftreten, wenn in einer Anlage die Demontage von Heizkörpern Schule machen sollte (selbst wenn in Schlafzimmern jeweils nur ein Heizkörper von vorhandenen zwei entfernt werden sollte).
Bei der Planung und Erstellung einer Anlage dürfte im Regelfall auch ein Bauträger bzw. ein beauftragter heizungstechnischer Sonderfachmann nicht ohne Grund auch Schlafzimmer mit zwei Heizkörpern ausgestattet haben (Wärmebedarfsberechnung). Der anfängliche bauliche status quo sollte also erhalten bleiben (bezogen auf das Gemeinschaftseigentum), um jegliche Störfälle und Risiken auszuschließen. Die hier angesprochene Entscheidung steht damit auch im Widerspruch zu anderen amtsrichterlichen Entscheidungen, wie z. B. denen des AG Kaufbeuren (bestätigt durch das BayObLG) oder des AG Laufen.
In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall handelte es sich zwar um die Entfernung alleiniger Küchenheizkörper; diese Sachverhaltsvariante hätte allerdings m. E. im vorliegenden Fall nicht zu unterschiedlicher Entscheidung führen müssen.